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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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MSN sich überzeugt halt, was Wechsel ist, was er in seinen ver schiedenen Beziehungen Leisten soll, wie er sich hinstellt in unsere Staatsverhaltnisse und namentlich an die Spitze des Commerzes, so gelangt man zu Ansichten, aus denen man ein allgemeines Wechselrecht construiren kann. Dieses Construi- ren ist aber allerdings nicht Jedermanns Sache, und wie schlecht und wie ungenügsam man dabei verfahren ist, da möchte ich mich auf den Zustand der Literatur beziehen, und was uns da öfter als Zustand oder Gegenstand des allgemeinen Wechsel rechts angegeben wird. Es ist also nothwendig, eine Bestim mung zu treffen, daß die Richter durchaus nicht auf einen sol chen Zustand eingehen können. Statuiren wir bei unfern Richtern ein Eingehen auf ein allgemeines Wechselrecht, auf ein solches Wechselrecht, wie es sogar von manchen Schriftstellern als das allgemeine Wechselrecht empfohlen wird, so kommen wir auf diesem Wege nie zu einer Einheit des Rechtsprechens in unfern Landen. Es ist also nothwendig," dem Richter eine An weisung zu geben, wie er überhaupt in Wechselsachen hinfüro verfahren soll, und da kenne ich keine andern Vorschriften, als wie sie der vorliegende Paragraph ausspricht. Wir verweisen den Richter in allen Fallen zunächst auf die Wechselordnung. Wenn der Fall im Auslande vorgekommen ist, so ist unsere Wechselordnung entscheidend für das, was im Aus lande vorgegangen ist, wenn nicht eine positive Grundlage der Entscheidung anderwärts aufzusinden ist. Auf das Aufsinden der positiven Grundlage der Entscheidung müssen wir den Richter verweisen und dazu ist der Eingang in dieser Wechselordnung gemacht. Es ist dem Richter vorgeschrieben, zunächst bei den Vorschriften der Wechselordnung stehen zu bleiben, es ist ihm aber auch, wo Zweifel entstehen, gezeigt, wie er zur Kenntniß des positiven Rechts gelangen soll. Es ist der Grundsatz etablirt und wiederholt ausgesprochen worden: „locus regit actum"; der Richter wird angewiesen, nicht aufdas allgemeine Wechselrecht zu gehen, aber er wird ausdrücklich an gewiesen, in den fremden Wechselrechten sich umzusehen. Er ist dazu angewiesen, nicht nur auf den Fall, daß derjenige, wel cher eine Abänderung von dem sächsischen Rechte behauptet, ihm den Zustand des auswärtigen Rechts nachweisensoll, ohne daß er darauf provocirt wird, wenn er das fremde Recht kennt, den actus nach der Grundlage des fremden Rechts beurtheilen. Ich glaube, dies ist eine Anweisung für das Richteramt, wie sie wohl allerdings vom Standpunkte der juristischen Disciplin vollständig gerechtfertigt wäre. Ich habe alle Achtung vor den sächsischen Richtern, aber über das Verfahren in Wechsel sachen, wo so ost die Frage nach ausländischemRechte einschlägt, da bedürfen wir schlechterdings ekneAnweisung für dasRichter- amt, daß die untergeordneten Geister in ihrem Verfahren sich darnach richten, und ich glaube, dazu muß unsere Wechselord nung selbst den Weg bahnen. Sie muß ihre Comperenzim Zustande der Collision mit den Verfügungen anderer Wech selordnungen gleich von Haus aus bestimmen. Dies ist der einzige Gegenstand, den ich bei §. I Zn erinnern gehabt habe. Man hat in der ersten Kammer geglaubt, ss wäre auf das In ternationalrecht Rücksicht genommen worden. Allerdings in so fern, als man die Art und Weise der Erkenntm'ß des fremden Rechts' dem Richter vorgeschrieben hat, im Ganzen beabsichtigt aber der Paragraph nichts, als die Methode des Verfahrens zu bezeichnen, wie bei vorkommenden Fällen unsere Wechselord nung in Anwendung zu bringen ist, eben in Gemäßheit des Satzes: „locus regit actum". Und wenn die zweite Frage ent steht, ob dieser Paragraph nicht in ein besonderes Gesetz kom men soll, so weiß ich für die Beantwortung derselben nur das anzuführen, daß ein Gesetz besser ist, als zwei. Referent Abg. v. H aase: Ich muß mich doch dafür ver wenden, daß die Kammer der Ansicht der jenseitigen Kammer beitrete. Die Deputation hat hier, wie 'sie glaubt, klar nach gewiesen, was in dem ersten Paragraphen enthalten ist. Der Königl. Herr Commissar hat selbst gesagt, es wäre darin die Hinweisung unserer inländischen Richter enthalten, nach den Bestimmungen der vorliegenden Wechselordnung zu entschei den. Nun das wird jeder Richter sich selbst sagen, daß er nach dieser Wechselordnung entscheiden muß, Häher bedarf es dieser Bestimmung nicht. Ferner ist darin gesagt, nach welchen Rech ten die daselbstgedachtenHandlungen zu beurtheilen sind, wenn deren Formen in Frage kommen, und daß namentlich, wenn diese Handlungen im Auslande vorgenommen worden sind, in Hinsicht auf ihre Formen das gelte, was dort Rechtens sei. Auch dies ist bekannten Rechtens und für diese Fälle gilt zwar die Regel; locus regit actum, aber freilich ist diese Regel nicht in allen Fällen anwendbar und kann daher, allgemein hingestellt, zu Mißverständnissen Anlaß geben. Ich verweise deshalb auf das in der ersten Kammer angeführte Beispiel, wonach in ei nem andern Lande, in Cöthen durch einen bloßen Federstreich unter einen Wechsel schon dieser für vollzogen gesetzlich aner kannt wird. Bei uns würde ein solches Papier als Wechsel gelten. Es ist dies also eben ein Fall, wo von der Regel: „locus regit actum" eine Ausnahme stattsinden würde. Nun ist weiter in diesem Paragraphen bestimmtworden, daß,Denn der Richter Kenntniß von der fremden Gesetzgebung hat, erste anwenden soll. Dieser Punkt würde aber in dem zweiten Paragraphen und zwar in besserer Form nach dem Beschlüsse der ersten Kam mer seine Stelle finden, so daß er hier entbehrlich wird. Die Deputation ist daher der Meinung, daß es weit räthlicher ist, diesen ersten Paragraphen in Wegfall zu bringen und der ersten Kammer beizupflichten, und zwar um so mehr, als nach dem Ergebnisse in der erstenKammer zu erwarten steht, daß diese uü- serm frühem Beschlüsse beitreten werde. Staatsminister v. Kön neritz: Das Letztere farm ich nicht befürchten, im Gegentheil habe ich die Hoffnung, daß, wenn die geehrte Kammer bei ihrem Beschlüsse bleibt, auch die erste Kammer sich einverstehen werde. Ich erlaube mir aber nochmals darauf hinzuweisen, wie wünschenswerth es für den Richterstand sein muß, daß er weiß, welches Recht er sub sidiarisch anzuwenden Hst, wenn er das ausländische Recht nicht kennt. Hier handelt es sich nicht blos um Formen, son-
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