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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Dieser dritteSatz sollte übrigens an einer passenden Stelle des Gesetzes eingefügt werden. Durch diesen Kammerbeschluß zu Punkt 3 erklärte sich da her die Kammer dafür, daß der Acceptant auch dann dem Aus steller eines auf eigne Ordre gezogenen Wechsels zu Bezahlung des Accepts gehalten sei, wenn nicht aus dem Wechsel ersichtlich, daß erfürfr emdeRechnung gezogen worden. Endlich behielt sich die Kammer bei diesem Beschlüsse die Erweiterung dieses dritten Satzes in der Maaße vor, daß der Acceptant zu Bezahlung seines Accepts dem Aussteller auch dann Verbindlich sei, wenn der Wechsel nicht auf eigne Ordre, sondern auch dann, wenn der Wechsel aufdieOrdreeinesDritten laute. Diesen Beschluß faßte sie bei §. 106. Sie sprach nämlich daselbst den Grundsatz im Allgemeinen einstimmig aus, daß der Trassant den Acceptanten auf Einlösung seines MeM auch dann, wenn der Wechsel nicht auf eigne Ordre gezogen ist, mittelst Wechselklage belangen könne, und überwies das Redactionelle dabei, die Fassung und Stellung desselben/der künftigen Nedactiom . ' Demnach ist her einstimmige Beschluß derKammer einfach dahin gerichtet: ,, --daß der Acceptant seinen Accept dem Zieher des Wech sels gegenüber in allen Fällen einlösen müsse und . dem Aussteller deshalb gegen denAcceptanten die Wech ¬ selklage u n be d i n g t zustehe.— : Die Deputation der jenseitigen Kammer war mit diesem Grimösatzeeinvelstanden. Die letztere aber istdeMselben Nicht beigetreten. Sie hat nämlich den §. 59 in folgender Fassung': e " „Wechsel, welche an des Ausstellers eigne Ordre ge stellt sind, werden, mitAusnahme der gegenseitigen Ver pflichtungen zwischen-dem Aussteller und Remittenten, welche hm i'n'Wer Wftsnzusammenfallen,' und her Bestimm u N g ist §, 106 ist- iir a'llettübrigenBeziehUn- gen den Wechseln gleichgeachtet, in welchen eine dritte PersoNRemiktent ist", angenommen und zu dem §.106, welcher in beiden Kammern die Fassung erhalten: , - . ; - „der Accept ist unwiderruflich. Auf demselben beruht die Wechselklage wider den Bezogenen;" d'en Züsatz'beschlossen: <. ' §.1ü6b. . ,,bei Wechseln an eigne Ordre steht auch dem Aussteller die Wechselklaste gegen den Acceptanten zu." Genau genommen, ist über das Princip selbst, nämliche darüber: ob dem Aussteller in allen Fällen die Wechselklage gegen den Acceptanten zustehe, in der jenseitigen Kammer aus drücklich nicht abgestimMt worden (vergl. Mittheilungen der ersten Kammer Seite 828 und 848), Die daselbst gefaßten Be schlüsse lauten nur dahin: daß W ech sel auf eigneDrbre gezogen in allen Beziehun gen den Wechseln 'gleichgeachtet werden sollen, in welchen eine dritte Oersön Remittent ist, jedoch 2. mit der Ausnahme, daß, weil bei dergleichen Papieren der Aussteller und Remittent dieselbe Person ist, die Verpflich tungen wegfallen, welche bei Wechseln stattfinden, wo Zieher und Nehmer verschiedene Personen sind; K. mit der Bestimmung, daß bei Wechseln, die auf eigne Ordre gestellt sind, dem Aussteller die Wechselklage auch gegen den Acceptanten zustehe." Nach solchem scheint darüber: ob dem Aussteller die Wechselklage gegen den Acceptan- ten aus demÄccepte dann zustehen solle, wenn der Wech- sel an die Ordre ein es Drittemgezogen war, . hier ein förmlicher Beschluß derjenseitigen Kammerzulmangeln. Indessen muß aus den Verhandlungen derselben über §§.59und 106b., namentlich daraus, daß der von ihrerDeputa- tion vorgeschlagene Zusatzparagraph 106 d. nicht zur Ab stimmung gekommen, sondern an deren Stelle sofort der amen- dirte §. 106 K. angenommen worden ist, gefolgert werden, daß dieAnsicht derselben dahin gegangen ist: ' die Wechselklage dem Aussteller eines an die Ordre eines Dritten gestellten Wechsels gegen denAcceptanten nicht zu gestatten. Der von der ersten Kammer endlich beschlossene Zusatz paragraph 131«:., welcher so lautet: „den Anspruch an den Acceptanten erwirbt auch der Aussteller, jedoch n ü r dann, wenn der Wechsel an eigne Ordre gestellt war." setzt solches außer allem Zweifel. Die Deputation kann die Annahme der von der ersten Kammer angenommenen §§. 59/106 b. und 131 c. aus for mellen und materiellen Gründen nicht empfehlen. Anlangend die erstem, so ist die Fassung derselben unzureichend. Denn wie bereits, erwähnt worden, sind die aufOrdre einesDritten gestellten Wechsel darin mit-Stillschweigen übergangen wor den, und der Satz, „daß aus dergleichen auf Ordre eines Drit ten gezogenen Wechseln der Aussteller gegen den Acceptanten die Wechselklage nicht habe,"— ein Satz, der eben so bestritten, als wichtig ist, daher im Gesetze Nicht mit Stillschweigen über gangen werden kann, — ist unausgesprochen verblieben. Die materiellen Gründe,- welche nach der Ansicht der De putation dagegen sprechen, sind in den vorigen Berichten der selben und in den Berichten der Deputation der jenseitigen Kammer niedergelegt, daher man sich einer nochmaligen aus führlichen Auseinandersetzung dieser Gründe überhoben sieht. NUr so viel sei hier noch gesagt. Wie in allen Dingen, will man Einklang hervvrbringen und Widersprüche vermeiden, von.einem höchsten Grundsätze auszugehen ist, so muß dies auch in der Gesetzgebung geschehen. In der Handelsgesetzgebung ist aber unleugbär der höchste und leitende Grundsatz „Beförderung und Sicherung des merkantilen Credits." Er ist ihr höchster Zweck und die Aufgabe, die sie zu lösen hat. Darausfolgt,daßin allenFällendie Bestimmungen,
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