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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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welche denCredit sichern und mehren, denVorzug vor denen verdienen, welche diesen Zweck nicht er reichen oder ihn gar aufheben. Nun sichert und fördert aber es den Crcdit gewiß weitmehr, Nenn der Aussteller von dem Acceptanten die Bezahlung desAccepts nach Wechselrecht verlan gen und die Erfüllung des darauf gegebenen, auf den Wechsel gebrachten, schriftlichen Versprechens des Acceptanten durch die Wechftlklage fordern kann, als wenn dies nicht gestattet wird. Der Nehmer oder Indossatar einer Tratte'muß den Wechsel weit eher als gesichert finden, wenn er weiß, daß der Aussteller die in dem Wechsel enthaltene Summe von den Ac- ceptanten einfordern kann und daß demnach die Summe, die der Indossatar auf denWechsel zu fordern hat, zu den Außen- ständenund mithin zu dem Vermögen des Ausstellers gehört. Dies ist übrigens auch so natürlich und in den Ver hältnissen begründet, daß im handeltreibenden Publicum gar nicht bezweifelt wird, daß der Acceptant seinen Accept gegen Jedermann, also auch gegen den Zieher, vertreten und ein lösen muI. Derjenige, welcher acceptirt, „will durch den Accept sich zu Bezahlung der verschriebenen Wechselsumme verbindlich machen." Es ist schon im gewöhnlichen Leben ein stehender, ehrenwerth er Grundsatz: ein Mann, ein Wort. Hat Jemand dem Andern mündlich versprochen, für ihn an einen Dritten eine Zahlung zu machen, so kann der Andere, dem er jenes Ver sprechen geleistet hat, ihn anhalten, diese Zahlung zu leisten, und hat nun der Andere, weil jener sein Versprechen unerfüllt ge lassen und die Zahlung nicht geleistet hat, die letztere selbst machen müssen, so ist es recht und billig, von dem Säumigen den Er satz zu verlangen. Denn dadurch, daß Jemand sein Wort dem Andern nicht! hält, kann er den Letztem gewiß nicht rechtlos machen. ' Dazu kommt, daß in der Regel der Acceptant die accep- tirte Summe dem Aussteller schuldet, denn er wird sonst, das liegt auf der Hand, nicht acceptiren und eine Zahlung für den Andern übernehmen, die er, was das Gesetz auch nicht bezwei felt, dem Inhaber des Wechsels, dem Remittenten oder Indossa tar leisten muß. Ob die Schuld zwischen dem Zieher und Ac ceptanten aufeinemHandel beruht, in Folge deffenderAccep- tant die im Wechsel verschriebeneSummedemZieher schuld ig geworden ist, oder darauf, daß der Letztere dem Acceptanten für diese Summe Anschaffung oder Deckung,genracht, d. i. ihm eine gleiche Summe übergeben hat, kann keinen Unterschied machen, und eben so wenig wird die Lage der Sache verändert, wenn der Bezogene acceptirte, ohne Schuldner des Ziehers zu sein oder ohne den Werth des von ihm acceptirten Wechsels auf eine andere Weise' erhalten zu haben. Denn hat er das Versprechen der Zahlung durch Acceptation, in Folge des dem Aussteller gegebenen Credits geleistet und an einen Dritten die betreffende Summe für den Aussteller zu zahlen, d. i. diesem zu creditiren, oder zu leihen durch denAccept versprochen, so steht dies demFalle ganz gleich, wennZemand im gewöhnlichen, nicht merkantilen, Verkehr dem Andern zugesagt hat, für,diesen und auf dessen Rechnung eine Summe an einen Dritten auszu zahlen, welche jener dem Letztem schuldet, oder, was in diesem Falle dasselbe ist, wenn er demselben eine Summe vorzustre cke n und zu leihen versprochen hat. Der kaufmännische Kre dit, welcher mindestens eben so wie der im gemeinen, Leben zu schützen ist, verlangt daher die Einlösung des Accepts dem Zie her gegenüber. Diese Wahrheit wird auch in der neuern Ge setzgebung anerkannt, daher unterAnderm die neueste Wechsel ordnung zu Frankfurt am Main festgesetzt hat, „der Trassant kann den Acceptanten im Wechselproceß auf Einlösung seines Accepts belangen." — Die Mitglieder derDeputation, welche dem Handelsstande angehören, halten diese Bestimmung sür die wichtigste indem ganzen Gesetzentwürfe und legen auf selbige ein so großes Ge wicht, daß sie, wenn solche wegfällt, vorziehen, die ganze Wech selordnung nicht in's Leben treten zu sehen. Man will übrigens darauf nicht mit Mehrern zurückkom men, daß, wenn diese von der Kammer vorgeschlagene Bestim mung nicht Platz ergreifen sollte, die Zieher entweder alle Wechsel, um sich die Wechselklage gegen den Acceptanten zu sichern, auf eigne Ordre ziehen,,oder zu dem, aus dem Ge sichtspunkte der Moral allerdings nicht zu billigenden Mittel zu verschreiten veranlaßt werden, daß sie die an sie zurückge kommenen, auf Ordre eines Dritten gestellten Wechsel w i ed er giriren und den nunmehrigen Indossatar als Inhaber des Wechsels und als Kläger gegen den Acceptanten anstellen und auftreten lassen. Dies, was die Gesetzgebung vermeiden muß, wird aber nach dem Beschlüsse der Kammer vermieden, und eben, weil jenes Mittel unbemerkt und ungeahndet angewendct werden kann, findet schon jetzt unter den Kaufleuten die Regel statt, daß der Acceptant den Zieher ohne weiteres befriedigt. Eben so mag es genügen, kürzlich zu bemerken, daß im Verkehr sehr häufig der Accept unter die Wechsel, gleich bei deren Aus stellung, von den Bezogenen gebracht wird, weil sie fürdieaccep- tirte Summe Schuldner des Ziehers sind und es in den kauf männischen Creditverhältniffen liegt, daß der Schuldner lieber eine Tratte acceptirt und auf diese Weise den Andern sicherstellt, als durch einen eignen Wechsel, welcher in der Handelswelt den Aussteller discreditirr. Der Zieher aber kann acceptirteTratten weit ehxr und früher begeben und verwerthen, als trockne Wech sel verkaufen. So wird für den Vortheil beiderTheile, finden Handel überhaupt gesorgt. Will man, daß diese Wechselordnung auch im Auslande zum Vorbilde diene und künftigen ausländischen Wechselord nungen zum Grunde gelegt werde, so kann man sich, nach der Versicherung der Deputationsmitglieder, welche dem,Handels stande angehören, nur dann dieser Hoffnung hingebenwenn darin der Grundsatz ausgenommen wird, „der Acceptant istauch gegen den Zieher zur Einlösung des Accepts verbunden." Dagegen kann man darauf kein Gewicht legen, daß damit der Gerichtsbrauch nicht übereinstimme;,in mehrern Ländern, namentlich in Preußen, ein anderes bestimmt sei; das Rechts te erhältniß zwischen dem Aussteller und Acceptanten nur als ein Mandats- oder Auftragscontpact sichcharstelle; derAcceptant höchstens nur als Bürge anzusehen sei und er sonst in vielen Fällen zum Bortheil des Ausstellers Schaden erleiden würde. Abgesehen davon, daß alle diese Gründe, selbst wenn einer oder der andere derselben gewichtig wäre, nur dann,auf die Ent scheidung der Frage von Einfluß sein könnten, dafern sie mit dem obersten und höchsten Grundsätze einer Handelsgesetzgebung, welcher in dieser das allein belebende und herrschende geistige Element sein muß, mit dem Grundsätze: „Sicherung und Vermehrung des mercantilen Credits" im Einklang ständen, was, wie gezeigt, nicht der Fall ist, und daß sie aste M Mein höchsten Grundsätze nur eine demselben unterzuordnends Stelle einnehmen, so ist auch gegen selbige noch Folgendes zu erwidern. Der Gerichtsbrauch steht unter der Gesetzgebung, die letz tere kann an sich nicht durch jenen gehemmt werden; ebenso.
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