Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Handelshäuser einem andern einen Biancocredit geben, d. h. ohne Deckung erhalten zu haben; sie kennen das Haus und seine Verhältnisse. Auch tritt sehr ost der Fall ein, daß man beim besten Willen, zu remittiren, es doch zu gewissen Zeiten nicht anders thun könnte, als mit Coursverlust. Diese Häu ser stehen so mit einander, daß sie kein Bedenken haben, die Wechsel zu bezahlen, die trassirt worden sind, und für welche die Deckung erst später eingeht. Aber ich frage Sie, meine Herren, ob, wenn ein solcher Fall da ist und es wirklich einmal vorkommt, daß ein Haus, welches von einem andern, dem es Credit gegeben hatte, mitWechseln bezogen worden ist, von die sem selbst, obschon es keine Deckung gemacht hat, zum Zahlen gezwungen wird, worüber sich also ersteres, das bezogene Haus, nicht beklagen kann, ob wegen eines solchen höchst selten vorkommenden Falles die Gesetzgebung danach geformt wer den soll? Ich sollte das nicht meinen, sondern vielmehr glau ben, daß es besser sei, der Satz bleibt stehen: wer acceptirt hat, muß bezahlen, es sei an wen es wolle. Hat der Herr Zustkzminister gemeint, weil man sich immer auf die preußische Conferenz berief, wenn es feststände, daß man dort die in unse rer Deputation herrschenden Ansichten theile, daß also dieselben nach und nach allgemein würden, so würde unsere Regierung sich nicht dagegen erklären, dann muß ich einhalten, daß wir versuchen müssen, ob diese Grundsätze nicht allgemein werden können. Es hat bis jetzt nicht geleugnet werden können, daß es den Anschein gewinnt, als ob man in Preußen sich dafür aussprechen werde, und daher würde ich es politisch finden, daß wir den Anfang machten; denn wo kein Anfang ist, kann auch kein Ende sein. Bezeichnete der Herr Commiffar am Schlüsse seiner letzten Rede die sogenannten wahren Wechsel als verdor bene Tratten, so möchte ich dagegen behaupten, daß er durch das Gesetz den Credit im Wechselgeschäfte, der hoch stehen muß, sehr leicht verderben könnte, und ich kann nicht glauben, daß dies seine Absicht sein würde. Wollen wir dies nun gleichfalls nicht, so möchte ich die geehrte Kammer doch dringend bitten, nicht von dem Rathe der Deputation abzu gehen. Abg. Klien: Die Provocation des geehrten Herrn Re- gierungscommissars an das juristische Publicum veranlaßt mich zu der Erklärung, daß ich auch heute noch nicht von dem frühem Gutachten der Deputation abweichen kann. Es sind hauptsächlich zweierlei Gründe dagegen aufgestellt worden, und sie waren entlehnt 1) aus den Mandatsverhältniffen und 2) aus der Theorie der Bürgschaft. Was das Mandatsverhält- niß betrifft, so will ich zugeben, daß der Mandatar berufen sei, aufDeckung zu denken; aber es ist ganz gewiß, daß er zuvörderst seinen Auftrag erfüllen muß, und daß er dann auch verlangen kann, wegen seiner Leistung entschädigt zu werden. Zn Be ziehung auf die Bürgschaft kann ich die Anwendung auch nicht zugestehen, hauptsächlkH aus dem Grunde, weil in dem vorliegenden Falle nur zwei Personen vorhanden sind, bei der Bürgschaft aber deren wenigstens drei. Indessen, glaube ich, kann man von beiden Rücksichten um so mehr hier abgehen, II. 138. weil, wenn ich recht verstand, der geehrte Herr Commiffar meinte, daß er selbst das Mandatarverhaltniß bei der Sache nicht zu Grunde gelegt wissen wolle, und späterhin Se. Ex- cellenz erklärten, daß die hohe Staatsregierung auch die Theorie der Bürgschaft nicht festhalte. Ich habe also gar keine Ur sache, speciell weiter darauf einzugehen, und es bleibt mir zur Vertheidigung des Deputationsgutachtens nur so viel übrig, auf den allgemeinen und einfachen Rechtssatz hinzudeuten, daß jeder Acceptant ein Zahlungsversprechen giebt. Se. Excellenz setzten dem entgegen, man könne es dem Wechsel nicht anse hen, ob Deckung vorhanden sei, die Präsumtion fei nicht für die Deckung; ich kann das aber nur dann zugeben, wenn der Acceptant beim Accept eine Bedingung diesfalls gemacht hat; hat er das aber nicht, so glaube ich, daß diePräsumtion für die vorhandene Deckung ist. Staatsminister v. Könneritz: Schon bei der vorigen Berathung habe ich erklärt, man werde es am Ende noch da hin bringen, daß der Bezogene mit dem Zusatze acceptirt: aber nicht zu Gunsten des Ziehers, Abg. Ziegler: Die Aeußerung des Herrn Staatsmini sters, daß es bei einem Gesetze allemal hauptsächlich darauf ankomme, daß es practisch nützlich sei, acceptire ich bestens, denn sie scheint mir nicht gegen die, sondern für die Deputation zu sprechen. In wie fern das, was die Deputation und mit ihr die practischen Kaufleute wollen, nützlich ist, ist zur Genüge auseinandergesetzt worden, sogar der Herr Regierungscom- miffar hat in seiner ersten Rede ausdrücklich zugestanden, daß allerdings manche Znconvenienzen aus dem jetzigen Systeme für die Kaufleute entstehen können. Mit ganz besonderm Vergnügen habe ich auch ferner aus dem Munde des Herrn Staatsministers gehört, daß, wenn die preußische Regierung sich wirklich zu dem von der Deputation vertheidigten Grund sätze verstände, die sächsische Regierung keinen Anstand nehmen werde, sich zu conformiren, und daraus schließe ich, daß die hohe Staatsregierung gegen das, was wir wollen, eigentlich so recht triftige Bedenken doch nicht haben könne; denn sonst würde sie wenigstens nicht bereits so weit Zugeständnisse machen. Ich sollte aber auch mit dem Abgeordneten Meifel meinen, daß, wenn einmal die Staatsregierung überzeugt ist, daß sie den von ihr bis jetzt festgehaltenen Grundsatz aufgeben kann, Sachsen als ein Handelsstaat lieber jetzt mit gutem Beispiele vorangehen sollte, und überzeugt sein dürfte, daß andere Staaten sich gewiß gern ihm anschließen würden. Der > Herr Regierungscommissar hat gesagt, man träume jetzt, daß, wer einen Wechsel acceptire, ihn auch bezahlen müsse; nun, meine Herren, das ist wahrhaftig bei den Kaufleuten nicht nur ein Traum, sondern Wirklichkeit, wenn auch mitunter eine un erfreuliche Wirklichkeit. Aber fest steht es bei jedem Kauf- manne, daß ein acceptirter Wechsel bezahlt werden muß, mit einem andern Gedanken acceptirt er ihn gar nicht. 'Deswegen muß ich aber auch behaupten, daß derjenige Kaufmann, der einen Wechsel für einen Andern acceptirt, ohne Deckung zu. 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder