Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nicht verbunden sein, diesen Credit zu gewähren und dazu wech selrechtlich angehalten zu werden? Es bleibt also nur der Fall übrig, daß, ohne Deckung erhalten zu haben, ein Wechsel accep- tirt worden wäre, und daß auch damit nicht gerade die Absicht verbunden gewesen wäre, Credit zu gewähren. Das ist aber Sache der Kaufleute, und ist die Bestimmung einmal gesetzlich, so wird sich danach gerichtet werden müssen; daß aber daraus materieller Schaden nicht hervorgehen wird, scheint in Sachsen eben so klar, wie in Frankfurt. Wenn nämlich dort der Zieher keineDeckung gegeben hat und vielleicht gar insolvent geworden ist und es würde von ihm oder statt seiner durch Wechselklage Bezahlung vomAcceptanten verlangt, so kann dennoch die Ein rede, es sei keineDeckung erfolgt, im Wechselproteste nicht beach tet werden, wohl aber würde sie, wie man dort sagt, sä separa- tum verwiesen werden, und alsdann so lange Deposition des Schuldbetrags eintreten, bis sie in der Widerklage ausgeführt und dadurch der Acceptant vor Verlust des Geldes geschützt würde. Das scheint aber auch in Sachsen so zu sein; denn durch die ganze Wechselordnung zieht sich der Grundsatz, daß die civklrechtliche Bestimmung, wonach Niemand mit des An dern Schaden sich bereichern soll, auch im Wechselrechte unauf gehoben stehen bleiben soll. Wenn also auch ein Bezogener im Wechselproteste verurtheilt würde, an den Aussteller zu zahlen, ungeachtet er beweisen kann, keine Deckung erhalten zu haben, und inzwischen vielleicht der Zieher gar in Concurs verfallen wäre, so würde jedenfalls dem Bezogenen das Recht bleiben, durch eine Widerklage oder eine separate Klage gegen den Zie her oder dessen Crida darzuthun, daß er keineDeckung em pfangen habe, und der Zieher oder dessen Crida auf seine Kosten sich bereichern würde, und es würde bis dahin Deposition des Betrags eintreten können. Wenn also in der Frankfurter neuern Wechselgesetzgebung ebenfalls keine weitere Beschrän kung des allgemeinen Grundsatzes steht, von diesem einzelnen Falle keine Erwähnung geschehen ist, so-^vird es auch in der sächsischen Wechselordnung nicht nothwendig sein, eine Be schränkung hinzuzufügen. Meine Herren! Im Allgemeinen kommt es darauf an, ob man glaubt, es müsse sich die Wechsel gesetzgebung nach den ausgesprochenen Wünschen und Bedürf nissen der Handelswelt richten, oder umgekehrt die Handelswelt nach der Gesetzgebung. Die Deputation, so wenig sie die Gründe der Theorie verkennt, welche ihr entgegengestellt wor den sind, glaubt dennoch, daß es richtiger sei, die Gesetzgebung gebe den Bedürfnissen der Handelswelt nach, als umgekehrt die Handelswelt der Gesetzgebung. Und das sind die Gründe, warum ich mich bewogen sehe, heute für das Deputationsgut- achten zu stimmen. Abg. Rittner: Ich trage auf Schluß der Debatte an. Präsident Braun: Unterstützt die Kammer diesen An trag auf Schluß der Debatte? — Geschieht hinreichend. Präsident Braun: Will Jemand dagegen sprechen? Wenn nicht, so frage ich: ob die Kammer die Debatte geschlos sen haben will? — Einstimmig Za. Präsident Braun: Der Herr Referent hat das Schluß wort. ReferentAbg. 0. Haase: Es hat kein Mitglied derKammer gegen die Meinung der Deputation das Wort genommen, die letztere hat die Gründe, welche für ihre Ansicht sprechen, im Be richte niedergelegt, ich selbst aber habe früher bei Vortrag des ersten Berichts über die Wechselordnung diese Ansicht ausführ lich motivirt. Demnach will ich dem Schlußworte entsagen und das Resultat der Abstimmung überlassen. Staatsminister v. Könneritz: Es sagte der geehrte Ab geordnete Ziegler, es wolle die Regierung warten, bis die preu ßische Regierung diesen Grundsatz aufgestellt habe, und es liegt darin der Beweis, daß sie eigentlich kein erhebliches Bedenken dagegen habe. Die sächsische Regierung geht andern Regie rungen nicht gern nach, aber sie hat allerdings das Bedenken, daß der Satz nicht richtig sei, und nur in so fern, als er durch den ganzen Zollverein gemeinschaftlich werden könnte, könnte man im Interesse des Handels die Theorie aufgeben. Was die Frage selbst anlangt, so will ich mich kurz fassen. Die geehrte Deputation erkennt an, daß eigentlich die Bestimmung der Tratte die ist, Forderungen einzuzwingen, aber nicht die, von einem Platze zum andern Zahlung zu leisten; sie würde daher die Wechselordnung auf den zufälligen Gebrauch beschränken, den ein Theil unsers Handelsstandes davon machen könnte, und unsere Wechselordnung also in ihrem Nutzen nicht ausdehrlen auf die eigentlicheBestimmung derWechsel und namentlich nicht auf die Verhältnisse von Wechselplatz zu Wechselplatz. Darum ist es auch bedenklich, einen Satz der Art in einem einzelnen Staate anzunehmen; denn die Wechselordnung soll alle mög lichen Verhältnisse berühren, für alle Wechsel gegeben werden, und soll daher nicht die Präsumtion für den einen oder andern Ort haben. Präsident Braun: Die Deputation räth uns an, dem Be schlüsse der ersten Kammer bei Z. 59 und resp. 106 b. und 131 c. nicht beizutreten. DieserBeschluß der erstenKammer findet sich Seite 111—113 des anderweiten Berichts unserer Deputation erwähnt. Unsere Deputation wünscht nun, wie gesagt, daß die Kammer diesem Beschlüsse nicht beitrete, sondern bei dem vori gen Beschlüsse, der im anderweiten Berichte mit Erwähnung gefunden har, beharre. Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie diesem Anträge beistimmt? — Wird gegen sechs Stimmen b e - jaht. Referent Abg. 0. H a a se: DerBericht lautet weiter: Zum dritten Capitel. Von den Pflichten des Ausstellers. §§. 61—65. Bei diesem Capitel ist nur zu bemerken, daß die diesseitige Kammer am Schlüsse desselben der hohen Staatsregierung an heimzugeben beschlossen hat: „ob nicht bei endlicher Redaction der Wechselordnung das dritte Capitel mit dem zweiten Capitel ohne beson dere Ueberschrift zu Verbinden fein möchte."
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder