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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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an welchen sie zum Bottheile des Präsentanten bestehen, Erkundigung einzuziehen und das Ergebniß derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Deputation empfiehlt der Kammer, diesem sehr zweck mäßigen Anträge beizutreten. Präsident Braun: Tritt auch hierin die Kammer dem Vorschläge der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Zu §.77. Die jenseitige Kammer ist der diesseits angenommenen Fas sung des §. 77: „Eine zu frühzeitig bewirkte Präsentation zur Zah lung enthebt den Inhaber der Verpflichtung nicht, den Wechsel zurrechten Zeit nochmals zu präsentsten," beigetreten, nicht aber dem diesseits beschlossenen Zusatze: „Wechsel, auf einen längern Zeitraum, ohne Bestim mung eines Tages, zahlbar gestellt, (z. B. in der Woche nach Pfingsten, im Monat Juli u. s. w. zahlen Sie) können zwar den ganzen Zeitraum hindurch zur Zah lung präsentirt werden, müssen es aber, bei Verlust des Regresses, am letzten Tage des bestimmten Zeitraums." Sie hat vielmehr statt dieses Zusatzes folgenden geneh migt: „Wechsel, auf einen längern Zeitraum ohne Bestim mung eines Tages zahlbar gestellt, sind, bei Verlust des Regresses, am Letzten Tage des bestimmten Zeitraums zu präsentsten.^ Da in diesen: nurerwähnten Zusatze das Erlaubtsein der Präsentation des Wechsels vor dem letzten Tage des bestimmten Zeitraums mit Stillschweigen übergangen ist, gleichwohl dieses Erlaubtsein im Gesetze auszusprechen nicht zu unterlassen sein dürfte, so hält die Deputation den von der diesseitigen Kammer angenommenen Zusatz, welcher überdies auch dasselbe mit ent hält, was der in der erstenKammer angenommene Zusatz besagt, für richtiger und empfiehlt der Kammer, bei dem von ihr angenommenen Zusatze zu beharren und den der ersten Kammer abzulehnen. Königl. Commissar v. Einert: Meine hochgeehrten Herren! Ich dächte, das Ueberflüssige dieses Zusatzes müßte Jedem einleuchten. Wenn Jemand einen Wechsel in Händen hat, so versteht es sich von selbst, daß er alle Tage bei dem Aussteller Nachfragen kann, ob er bezahlen will; ob es ihm aber etwas hilft, das ist eine zweite Frage, und die hat er sich selbst zu beantworten, darüber braucht kein Gesetz gegeben zu wer den. Die Deputation deutet ja selbst an, er könne nachfragen, es helfe ihm aber zu nichts. Dieser Zusatz in diesem Gesetze ist in jeder Beziehung im höchsten Grade überflüssig. Referent Abg. V. Haase: Dagegen muß ich doch erin nern, daß es sich hier üicht blos handelt von der Nachfrage des Präsentanten beim Bezogenen, sondern davon, in wie fern eine solche Zahlung, die innerhalb des im Wechsel bestimmten Zeitraums, z. B. im Monat Juli, und nicht Ende Juli gelei stet worden ist, von dem Zieher anerkannt werden muß. Wenn der Zieher sagt: „Zahlen Sie Monat Juli", so muß er die Zahlung anerkennen, auch wenn sie schon am 2. Juli verlangt wird. In so fern ist der Satz -es Erlaubts eins allerdings von Wichtigkeit, weil er den Zieher verbindet, die in dem ge gebenen Beispiele am 2. Juli gemachte Zahlung anzuerkennen. Königl. Commissar v. Einert: Davon ist hier nicht die Rede, der Satz heißt so: „Wechsel, auf einen längern Zeit raum, ohne Bestimmung eines Tages, zahlbar gestellt, (z. B. in der Woche nach Pfingsten, im Monat Juli u. s. w. zahlen Sie) können zwar den ganzen Zeitraum hindurch zur Zahlung präsentirt werden, müssen cs aber, bei Verlust des Regresses, am letzten Tage des bestimmten Zeitraums." Von was ist hier die Rede? Davon, was der Inhaber thun kann, nicht davon, was der Zahler zu vertreten hat gegen den Aussteller. Es wird blos gesagt, der Inhaber kann alle Tage kommen, das hat nichts zu bedeuten, aber am letzten Tage muß er die Zahlung erhalten. Dieser Zusatz ist so überflüssig, als nur irgend etwas sein kann. Referent Abg. v. Haase: Ich habe dagegen zu erwäh nen, daß ich nicht von der Vertretung des Inhabers gesprochen habe, sondern von der Verpflichtung des Ziehers'gegen den Acceptanten, wenn dieser eher bezahlt, als der letzte Tag des im Wechsel angegebenen Zeitraums eintrat. Königl. Commissar v. Einert: Aber hiervon steht in der ganzen Fassung kein.Wort. Es heißt: „Wechsel, auf einen längern Zeitraum, ohne Bestimmung eines Tages, zahl bar gestellt, (z. B. in der Woche nach Pfingsten, im Monat Juli u. s. w. zahlen Sie) können zwar den ganzen Zeitraum hindurch zur Zahlung präsentirt werden". Das ist das Factum des Präsentanten — „müssen es aber" — das ist auch ein Factum des Präsentanten — „bei Verlust des Regresses am letzten Tage des bestimmten Zeitraums." Es ist von Niemandem die Rede, als von dem Inhaber; es kann derselbe alle Tage kommen, es hilft ihm aber nichts. ReferentAbg. V. Haase: Ich muß mir dagegen doch die Bemerkung erlauben, daß, sobald es dem Inhaber erlaubt ist, die Zahlung vor dem letzten Tage des gegebenen Zeitraums zu erheben, und wenn es dem Bezogenen erlaubt ist, die Zah lung in dieser Weise zu machen, dies auch in Bezug auf den Zieher von rechtlichen Folgen sein muß. Es folgt unmittelbar aus diesem Satze, daß auch der Zieher eine solche früher ge machte Zahlung gegen sich gelten lassen muß, und daß, wenn er noch vor Ablauf des bestimmten Zeitraums contremandirt, die Zahlung aber bereits vor der Contreordre geleistet worden war, die letztere ihn nicht von der Verbindlichkeit enthebt, die für ihn gemachte Zahlung dem Acceptanten gegenüber an zuerkennen. Königl. Commissarll. Einert: Aber, meine hochgeehrten Herren, von dem Zahler ist gar nicht die Rede hier, sondern von dem Mahner. Es heißt, er kann alle Tage kommen und mahnen, das steht Jedem frei, und wenn sr einen Wechsel hätte, der erst übers Jahr gefällig ist.
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