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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Abg. v. v. Mayer: Ich glaube doch, hier liegt einMiß- verständniß vor. Der geehrte Herr Commissar würde ganz Recht haben, wenn diese Bestimmung getroffen werden sollte für alle Wechsel; wenn z. B. ein Wechsel den 1. August ge fällig ist, und man wollte bestimmen, er könnte bis zum 1. August alle Tage präsentirt werden, es müßte aber späte stens am 1. August geschehen. Gewiß würde es ganz un verantwortlich sein, eine solche gesetzliche Bestimmung zu treffen; das gehört gar nicht in eine Wechselordnung. Aber der Fall ist hier ein ganz anderer; hier ist eben kein bestimmter Zahltag, sondern ein größerer Zeitraum gesetzt, der nicht blos in Stunden, sondern auch in Tage und Wochen zerfällt. Wenn es z. B. heißt: „Zn der Woche nach Pfingsten", so kann darüber, wenn nichts gesetzlich bestimmt wird, die Frage entstehen: kann der Wechselinhaber den Montag kommen und den Wechsel präsentiren, kann er den Dienstag kommen oder nicht, oder darf er erst den Sonnabend kommen? Nun hat der gemachte Vorschlag aber bestimmen wollen, er könne mit vollem Rechte den Montag, Dienstag u. s. w. kommen, wenn er aber bis dahin das nicht gethan, oder keine Zahlung erhalten hat, so muß er es wenigstens bei Verlust des Regresses am Sonnabend thun. Das ist der einfache Sinn dieses Satzes, und ich glaube, er rechtfertigt sich von selbst. Königl. Commissar 0. Einert: Um was ist es uns hier zuMhun? Wir wollen den Tag bestimmen, wenn der Wechsel nothw endig präsentirt oder proteftirt werden muß, und das ist hier bestimmt, es ist der letzte Tag; daß man aber dazu setzt, der Inhaber könne vorher versuchen, ob er etwas bekommt, das halte ich für überflüssig. Es handelt sich blos darum, den Zeit punkt zu bestimmen, wenn dieSolennität der Präsentation und Protestation eintreten muß, und der ist hier bestimmt. Abg. Meisel: Ich möchte doch dem Referenten beipflich ten darum, weil es, wie er eben erläutert hat, Einfluß auf den , Zieher haben kann,^ und das scheint mir sehr natürlich zu sein, nämlich in dem Falle, daß ein Zieher einen Wechsel ausstellt und sagt: „im Monat Juli soll das und das bezahlt werden." Da steht gar nichts im Gesetze, wenn der Inhaber des Wechsels berechtigt ist, sich zu melden. Es kann, wenn dieser sich am 5. gemeldet und Zahlung empfangen hat, der Zieher, ohne hier von Kenntniß zu haben, dem Bezogenen schreiben: „Bezahlt den Wechsel nicht, denn ich habe dem, welchem ich ihn gegeben hatte, andere Deckungsgemacht." Nun entsteht ein Streit; der Bezogene schreibt dem Zieher: „ich habe am 5. schon be zahlt", und der Zieher sagt: „wer hat es Dir geheißen." Es ist also keine gesetzliche Bestimmung da, wenn ein Wechsel zu be zahlen ist, in welchem'steht: „per den und den Monat." In so fern ist es gut, daß eine solche darüber getroffen wird, wenn der Inhaber das Recht den Wechsel zu präsentiren hat, damit nicht der Zieher oder der Bezogene in Verlegenheiten kommen. Königl. Commissar D. Einert: MeineHerren, es kommt darauf an, den Zahltag zu bestimmen. Ist der Zahltag be stimmt und.der Bezogene zahlt vor dem Zahltage, so hat er alle- mal falsch bezahlt. Etwas ^sehnliches ist es mit unserer Messe; wenn es heißt: in der bevorstehenden Leipziger Michaelismesse, könnte man auch sagen, er muß am Zahltage in der Meßwoche kommen; zahlt Einer in der Messe vor dem eigentlichen Ver falltage, vor dem Donnerstage in der Zahlwoche, so hat er falsch gezahlt und kann sich gegen den Ziehernichtrechtfertigen. Mehr braucht es nicht, als daß wir wissen, das ist der Verfalltag. Abg. Jani: Mir scheint, daß, wenn der Zieher einen län ger« Zeitraum gegeben hat, binnen welchem an jedem Tage ge zahlt werden kann, so kann er sich auch der Exception begeben, daß der Bezogene früher, als am letzten Tage dieses Zeitraums gezahlt habe; es kann hier also das Beispiel des Abgeordneten Meisel unmöglich Platz greifen. Referent Abg. v. Haase: Ich glaube, daß im Gegentheil gerade das gegebene Beispiel beweist, wie nöthig es ist, über diesen Fall ausdrücklich etwas zu bestimmen. Es kann aller dings Streit darüber entstehen, wenn Jemand einen Wechsel zieht und darin einen länger« Zeitraum bestimmt, in und binnen welchem der Bezogene Zahlung leisten soll, der Inhaber aber den letzten Lag des bestimmten Zeitraums nicht abwartet, son dern mehrere Tage vor solchem zu dem Bezogenen geht und sich von ihm bezahlen läßt, am Tage darauf aber der Bezogene vom Aussteller die Contreordre erhält: „nicht zu bezahlen"; da würde die Frage sein, hat der Bezogene zu gehöriger Zeit be zahlt und kann er Rembours vom Zieher verlangen? Bei Meß wechseln ist das etwas Anderes, bei diesen haben wir einen be stimmten Termin. Aber eben deshalb muß auch für andere Fälle etwas bestimmt werden. Ich bin also derMeinung, daß die Deputation bei ihrer Ansicht stehen bleibe. Abg. Jani: Ich glaube, wenn z.B. gesagt wird, in der Woche nach Pfingsten, so kann man am ersten oder letzten Tage zahlen, ohne deshalb den Regreß zu verlieren. Referent Abg. 0. Haase: Materiell sind wir ganz einig, nur darüber nicht, ob es nothwendig, daß hier ausdrücklich darüber eine Bestimmung getroffen werde. Abg Meisel: Wenn wir den Sinn, den der Herr Re- gierungscommiffar dem Satze unterlegt, treffen wollen, so müssen wir erklären, es darf nicht eher als ultimo bezahlt wer den; wenn wir aber das nicht wünschen, wenn wir glauben, daß an jedem Tage des bestimmten Zeitraums bezahlt werden könne, so müssen wir das in das Gesetz hineinbringen, aber nicht in Zweifel lassen. Präsident Braun: Der Zusatz, den die zweite Kammer zu §. 77 beschlossen hatte, ist Seite LL9 von unsererDeputation angegeben; die ersteKammer hat ihn nicht angenommen, viel mehr einen andern genehmigt, der auf der andern Seite (s. o. Seite 3904) befindlich. Unsere Deputation räth an, unter Ablehnung des von der ersten Kammer gefaßten Beschlusses bei unserm frühem Beschlüsse rücksichtlich des Zusatzes zu §. 77 stehen zu bleiben. Ich habe dieKammer zu fragen: ob sie hierin dem Rache ihrer Deputation folgen will? — Wird gegen sie benzehn Stimmen bejaht.
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