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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Referent Abg. v. Haasc: Zu §. 88. Die erste Kammer hat nach den ersten Worten des Ent wurfs : „24Stunden" noch die Worte einzuschalten beschlossen: „und wenn vor deren Ablauf ein Sonntag oder gesetzlicher ganzer Feiertag eintritt, an dem hierauf folgenden näch sten Werkeltage," weil es unbillig erscheint, zu verlangen, daß auch an diesen La gen, wo eigentlich die Arbeit ruhen soll, dennoch die Wechsel geschäfte besorgt werden. Man räch daher den Beitritt an. Präsident Braun: Will die Kammer, was Z. 88 anlangt, demBeschlusse der ersten KammerbeitreLen? — Einstimmig La. Referent Abg. v. Haase: Hierüber hat die erste Kammer noch einen Zusatzparagra phen als §. 88 b. angenommen, des Inhalts: „Auch in dem Falle, wenn Jemand einen Wechsel, der an einem andern Orte, als dem Wohnorte des Empfän gers, zahlbar ist, erst sehr kurze Zeit vor dem Verfalltage eingesendet erhält, hat der Empfänger seiner Obliegen heit genug gethan, wenn er diesen Wechsel binnen 24 Stunden , und dafern vor deren Ablauf ein Sonntag oder gesetzlicher ganzer Feiertag eintritt, an dem hierauf folgenden nächsten Werkeltage, an welchem eine Post von seinem Wohnorte an den Ort geht, wo die Präsen tation zur Zahlung erfolgen soll, dorthin absendet; und sichert er sich hierdurch den Regreß in der 8.88 erwähn ten Maaße." Die Deputation kann nicht anrathen, diesen Zusatz anzu nehmen, und zwar aus folgenden Gründen: 1) weil der darin gebrauchte Ausdruck: „sehr kurze Zeit vor dem Verfall" einen relativen höchst unbestimmten Begriff enthält, und daher zu Streitigkeiten Anlaß geben muß; 2) weil der Empfänger durch diese Bestimmung ohne sein Verschulden nicht selten in große Nachtheile versetzt werden kann, da oft die Unmöglichkeit vorliegt, dem gegebenen Auf trage an einem fremden Orte, wo er Niemanden kennt, dem er mit Sicherheit anderweit Auftrag geben kann, nachzukom- Men; 3) weil der §. 88 b. mit sich selbst in Widerspruch steht. Nach ihm soll bei Eingang des Wechsels an einem Werkel tage 24 Stunden Zeit zu weiterer Absendung gestattet sein, ohne Rücksicht aufden Postabgang, während der Post abgang dann berücksichtigt werden soll, wenn er den Wechsel an einem Feiertage oder an einem Werkeltage zu einer Stunde erhält, von welcher an bis zum nächsten Feiertage nicht mehr 24 Stunden laufen. Es würde demnach der Empfänger in letz- term Falle weit schlechter gestellt sein, als der erstere, und beider an sich gleiche Verbindlichkeit nach ungleichen Bestimmungen bemtheilt werden. Die Deputation rathet daher an: diesem von der erstenKammer beschlossenen Zusatze nicht beizutreten. Präsident Braun: Die erste Kammer hat einen Zusatz angenommen zu Z. 88 unter 88 b., der Seite 119 und 120 er wähnt ist; unsere Deputation räch uns aber an, diesem von der ersten Kammer beschlossenen Zusatze nicht beizutreten. Tritt die Kammer diesem Rathe bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Zu§.89b. Die erste Kammer hat diesen von der diesseitigen Kammer beschlossenen Zusatzparagraphen 89b., welcher so lautet: „Geht ein Wechsel durch Giro an den Bezogenen ein, so wird der Wechsel als von dem Bezogenen angenom men erachtet, wenn er nicht am nächsten Werkeltage, vom Eingänge an gerechnet, ihn zurückgesendet. Wenn aber eine Anweisung durch Giro an den Bezogenen ge langt, so hat dieser keine Verbindlichkeit, über die An nahme sich zu erklären, sondern er ist berechtigt, bis zur Verfallzeit die Anweisung an sich zu behalten, und eher nicht, als beim Eintritt der Verfallzeit, wenn er Zah lung darauf nicht leistet, protestiren zu lassen/ abgelehnt. Die Deputation kann jedoch in Hinsicht auf die Nützlich keit derselben, welche sich durch den zeitherigen üblichen Ge brauch bewährt hat, nicht anrathen, dieselbe fallen zu lassen. Die dagegen erhobenen Bedenken würden sich übrigens heben, wenn man sich künftig dahin vereinigte, statt der Worte: „wenn er ihn nicht am nächsten Werkeltage, vom Ein gänge an gerechnet, zurückgesendet," setze: „wenn er ihn nicht am nächsten Werkeltage, vom Ein gänge an gerechnet, bei sich protestiren läßt und den Pro test mit der darauf abgehenden nächsten Post einsendetf; es wäre denn, daß der Einsender letztere ausdrücklich ab gelehnt hätte." Im Uebrigen versteht es sich nach den übereinstim menden Beschlüssen beider Kammern von selbst, daß, wenn die Bestimmung des§. 89 b. allseitige Billigung erhält, der zweite Lheil desselben nicht hier /.sondern in Cap. XIII c., wo von Anweisungen gehandelt wird, aus genommen werde. Es ist dies zwar mehr ein Gegenstand der Redaction, in dessen hält man es doch nicht für unnöthig, solches hier zu be merken, und dazu die Zustimmung der geehrten Kammer zu beantragen. Präsident Braun: Die Deputation räth der Kammer an, den von ihr beschlossenen Zusatz-§. 89 b. beizubehalten. Ich frage die Kammer: ob sie dem beistimmt? — Einstim mig Ja. Präsident Braun: Ferner frage ich: ob die Kammer der Ansicht ist, daß, wie dieDeputation am Schluffe ihres Gutach tens beantragt hat, der zweite Lheil des Zusatzes nicht hier, sondern in Capital 13b. Aufnahme finden müsse? — Ein stimmig Ja. ReferentAbg. Haase: Zum fünften Capitel. Von den Protesten. §§. 90—101. Zu §. 99. Die diesseitige Kammer hat diesen Paragraphen angenom men; die jenseitige Kammer hat jedoch selbigen abgelehnt und ihm eine andere Fassung gegeben, des Inhalts:
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