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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Referent Abg. v. Haase: Hierüber nun hat die erste Kammer noch einen Zusatzpara graphen §. 111«. mit Vorbehalt der künftigen Redaction desselben angenommen des Inhalts: „Die Bestimmungen §. 110—111 sind jedoch nicht, anwendbar, wenn an dem Orte, wo der Accept geleistet worden, eine abweichende gesetzliche Bestimmung besteht, welchensalls die letztere zur Anwendung kommt." >Jn derHauptsache scheint dieser Z. 111c. empfehlenswerth, und die Deputation rathet daher derKammer an, dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Uebrigens dürste beiderkünftigenRedaction dieses §. 111«. such mit darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß zugleich be stimmt würde, daß der Nachweis des ausländischen abweichen den Rechts von demjenigen zu geben, welcher dessen Bestehen für sich anführt. Staatsminister v. Könneritz: Ich wollte mir erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß der Zusatz-§. 111«., den die erste Kammer vorgeschlagen hat, überflüssig wird, nachdem der 1. §. derWechselordnung angenommen ist. Es versteht sich also das von selbst, was hier in Z. 111«. angedeutetist, und es scheint kaum zweckmäßig, in Bezug auf einen einzelnen Satz auf das internationale Recht hinzuweisen, während man es bei den übri gen nicht thut und einen allgemeinen Satz schon hat. Ich er laube mir, daraus aufmerksam zu machen, daß, wenn die geehrte Deputation bei der Redaction darauf Rücksicht genommen zu sehen wünscht, daß der Nachweis des ausländischen, abweichen den Rechts von demjenigen gegeben werden solle, welcher dessen Bestehen für sich anführt, dies schon durch den angenommenen 1. Z. erledigt ist. Referent Abg. v. Haase: Ich wollte mir erlauben, dabei noch zu bemerken, daß noch keineUebereinstimmung beider Kam mern hinsichtlich des 1. §. vorhanden ist. Präsident Braun :> Ich frage also: ob die Kammer für den bezeichneten Fall die Annahme des §. 111 «. beschließen will? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. H a a s e: Zum siebenten Capitel. Wom wechselmäßig en Regreß wegen nicht erfolgter Zahlung. A 112—132. Die jenseitige Kammer hat dem §. 112 noch einen Para graphen als §. 112 s. vorangehen lassen, des Inhalts: „Welche Handlungen und in welcher Form dieselben von dem Inhaber eines Wechsels zu vollziehen sind, um sich den Regreß gegen seine Wormänner zu sichern, wird beurtheilt nach d/n Rechten der Orte, wo diese Hand lungen zu vollziehen waren." Die Aufnahme dieses schon an sich nöthigen Paragraphen in das Gesetz wird durch den Wegfall des §. 1 um so mehr ge rechtfertigt; die Deputation empfiehlt daher der'Lammer, denselben, vorbehältlich der ihm bei der Redaction anzu weisenden Stelle, anzunehmen. Referent Abg. v. Haase: Ich muß auch hier erklären, daß diese Bestimmung mit der Frage über Z. 1 zusammen hängt. Präsident Braun: Nimmt die Kammer §. 112 a. even tuell für den Fall, daß §. 1 von der ersten Kammer nicht ange nommen werden sollte, ihrerseits an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. 0. Haase: Wei §. 124 ist von der ersten Kammer beschlossen worden, daß namentlich der Grundsatz im Gesetze auszusprechen sei, „daß auch der Acceptant gleichzeitig mit dem Regreß pflichtigen in Anspruch genommen werdenkann und daß auch inkBezug auf ihn die sogenannte Variation statt finde." Die Deputation empfiehlt dazu, so wie daß die Fassung und Stellung dieses Grundsatzes der Redaction Vorbehalten bleibe, den Beitritt. Präsident Braun: Stimmt die Kammer bei §. 124 dem Gutachten der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. 0. Haase: Zu §. 12T Statt der von der diesseitigen Kammer angenommenen Fassung dieses Paragraphen, wonach das Wort: „successiv" aus solchem wegfallen soll, hat die jenseitige Kammer folgende angenommen: „Wenn durch gemeinschaftliche gleichzeitige oder suc- cessiveKheilzahlung der Wechsel vollständig remboursirt ist, so geschieht die Bemerkung dessen, was Jeder dazu beigetragen, auf dem Wechsel. Das Original desselben sammt Beilagen wird demjenigen der Mitzahler aus geantwortet, auf welchen das jüngste Giro lautet." Die Deputation rathet der Kammer an, statt der von ihr angenommenen Fassung die allerdings richtigere und deutlichere von der ersten Kammer beschlossene, jedoch unter der redactio- nellen Bemerkung, daß das Wort: Theilzahlung mit Zah lung zu vertauschen sein möchte, anzunehmen. Königl. Commiffar v. Einert: Ich glaube, das Wort: „Lheilzahlung" wird wohl beibehalten werden können. Wenn Mehrere einen Wechsel bezahlen, so sind diese nunmehr Kheilzahler. Referent Abg. v. Haase: Es ist diese Bemerkung blos redaktionell; wenn Mehrere einen Wechsel bezahlen, so zahltna- türlich Jeder einen Th eil. Präsident Braun: Nimmt die Kammer §. 129 kn der von der Deputation vorgeschlagenen, Seite 125 befindlichen Fassung an? —Einstimmig Ja. Präsident Braun: Auf die Redactionsbemerkung werde ich keine Frage stellen.
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