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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 138. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Referent Abg. 0. Haaser Zu §. 131. Mit den Ansichten der diesseitigen Kammer und mit deren Beschlüssen zu jenem Paragraphen, welchen sie in zwei Para graphen getheilt, ist die Deputation der jenseitigen Kammer in Ihrer Mehrheit einverstanden gewesen, und hatte in Überein stimmung mit der von ihr anerkannten Verbindlichkeit des Ac- ceptanten auch gegen den Aussteller, seinen Accept einzulösen, um solche hier besonders auszusprechen, zu den von der dies seitigen Kammer angenommenen §. 131 und 131b., welche so lauten: §. 131. „Jeder Indossant, welcher in Folge des Regresses den pro- testirten Wechsel einlöst, erwirbt damit dieselben Regreßrechte gegen seine Vormänner und den Aussteller. (§. 112.) ß. 131b. Neben dem Rechte der Regreßnahme steht dem Präsentan ten eines acceptirten Wechsels zugleich wahlweise die Wechsel klage gegen den Bezogenen zu und geht aufjeden Indossanten über, der den Wechsel einlöset." noch einen Paragraphen als §.131c. des Inhalts vorgeschlagen: „Den Anspruch an den Acceptanten erwirbt auch der Aussteller, wenn er den auf ihn zurückgekommenen Wechsel einlöst." Die jenseitige Kammer hat aber dieser Ansicht nicht bei gepflichtet, sondern §. 131b. abgeändert, und diesen im Sinne der Minorität ihrer Deputation in folgender Fassung ange nommen: „Den Anspruch an den Acceptanten erwirbt auch der Aussteller, jedoch nur dann, wenn der Wechsel an eigne Ordre gestellt war." Die Deputation, welche, wie die diesseitige Kammer, fest überzeugt ist, daß der mercantile Credit und die Beschaffenheit des Wechselgeschäfts durchaus verlangt, daß der Acceptant auch dem Aussteller gegenüber verbunden sei, diesem die acceptirte Summe zu bezahlen, muß der geehrten Kammer, da dieser Z. 131«. ihren frühem Beschlüssen bei §. 59 ganz entgegen ist, anrathen: diesen §. 131«. abzulehnen. Präsident Braun: Die Abstimmung ist schon bei §. 59 erfolgt. Referent Abg. v. Haase: Zum achten Capitel. Von dem Regreß wegen verweigerterAnnahme der trassirten Wechsel. §§.133—157. JnBezug auf die Bemerkung der Deputation, welche auch von der Kammer genehmigt worden, daß in der Ueberschrift: „trassirten" Wegfällen und in den einzelnen Paragraphen statt des Ausdrucks: „Tratte", „Trassant^, „Trassat", Wechsel,! Ausstellerund Bezogener gebraucht werden möge, hat die jenseitige Kammer sich nicht beifällig erklärt. Es wird dies Sache der Redaction sein, und es unter liegt daher solche keiner weitern Beschlußnahme. Zu §.139. Die Deputation hatte für diesen §. 139 eine andere Fas sung vorgeschlagen. Die Kammer war mit dem Jnhaltedes vorgeschlagenen Paragraphen einverstanden, sie überließ aber die Fassung der künftigen Redaction. Die erste Kammer ist damit allenthalben einverstanden. Indessen ist in selbiger zu dieser Fassung noch ein Amendement hinzugekommen und an genommen worden. Dasselbe wird in den Mittheilungen Seite 869 anders angegeben, als in dem Protokolle. Nach diesem soll statt der Worte: „nicht vollständig" gesetzt werden: nicht ge zogener Maaßen, nach jenen aber die Worte: nicht von d en Bezogenen". Aufjeden Fall ist die Angabe im Proto kolle die richtigere. Als Grund dieses Amendements ist angegeben, daß dieser Paragraph mit dem §. 111c. in Übereinstimmung zu bringen sei, wonach dieBestimmungen der §§.110—111 nicht anwend bar sein sollen, wenn an dem Orte, woderAcceptge leistet worden (bei Wechseln, die im Auslande zahlbar, nicht, wie die Mittheilungen irrthümlich angegeben, die im Auslands ausgestellt) eine abweichende gesetzliche Bestimmung besteht, die dann zur Anwendung komme. Die Deputation kann jedoch, obwohl sie dieses Amende ment seinem Sinne und Zweckenach billigt, solcheszurAnnahme nicht empfehlen. Sie kann-namentlich die Worte: „nicht vollständig" um deswillen nicht aufgeben, weil sonst §. 140, welcher sich auf diese Worte bezieht und sie erklärt, (indem es da selbst heißt: „die Annahme ist als eine unvollständige zu ach ten,") nicht paffen würde. Zwar ist von beiden Kammern die Fassung des Z. 140 annoch Vorbehalten, jedoch dabei derAusfall dieser Wortenicht beantragt, vielmehrsind selbige von der ersten Kammer in der von ihr angenommenen Fassung beibehalten worden. Es scheint dieses Amendement mehr Gegenstand der künftigen Redaction zu sein, und es gewinnt nach den Verhand lungen der ersten Kammer darüber (Mittheilungen Seite 870) das Ansehen, als sei dies auch die Ansicht der ersten Kammer gewesen. - Die Deputation rathet daher an, dieses Amendement in seinem Wortlaute zwar hier abzulehnen, dessen Zweck und Inhalt aber der Redaction zur weitem Prüfung anheimzugeben. Präsident Braun: Nimmt die Kammer in Bezug auf das bei §. 139 von der ersten Kammer beschlossene Amendement das Gutachten der Deputation in der Art an, daß der Zweck und der Inhalt des Amendements der Redaction zur weitern Prüfung anheimgegeben werden soll? — Einstimmig Ja. Referent Abg. 0. Haase: Zu §.140. Dieser Paragraph, so wie er im Entwürfe lautet, ist, jedoch mit Wegfall der Schlußworte: „oder die Einlösung auf einen andern Platz zu verwei sen (domiciliiren)" von der diesseitigen Kammer angenommen worden. Die jenseitige Kammer hat, um eine Collision mit§. 110 und 110 c. zu vermelden, — wonach eine Acceptation, die auf andere Geldsorten, andern Geldcours, oder andere Verfallzeit, als der Wechsel vorschreibt, gerichtet worden, als eine unbe dingte, nicht als eine blos unvollständige anzusehen ist, — den §. 140 im Entwürfe in folgendem Satze angenommen:
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