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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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turalzehnten werde der Weggebahnr zuEintracht und Friede, und somit Geistlichen und Schullehrern Amtsfreudigkeit und freiere Wirksamkeit eröffnet. Die durch das Gesetz vom 14. Juli 1840 bewirkte Un gleichheit sei störend und unheilbringend, indem diejenigen, welche vor dem Gesetze abgelöst hätten^, nach Ablauf von 55 Zähren auch von dieser Rente befreit wurden, deren Güter da durch einen höhern Werth erlangten, wogegen die mit der Zehnt pflicht noch behafteten Güter nn Preise sielen, deren Besitzer daher prägravirt würden. ren und in schwere Nahrungssorgen versetzt werden würden? daher man auf Mittel Bedacht nehmen müsse, diese Nachtheile möglichst abzuwenden, wiewohl, da 2) das Princip der Befreiung des ländlichen Grundbe sitzes von Naturalleistungen nur durch allgemeine Durchfüh rung desselben völlig zu erreichen seh auch die Ablösung an meh ren Orten bereits erfolgt sei, nur dre Maaßregel einer Entschä digung und Sicherstellung gerechtfertigt, daher auch nicht die Ablösung durch Capitalzahlung oder Ueberweisung der Rente zur Landrentenbanr gehindert werden könne. Kann auch die unterzeichnete Deputation diese Gründe nicht allenthalben als dringend und unabweislich anerkennen, worüber sie sich weiterhin aussprechen wird, so fand sie doch die ganze jetzige Lage dieser Sache, bei welcher sich die vorige Ständeversammlung gegen die damaligen Petenten entschieden hat, zu einer nochmaligen, sorgfältigen Erwägung sowohl geeig net, als den Gegenstand wichtig genug und stellte sich dabei die Aufgabe: ob nicht den Petenten auf eine Weise zu helfen sein möchte, wodurch eine directe Aufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1840 vermieden und wenigstens das Princip der einseitigen Provocation wieder hergestellt würde? Bevor aber die Deputation auf das Wesentliche, die Vor schläge selbst, eingeht^ erlaubt sie sich, die geehrte Kammer auf den Standpunkt zurückzuführen, auf welchem sich diese Ange legenheit vor Erlaß des Gesetzes vom 14. Juli 1840 befand. ' Man kann nach dem ganzen Zusammenhänge des Ablö sungsgesetzes vom 17. März 1832 — es ist dies in dem Berichte der ersten Deputation diesseitiger Kammer zu dem Entwürfe des Gesetzes vom 14. Juli 1840 treffend und klar nachgewiesen — nicht bezweifeln, daß der an Geistliche und Schullehrer zu entrichtende Naturalzehnt lediglich auf, in streitigen Fällen zu beweisenden, Privatrechtstiteln beruhe, mithin dem öffentlichen Rechte nicht angehöre, daher auch als eine Parochiallast nicht anzusehen, als eine solche auch im Ablöfungsgesetze nicht ange nommen worden sei. Jm Gegentheil hat man diesen Grundsatz dadurch, daß man nach dem Gesetze vom 14. Juli 1840 in Beziehung auf andere Naturalien, z. B. Brod und Eier, welche weit häufiger, als der Getreidezehnt, vorkommen, also nicht weniger als eine Parochiallast angesehen werden müßten, es bei dem Ablösungs gesetze gelassen hat, noch mehr anerkannt. Hiermit soll so viel angedeutet werden, daß auf die Frage, ob der geistliche Getreidezehnt eine Parochiallast sei, nicht wei ter einzugehen ist,, mithin von dieser Seite der einseitigen Pro vocation auf Ablösung dieser Leistung nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 17. März 1832 und einem ständischen Anträge auf Wiederaufhebung der im Gesetze vom 14. Julr 1840 aus gesprochenen Beschränkungen etwas weiter nicht im Wege stehen würde. Zieht man zunächst ferner in Betracht, wie das letztge dachte Gesetz veranlaßt, entworfen und berathen worden ist, so gedenkt man vor Allem der zu dem Gesetzentwürfe gegebenen Motive, welche sich darauf beschränken, daß 1) dir Geistlichen und Schullehrer bei einem zufällig nie drigen Durchschnittspreise der letzten 14 Jahre offenbar verlie Hiermithielt der Entwurfdie einseitige Provocation auf'Ab- lösung des Naturalzehnten fest und schlug nur vor, daß diejeni gen Geistlichen und Schullehrer, deren Zehnten bereits der Ab lösung unterlagen, die aber, nach den gewöhnlich angenom menen Mittelpreisen 4 Khlr. — Ngr. — für den Scheffel Weizen, 3 - - - — - - Roggen, 2 - — - — - - - Gerste, 1 - 12 - - - - - Hafer, hierbei nicht erhalten hätten, eben so wie bei fernem Ablösungen das Fehlende aus Staatsmitteln, jedoch so, daß der Zuschuß nicht mehr, als — 8 Gr. — vom Weizen und Korn und 4 Gr. — von Gerste und Hafer pro Scheffel betrage, zugelegt, die Ablösungscapitalien und Landrentenbriefe aber zurMinisterial- caffe eingezahlt und den Geistlichen und Schullehrern nach 4 Procent verzinst werden sollen. In der Idee der hohen Staatsregierung tag also eine Be schränkung des Princips der einseitigen Provocation nicht. Dieselben Ansichten theilte in der Hauptsache die Deputa tion in ihrem hierüber erstatteten Berichte, berechnete die nach dem Entwürfe aus Staatsmitteln zu gewahrenden Zuschüsse, wenn alle Zinsen abgelöst sein würden, auf jährlich 37,353 Lhlr. 12 Ngr. — und schlug der Kammer die Bewilligung des vor der Hand auf jährlich 3,000 Lhlr. Berechnungssumme für damalige nächste Finanzperiode gestellten Postulats zur Genehmigung vor, wobei auch die Kammer auf gesammte Anträge einging und den Grundsatz, daß auch fernerhin Ablösungen des Na turalzehnten nach dem Gesetze vom 17. März 1842 auf einsei tige Provocation zuzulassen seien, mit 53 Stimmen gegen 6 anerkannte. Ein entgegengesetztes Gutachten ihrer Deputation, näm lich dahin: daß eine fernere Ablösung des geistlichen Sackzehnten nicht stattsinden solle, wurde von der ersten Kammer gegen 3 Stimmen angenommen. Die Gründe der Deputation waren, obschon darin, daß der geistliche Decem keine Parochiallast sei, einverstanden, fol gende: s) daß die Fortstellung der Ablösungen in der bisheri gen Maaße die Geistlichen und Schullehrer leicht in den nothwendigsten Lebensbedürfnissen gefährden könne, b) daß durch die Regierungsvorschlage der Zweck, diesel ben flcherzustellen, nur unvollkommen erreicht werde, da Getreiderente ein sichrerer Werthmesser sei, als Geld rente,
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