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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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sonach auch den Durchschnittspreis herabdrückten, nach dem Gesetzentwürfe, nach den Bedachungen in den Kammern und den damals eingegangenen Petitionen Veranlassung, und man gab sich der gar nicht abzuleugnenden Ansicht hin, daß, zumal bei einem möglicherweise fernern Sinken der Getreidepreise, na mentlich solche Geistliche und Schullehrer, welche in ihrem Ein kommen vorzugsweiseaufGetreidezehnten gewiesen wären, leicht in wahre Nahrungssorgen gerathen würden. Zwar können solche Befürchtungen auch bei solchen Geist lichen, welche auf baare Einkünfte gewiesen sind, in Beziehung auf ungewöhnliche Kheuerung aller Lebensbedürfnisse, oder bei denen, deren Einkommen auf den Erzeugnissen der Landwirth- schaft beruht, in Beziehung auf Mißwachs, Unglücksfälle und ungünstige Zeitverhältnisse gehegt werden; sie sind aber eben ihrer Natur nach solche, die durch Präventivmaaßregeln nicht beseitigt werden können, während ihnen in Beziehung auf den Naturalzehnten allerdings begegnet werden kann,so wie man auch die Behauptung anerkennen muß, daß der Getreidepreis als Werthmeffer sicherer sei, als das baare Geld. Ob und in wie weit aber jener Befürchtung in Beziehung aufNaturalzehnten das daraufgelegte Gewicht wirklich beizule gen sei, vermag die Deputation nicht zu beurtheilen, da hierzu die Kenntniß der Einkünfte jeder Stelle gehören würde; indes sen darf man wyhl mit Gewißheit annehmen, daß es kein Pfarr amt giebt, welches zu einem so bedeutenden Kheile auf Natural zehnten gewiesen wäre, daß bei einigem Sinken des Normalge treidepreises sogar Nahrungssorgen eintreten würden, so wie auch bekanntlich Schullehrer meistens baar sixirt sind und nur bei denen, welche zugleich Kirchendiener sind, unbedeutendeGe- treidezehnten vorkommen. Indessen hat man jener Befürchtung in dem Gesetze vom 14. Juli 1840 in Beziehung der, ost die Stelle des Natural zehnten vertretenden,oder ihm beigegebenenZinsbrodekeineZolge gegeben, sondern deren Ablösung durch einseitige Provocation nach wie vor gestattet. Kann nun die Deputation auch nicht verkennen, daß bei einer Ablösung nach den Grundsätzen des Ablösungsgesetzes die Geistlichen und Schullehrer Nachtheil auf Zeit erleiden kön nen, so ist ja doch eine solche Befürchtung selbst in dem Falle einer freien Vereinigung in Beziehung auf spätere Amtsnach folger gar nicht ausgeschlossen, und man gelangt hierdurch noth- wendig zu der Frage, in welchen Fällen dann und unter welchen Voraussetzungen freie Vereinigung unter Betheiligten, soll sie mcht geradezu nur illusorisch hingestellt sein, die höhere Geneh migung hoffen könne. Ein Princip, nach welchem diese Geneh migung zu beurtheilen sein würde, läßt sich aus dem Gesetze nicht entnehmen, und eben so wenig läßt sich solches auf den er klärten Willen des Geistlichen allein als bloßen Nutznießers be gründen, so daß man hierbei immer wieder entweder auf einen laufenden Preis, oder auf einen Durchschnittspreis zurückkom- men müßte, durch den aber die oben angedeutete Befürchtung der möglichen Benachtheiligung derAmtsnachfolger nicht besei tigt werden würde. Dagegen hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts (denn die Ausführungsverordnung vom 17. Octo ber 1840 bezieht sich blos auf die bis mit 14. Juli 1840 erfolg ten Ablösungen) nach dem Auszuge in den Mittheilungen für Rechtspflege und Verwaltung, neue Folge, Bd.I.S.SSSflg. mit Aufstellung des obersten Grundsatzes, daß auf eine Ablösung im Wege freier Vereinigung nur da eingegangen werden könne, wo dem berechtigten Lehne daraus ein offenbarer Vortheil erwachse^ oder doch die mit Erhebung, oder Verwerthung des Zehnten verbundenen Jnconvenienzen und Beschwe rungen die Ablösung desselben als wünschenswerth er scheinen lasse, die freie Vereinigung dann gestatten zu wollen beschlossen, 1) wenn das von einem Zehntpflichtigen zu zinsende Getreide einer Gattung nicht eine Metze Dresdner Maaß oder das von den Zehntpflichtigen eines Orts an dieselbe Stelle zu zinsende Getreide einer Gat tung nicht einen halben Scheffel Dresdner Maaß erreiche. Hatten die Verpflichteten mehrere Arten Getreide zu zinsen, so möge auf die Ablösung jeder einzelnen Getreideart eingegangen werden, sobald diese allein jenes Maximum nicht erreiche; es sei jedoch hierbei der Sackzehnt und der im Garbenzehnt enthaltene Körnerertrag zusammenzurechnen. In die sem Falle möge die Ablösung durch Capital oder Rente, letztere entweder an die Landrentenbank oder unmittel bar an den Berechtigten gezahlt werden. Minde stens seien aber die m dem angezogenen Gesetze §. 8 angenommenen Normalpreise im 14 Khalerfuße zu ge währen, indem nur diese Preise als hinreichende Entschädigung anzusehen seien, ein Zuschuß aus Staatskassen aber bei Ablösungen auf freie Vereini gung nie werde geleistet werden. 2) Wenn, ohne Rücksichtauf Scheffelbetrag, die freie Ver einigung s) nach dem jedesmal zu Martini in der nächsten oder einer andern im voraus zu bestimmenden Markrstadt bestehenden Marktpreise zu Stande komme und all jährlich erneuert werde, oder b) eine auf zehn oder weniger Jahre im voraus nachdem Durchschnittspreise der vor der Berechnung unmit telbar vorhergehenden letzten 14 Jahre mit Weglas sung der zwei höchsten und zwei niedrigsten Jahres preise festzusetzende Rente an den.Berechtigten ge zahlt werde. Ein Abzug von den ermittelten Preisen wäre in den Fällen 1 und 2 nur wegen der etwaigen Verbindlichkeit des Berech tigten, das Getreide von dem Verpflichteten abzuholen, oder wegen der demselben obliegenden Gegenleistungen aus den H. 96 und 97 des Gesetzes vom 17. März 1832 angedeuteten, aus andern Ursachen aber nicht zuzugestehen. Hiernächst sei 3) die Ablösung des Zehntbefugnisses, wenn sie aus andern localen oder persönlichen Rücksich ten wünschenswerth erscheine, nicht so unbedingt ausgeschlossen, jedoch vor Einleitung der Ablösung gutachtlicher Bericht, unter genauer Darstellung des Sachverhältniffes, an die Kreisdirection zu erstatten, wobei statt Ablösungscapital die eigenthümliche Ueber- laffung von Grund und Boden an das betreffende Lehn vortheilhast erscheine.
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