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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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c) ob das Recht der Schriftsteller und Componisten von stehenden Theatern oder von kleinern herumziehenden Bühnen verletzt worden ist. Für diesen Punkt — es ist eigentlich der einzige, in Be zug auf welchen ein getheilterAntrag hervorgetreten— ist jedoch nicht die Gesammtheit der Deputattonsmitglieder, sondern nur deren Majorität, indem die diffentirende Minorität der Mei nung ist, daß das den Schriftstellern und Componisten einzu räumende Verbietungsrecht nur größer» stehenden Bühnen gegenüber Geltung haben könne; 6) bei Opern ist der Componist zugleich als Eigenthümer des Textes zu betrachten, der Dichter hät sich daher seiner Ent schädigung halber an den Erster« zu halten. Dagegen darf ein Kheaterunternehmer den Text ohne Erlaubniß des Compo nisten weder durch den Druck vervielfältigen lassen, noch ver kaufen. e) bezüglich der Übersetzungen stimmt man zwar im Grund sätze mit demjenigen überein, was die Motive zum Gesetzent würfe S. 533 aufstellen, glaubt jedoch, daß dieser Grundsatz ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen sei. Was nächstdem i) die dem verletzten Schriftsteller oder Componisten zuzu billigende Entschädigung anlangt, so dürfte eine dreifache Gat tung derselben einzuführen und dem Erstem zugleich die Wahl unter diesen drei Entschadigungsarten einzuräumen sein. Ent weder er kann, wie ß. 2 des Gesetzes bestimmt, die ganze Casse derDirection bei derAufführung seinesWerks in Beschlag neh men lassen, oder die Bruttoeinnahme, welche bei der Auffüh rung erlangt worden ist, nach derselben ausgeantwortet ver langen, in welchem Falle der Betrag dieser Einnahme durch den Eid des Verletzenden in Gewißheit zu setzen ist; öderer kann endlich auf Bestrafung des Bühnenunternehmers antra gen. Die Höhe derStrafe wird für diesen Fall auf eine Summe von 20 bis"500Thlr. bestimmt und fällt zu zwei Drittheilen dem verletzten Dichter oder Componisten, zu einem Drittheile aberder Ortsarmencafse zu. Anlangendendlich g) musicalische Werke insbesondere, so erstreckt sich der Schutz dieses Gesetzes nur auf eigentliche Bühnenstücke, als Opern und Singspiele aller Art, nie aber zugleich auch auf an dere, für die Bühne nicht berechnete Compositionen. Nur wenn diese Grundsätze durch nachträgliche Aufnahme zweckentsprechender Bestimmungen in das Gesetz Berücksichti gung finden, kann die Deputation die Annahme dieses letzter» empfehlen. Außerdem aber müßte sie dringend anrathen, dem Gesetzentwürfe die Zustimmung zu versagen, weil einerseits ohne Erweiterung der bundesgesetzlichen Bestimmungen ei« Gesetz für uns kaum nöthig ist, es vielmehr bei dem erstem dann noch sein Bewenden haben kann, andererseits aber, weil nicht außerAcht bleiben darf, welcher Nachtheil bei Erlassung eines so unvollständigen Gesetzes durch den moralischen Einfluß erzeugt werden würde, den dasselbe jedenfalls in seinem Gefolge haben würde. Denn wie auch immer das Gesetz verabschiedet werden mag, es wird dasselbe nicht ohne Folge und Nachahmung blei ben, da, wie die eine Petition sehr richtig erwähnt, in Sachsen nach dem Verhältnisse seines Umfangs allerdings vorzugsweise literarische und musicalische Productionen zu Lage gefördert werden, mindestens ein bedeutender literarischer und künstleri scher Verkehr stattfindet und also die Art und Weise, wie das Interesse der Schriftsteller und Künstler bei uns gewahrt wird, leicht normgebend für die übrigen deutschen Staaten werden kann. Ist hierfür ein Beweis nöthig, so darf nur auf das im Eingänge angezogene, am vorigen Landtage zu Stande gekom mene sächsische Gesetz über das literarische und künstlerische Eigenthumsrecht gegen denNachdruckhingewiesen werden, wel ches, wie die Deputation bereits in einem andern Berichte an die Kammer berührt hat, seinen wesentlichen Bestimmungen nach immkttelst einem Bundesbeschlufse über das literarische Eigenthumsrecht zur Grundlage gedient hat. Soll nun die Deputation die von ihr in Vorstehendem entwickelten Grundsätze ihrer Pflicht gemäß weiter begründen^ so thut sie dies vorerst negativ, indem sie die diesen Grund sätzen entgegenstehenden Ansichten der Staatsregierung und er sten Kammer, wie sie insonderheit in den Motiven zum Gesetz entwürfe ausgeführt worden .sind, einer nähern Beleuchtung unterwirft und dabei so verfährt, daß sie sich an die in den Mo tiven angenommene Reihefolge hält und also zunächst die von ihr unter b. eingereihte Frage betrifft: warum den Schriftstel lern und Componisten nur in Hinsicht ihrer ungedruckten Werke ein Schutzrecht gegen UnbefugteAufführung zugestanden werden soll? Wenn die Staatsregierung in dieser Beziehung anführt, daß sie bei der Bundesversammlung einen Antrag auf Ausdeh nung des Schutzes aufgedruckte dramatische und musicali sche Erzeugnisse zü stellen sich nicht entschließen könne, weil die darauf bezügliche Frage schon im Jahre 1837 dort erörtert wor den, aber ohne ein günstiges Resultat geblieben sei, so muß die Deputation diesen Punkt zwar auf sich beruhen lassen, da es sich gegenwärtig nicht um einen an den Bundestag zu brin genden Antrag, sondern um ein Particulargesetz für Sachsen handelt. Dessenungeachtet aber kann man nichtzugeben, daß die Stellung eines solchen Antrags deshalb zu unterlassen sein soll, weil dieser keinen Erfolg verspreche. Denn der Umstand, daß die Bundesversammlung im Jahre1837 auf eine Vorstel lung mehrerer Schriftsteller und Componistenkeine Rücksicht genommen hat, beweist wenigstens noch nicht, daß sie im Jahre 1846 einen Antrag ähnlichen Inhalts, der von einer Bund esregieru ng ausgegangen ist, gleichfallszurückweisen müsse, da zumal seitdem die Verhältnisse mehrfach sich geändert haben, und die zu beantwortende Frage selbst weiter erörtert worden ist. Wie dem indeß auch sei, gewiß ist wenigstens, nach Ansicht der Deputation, so viel, daß es dem einzelnen Bundesstaate un benommen bleiben muß, m vorliegender Beziehung von der Bundesgesetzgebung abweichende Vorschriften zu ertheilen. Dieser letztem entgegen ist eine solche Abweichung nicht, weil, abgesehen davon, daß die Bundesgesetzgebung noch nicht abgeschlossen ist und der Particulargesetzgebung in mehrfacher Hinsicht die weitere Ausführung geradezu überlaßt, der Gesetz entwurf ja auch in anderer Beziehung — jedoch mit der hier einschlagenden Frage verwandt, nämlich in Ansehung der un genannten Schriftsteller und Componisten — eine Abwei chung von der Bundesgesetzgebung eintreten zu lassen, kein Be denken hat. Finden dagegen die Motive das Verlangen, auch ge druckten Dramen und Compositionen gleichen Schutz zu ver leihen, wie den ungedruckten, nicht begründet, so kann die De putation die deshalbvorgenommeneAusführunginkeinerWeise
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