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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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legen, und sie sind es, deren Gütern durch Befreiung von dieser Last ein höherer Werth in Aussicht gestellt ist. Sie sind es daher auch, von denen man, um die Aufhebung eines lästigen Verhältnisses, eine bisherige Ungleichheit zwi schen den Verpflichteten unter sich, abzustellen, ein gütlich aus gleichendes Verhältniß zwischen ihnen und den Geistlichen her zustellen, die Darbringung eines Opfers erwarten darf. Die Deputation würde Bedenken tragen, dies auszuspre chen, müßte sie annehmen, daß ein solches Opfer für die Ver pflichteten als sehr drückend angesehen werden müßte, und sie erlaubt sich, nur ein Beispiel aufzustellen, um das Gegentheil darzuthun. Man darf wohl annehmen, daß ein zinspflichtiges Gut, welches jährlich mit 12 Scheffeln, angenommen in Korn, bela stet ist, unter dle nicht unbedeutenden zu rechnen sein dürfte und sonach, den Scheffel zu 3 Lhlr. 2 Ngr. 5 Pf. berechnet, 37 Lhlr. Rente oder 825 Lhlr. ——Capital zu übernehmen haben würde. Da jedoch von dieser Rente der Berechtigte nur G mit 36 Lhlr. 25 Ngr. —in Landrentencoupons empfangen, mithin 6 Lhlr. 5 Ngr. — verlieren, daher um 10 Scheffel Korn ver- werthet erhalten würde, so müßte man zunächst dem Verpflich teten freistellen, ob er entweder das Capital der 925 Lhlr. baar zahlen und dessen möglichst hohe Benutzung, sei es durch zinsbare Anlegung oder durch Ankauf von Grundstücken, dem Berechtigten überlassen, oder die Rente an die Landrentenbank überweisen wolle. Wählte der Verpflichtete das Letztere, so würdeer, solange als er solche zahlt, mithin 55 Jahre lang, im Falle immittelst erfolgender Ausloosung aber nur bis zu deren Eintritt, entwe der 6 Lhlr. 5 Ngr. — zuzulegen oder diese mit 154 Lhlr. 5 Ngr.—Capital abzulösen, in jedem Falle aber früher oder spä ter die Befreiung seines Gutes von der Zinslast zu erwarten haben. Legte nun der Verpflichtete die Rente 55 Jahre lang und beziehendlich bis zurAusloosung zu, so würde dann der Berech tigte das volle Capital der 925 Lhlr. aus der Landren ¬ tenbank ausgezahlt erhalten und in höherer Benutzung nicht behindert sein. Zahlte hingegen der Verpflichtete das Zuschußcapital, so würde durch dessen Zinsen der Berechtigte vor der Hand wegen des an Rentengenuß ihm mangelndenH entschädigt werden, und solche sogar, erhält er das Capital der 925 Lhlr. neben dem Zu ¬ schußcapital darauf baar aus der Landrentenbank, als eine er höhte Rente anzusehen haben. Die Deputation glaubt indessen, das aufgestellte Beispiel von einem höhern Naturalzins entlehnt zu haben, als er ge wöhnlich vorkommen wird, da man annehmen darf, daß gerade diejenigen, welche die höchsten Naturalzinsen zu entrichten hat ten, mit der Ablösung schon vor dem Gesetze vom 14. Juli 1840 sich beeilt haben werden. Hierbei kam in der Deputation noch die Frage in Anre gung,"ob der obenerwähnte Rentenzuschuß dadurch zu umge hen sei, daß das Hohe Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die bei Verweisung der Renten an die Landrenten bank an dasselbe eingezahlten Landrentenbriefe umsetze, der Verpflichtete den dabei gegen den Nominalwerth sich ergeben den Agioverlust gewahre und das so erlangte Nominalcapital zu 4 Procent, mithin nach Höhe der Rente, ausgeliehen werde, oder ob es dem Verpflichteten Lei Capitalablösung nachgelassen sein solle, diese in Staatspapieren überhaupt mit gleichmäßiger Vergütung des Agio's zu leisten. Konnte jedoch die Deputation im letzten Falle an sich hierin für den Verpflichteten keinen Vortheil erblicken, da der selbe, wenn er unbedingt das Nominalcapital zahlen muß, eben so gut Baarzahlung leisten, als Staatspapiere nach Cours überall kaufen und verkaufen kann, so schien es auch der Depu tation für beide Fälle bedenklich, die Ministerialcassenverwal- tung mit Wechselgeschäften zu belasten, die für keinen Lheil mit Vortheilen verbunden sind. Ueberdies würde, wollte man die erste Frage bejahen, hierin eine Nöthigung des Berechtigten liegen, die empfangenen Landrentenbriefe umzusetzen; eine Maaßregel, welche der jetzt bestehenden Einrichtung ganz fremd ist. Gehen hingegen 2. dem Verpflichteten dieVortheilederLandrentenbank durchWeg- fall des Verweisens derAblösungsrente an dieselbe verloren und wird dem Berechtigten die Rente entweder fortdauernd voll, oder durch frühere öder spätere Ablösung in Capital nach fünf und zwanzigfachem Betrage gewährt, so ist auch hiermit die volle Entschädigung des Berechtigten erreicht, dem Verpflichteten sonach etwas weiter nicht anzusinnen. Es ergiebt sich aber auch aus dem Allem, daß, so lange das Fortbestehen des Verweisens der Rente zur Landrentenbank noch unentschieden ist, die Deputation einen auf die Landrentenbank sich beziehenden Antrag gar nicht stellen könne, sondern im All gemeinen nur dahin, daß dem berechtigten Nutznießer die volle Rente gewährt werde, daher den Verpflichteten in den einzelnen Fällen überlassend, auf welchem Wege sie wollen und können, von den Vortheilen der Landrentenbank Gebrauch zu machen. Findet sich noch VI. die Deputation zu einem Anträge dahin bewogen, daß alle ein zuzahlenden Ablöfungscapitalien bei der Ministerialcasse ver waltet werden, so beziehtsich dieser Antrag auf die Sicherstellung der Pfarr- und Schullehne, welche man dadurch sicherer zu er reichen hofft, als wenn die Verwaltung selbst unter Aufsicht der Kirchen- und Schulinspectoren, bei dem Kirchenvermögen oder der Pfarrcasse beschlossen wird, weil hier der Verlust an Capital oder Zinsen, bei der Menge der Verwaltungsstellen, weit leich ter eintreten kann, als bei einer Centralverwaltung; eine Ansicht, welche auch in den bei dem Landtage I8ZA von mehrer» Geist lichen eingereichten Petitionen zu dem Gesuche Veranlassung gegeben hat, wie dasselbe in angedeuteter Maaße von der De putation beantragt werden soll. Aus allen diesen Gründen rathet daher die Deputation ihrer Kammer an, im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen: . 1) die Ablösung des den Geistlichen und Schullehrern zu entrichtenden Sackzehnten auch auf einsertigen Antrag zu gestatten, dergestalt, daß bei dessen Ablösung die im
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