Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Gesetze vom 14. Juli 1840 Z. 8 bestimmten Normal preise zum Anhalt genommen werden, der Verpflichtete dabei entweder die danach festgestellte Rente oder das dafür nach fünf und zwanzigfachem Betrage zu berech nende Capital gewahre, auch jene Rente dem Nutznießer der Pfarr- und Schullehne fortdauernd unverkürzt ver abreicht, die eingezahlten Capitalien bei der Casse des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts verwaltet und bei der Ablösung selbst ein kostspieliges, namentlich zum Nachtheil der Kirchenärarien und Ge meinden gereichendes Verfahren vermieden und 2) hierüber, unter Aufhebung der diesen Anträgen ent gegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1840, wo möglich noch der jetzigen Ständever sammlung einen Gesetzentwurf vorzulegen. > Referent Abg. Klien: Ich habe der geehrten Kammer noch anzuzeigen, daß nach Fertigung des Berichts und nach dem Eingänge desselben auf der Registrande noch einige Peti tionen in Beziehung auf den Naturalzehnten der Geistlichen eingegangen sind. Nämlich es haben um die Wiederaufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1840 und um Wiederherstellung des Ablösungsgesetzes in seinerReinheit noch gebeten Karl Lindner und Gen. in 32 Gemeinden. Es sind auch noch ferner aus den Gemeinden Kettau, Oberdorf, Oberwiera und Wünschendorf Petitionen in einem gleichen Sinne eingegangen. Dagegen sind auch von der Geistlichkeit der Ephorie Chemnitz und von der Geistlichkeit der Predigerconferenz zu Saida entgegengesetzte Petitionen eingegangen. Diese haben also im Berichte nicht erwähnt werden können, und es würde sich allerdings fragen, ob diese Petitionen der Gleichheit des Rechtsverhältnisses we gen möchten vorgelesen werden, wenigstens die eine, da sie alle gleichen Inhalts sind. PräsidentBraun: Da es nichtPraxis ist, daß dergleichen Petitionen vorgelesen werden, so würde es genügen, wenn der Herr Referent nur den Inhalt derselben mittheilte. Referent Abg. Klien: Diese Petitionen berühren alle das, was schon früher für die Beibehaltung des Naturalzehn- Len aufgestellt worden ist. Allein bei einer genauen Prüfung der in 8 einzelnen Punkten aufgestellten einzelnenWidersprüche hat man sich überzeugen müssen, daß diese insgesammt im Be richte berücksichtigt worden sind. Der erste Grund war beson ders der: „es habe ursprünglich nicht in der Absicht des Ablö sungsgesetzes vom 17. März 1832 gelegen, die Naturalzehnten der Ablösung zu unterwerfen." Dieser Punkt ist bereits im Berichte erwähnt. Ferner: „es sei in dem Gesetze vom 17. März 1832 mit dem Institute der Landrentenbank ein gro ßer Nachtheil für sie vorhanden, indem sie den Verlust des vier ten Lheils des Ertrags herbeiführte, und also den Ertrag der Naturalleistungen gewährte." Auch dieser Grund hat seineBe- rücksichtigung im Berichte in so fern gefunden, als die Depu tation beantragt hat, daß den Geistlichen unter allen Umstän den die reine Rente von 4 Procent zu gewähren sei. Ein dritter Grund ist der, „daß die Kirchendiener das Ablösungs- n. 139. capital nicht anderweit nutzbar anlegen könnten (wodurch an dere Berechtigte den durch die Ablösung erlittenen Verlust aus glichen), sondern nur die geringen Zinsen aus der Landrenten bank empfingen." Auch in dieser Beziehung ist in dem Depu tationsberichte erwähnt, daß die Zinsen von 4 Procent an sich eine ausreichende Entschädigung enthalten, und daß auch der Satz, wie er nach dem Gesetze vom 17. Juli 1840 mit Zurech nung des Agio's festgesetzt wird, als eine hinreichende Entschä digung angesehen werden könne. Ferner heißt es: „Während der Pflichtige durch die Landrentenbank seiner ohnehin schon geminderten Verbindlichkeit in 45 Jahren gänzlich enthoben werde, erleide der berechtigte Kirchendiener einen mit jedem Jahrzehend empfindlicher werdenden doppelten Verlust, weil die Rente, die er empfange, mit dem fortwährend sinkenden Geldwerthe eben so viel sich mindere, als die in gleichem Ver hältnisse steigenden Preise der ersten Lebensbedürfnisse sich mehrten. Den Scheffel Korn, den er durch die Ablösung mit 2—3 Lhlr. bezahlt bekomme, werde er in 50 Jahren wahr scheinlich mit 5 Lhlr. bezahlen müssen, und müsse dabei, was das Schlimmste, stets befürchten, daß das Capital selbst irgend einmal durch die Ungunst der Zeiten verloren gehe, wahrend, was an Grund und Boden haftet, gesichert bleibe." In diesem Satze ist eigentlich eine xetitio principü enthalten. Es ist vorausgesetzt, daß der Geldeswerth fallen muß. Vor der Hand aber ist keine Aussicht dazu; wie es vielleicht in 50Jahren aus sehen mag, müssen wir dahingestellt sein lassen. „Fünftens die Naturalleistungen der Eingepfarrten seien neben dem Grund besitze der einzige Lheil der Besoldung der Kirchendiener, der mit dem wechselnden Geldwerthe im Verhältnisse bleibe, und nur ihnen und dem Grundbesitze sei es zu danken, daß es noch besser dotirte Stellen für Kirche und Schule im Lande gebe, so wie daß die Inhaber geringerer Stellen nicht in Zeiten der Zcheucrung große Noth leiden müßten, namentlich im Gebirge, da die übrige Besoldung der Kirchendiener durch die vor Jahr hunderten festgesetzten Stolgebühren großentheils außer alles Verhältniß zum Geldwerthe gekommen sei. Den Kirchen dienern ihre Naturalbezüge ablösen und fixiren, heiße nichts Anderes, als sie im Laufe der Zeit in dieLage der Inhaber eines großen Theils der neubegründeten Schulstellen bringen, die schon jetzt bei den gestiegenen Brodpreisen drückenden Mangel litten, während ihre Amtsgenoffen mit Naturalbezügen bei weitem leichter die Eheuerung ertrügen." Da muß ich darauf entgegnen, daß es allerdings denjenigen, welche Oeconomie be sitzen, wenn man blos auf den sinkenden Geldwerth sieht, eben so gehen kann. Wenn aber Alles steigt, so würden auch ihre Früchte im Preise steigen und die übrigen den Werth des Bro- des überwiegenden Lebensbedürfnisse würden auch steigen.' Alsdann sagen die Petenten noch: „Hier wäre in der evange lischen Kirche auch in ihrer äußern Gestaltung, mithin auch die Besoldung ihrer Diener, so wie alle frommen Stiftungen, un ter den ausdrücklichen Schutz der Verfassung gestellt; hätten die Kirchendiener durch ihre Vocationsurkunden kraft König lichen Wortes ein Recht auf Beschützung in ihrem vollen Ein- 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder