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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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kommen, so könne rechtlich ein Theil ihrer Besoldung nur auf solche Art abgelöst werden, daß durch die Ablösung nicht blos die jetzigen Inhaber der Stelle, sondern auch die Stelle selbst für alle Zeiten vollständig entschädigt werde." In diesem Sinne hat auch die Deputation geurtheilt, indem sie eine Ent schädigung beantragt hat, welche alle Billigdenkenden für aus reichend halten. Nun führen sie weiter aus, daß das nicht der Fall wäre, indem das Capital wohl später verloren gehen könne. Auch dafür hat die Deputation in so fern gesorgt, als sie beantragt hat, daß jene Capitalien möchten zurCaffedes hohen Ministeriums des Cuttus rc. genommen werden. Dann sagen sie noch: „Diese Naturalleistungen für die Pflichtigen selbst seien, ihrer Erfahrung nach, durchaus keine drückende Last, da der vom Felde unmittelbar zu erhebende Naturalzehnt nach §. 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1840 in Körnerzehnt ver wandelt und fixirt werde, der Körner- oder Sackzehnt dagegen, wie er überall bestehe, nirgends ein wirklicher Zehnt vom wirk lichen Ernteerträge sei." Darauf muß ich entgegnen, daß, wenn man auf den Landmann Rücksicht nimmt, allerdings der Naturalzehnt eine Last an und für sich ist, mag er in Körnern oder in Geld gegeben werden, diese Last aber den Verpflichteten durch dieLandrentenbank zu seiner Zeit ganz entnommen wird. Endlich bemerken die Petenten: „Habe man endlich hervorge hoben, daß eine Rechtsungleichheit eintrete, da diejenigen Pflich tigen, welche das Ablösungsgesetz vom 17. März 1832 eiligst zu ihrem großen Vortheile und zum noch größer» Nachtheile -er berechtigten Kirchendiener benutzten, im Vortheile seien ge gen diejenigen Pflichtigen, welche dies nicht thaten, und daraus den Schluß gezogen, es müßten also auch die letztem jene Vor theile erlangen, so werde das für die Kirchendiener nichts An deres heißen, als, um eine Ungerechtigkeit gegen einen Th eil derselben aufzuheben, sie zu einer Ungerechtigkeit gegen Alle machen." Hier kommen wir wieder auf eine petitio pi-iacipH. Sie behaupten, daß es eine Ungerechtigkeit sei, und die Depu tation behauptet, daß es ganz konsequent sei, dem Ablösungs gesetze gemäß auch die Naturalzehnten aufzuheben, so wie alle lästigen Verpflichtungen. Noch ist hier eine Petition einge gangen von demSpecialcommissarTroitzsch in Leipzig, welcher wünscht, daß die Entschädigung für den Naturalzehnten inLand erfolgen möge. DieDeputation hat eigentlich hierüber gar keine Andeutung geben können. Wollen sich die Verpflichteten mit den Berechtigten über Land vereinigen, so würde es ihnen nach den Anträgen derDeputationstets freistehen. Allein eine Andeutung konnte man deshalb nicht geben, weil man den Satz an die Spitze stellte, daß den Geistlichen müsse eine fortwährende Rente gewährt werden. Außerdem hat er auch noch einen Punkt zur Sprache gebracht, der sich auf die Zusammenlegung her Grundstücke bezieht. Er sagt nämlich, es wäre in dem Gesetze von 1834, die Zusammenlegung der Grundstücke betref fend, noch eine Lücke gelassen, indem nicht gesagt wäre, ob und in welcher Weife die Zehntenberechnung bei der Zusammen legung der Grundstücke zu berücksichtigen sei. Da muß ich Merdings mir ein paar Paragraphen aus diesem Gesetze vor zulesen erlauben, wenigstens theilweise. Es heißt in §. 9 des Gesetzes unter Anderm: „Alle Grundstücksbesitzer, deren Zuzie hung die Specialcommission in dieser Hinsicht für angemessen erachtet, und namentlich auch sämmtliche Grundstücksbesitzer in der Gemeindeflur, in der die zusammenzulegenden Grundstücke liegen, ingleichen die mit Frohnen und Dienstbarkeiten daran Berechtigten, hat dieselbe (die Specialcommission) zu einer Erklärung und zur Theilnahme an den Verhandlungen unter der Verwarnung aufzufordern, daß sie und ihre Nach besitzer außerdem mit Anträgen in Beziehung auf die Bestim mung der in den Plan zu ziehenden Grundstücke nicht werden gehört werden." Hier ist allerdings von Frohnen und Dienst barkeiten die Rede; indeß könnte man auch analog aus diesem Paragraphen ableiten, daß es auch auf die Zehnten anzuwen den wäre. Es ist aber im §. 40 specieller Folgendes gesagt: „Mit dem in dem bestätigten Zusammenlegungsplatte ange gebenen Zeitpunkte der Ausführung nimmt derjenige Grund und Boden, welchen jeder einzelne Theilhaber bei der Zusam menlegung zugetheilt erhalten hat, in aller Hinsicht die recht liche Natur und Eigenschaft der dafür abgetretenen Grundstücke an. Es gehen daher darauf auch die Pertinenzialqualität oder die walzende Eigenschaft der letztem, desgleichen alle darauf hastenden Steuern und Realabgaben und Oblasten ohne wei teres über." Also darüber ist kein Zweifel, einmal, daß der Naturalzins eine Reallast ist, und dann, daß diese als solche auf die ausgetauschten Grundstücke übergeht. Ohne Zweifel muß aber dabei der Geistliche gehört werden, denn es wäre möglich, daß er durch die Zusammenlegung gefährdet wird. Er hat vielleicht seinen Zins eine halbe Stunde weiter zu erheben, oder er bekommt seinen Zins auf einem schlechtem Boden an gewiesen. Aber ich glaube, daß es wohl kaum einer authen tischen Auslegung bedürfen würde, wenigstens würde die De putation ihrerseits, wenn man auf eine authentische Auslegung antragen wollte, doch darum bitten müssen, daß diese Sache zu einer besonder« Berichterstattung ausgesetzt würde. Präsident Braun: Es würden sich sämmtliche Petitionen, mit Einschluß derer, welche der Herr Referent noch erwähnt hat, durch das Gutachten der Deputation erledigen, und es würde später.zu fragen sein, ob die Kammer diese Ansicht theilt. Gegenwärtig hat der Abgeordnete Stockmann das Wort. Abg. Stockmann: Ich werde mich nicht darüber ver breiten, wie sehr bedauerlich die Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1832 ist. Indeß es ist geschehen, und ich schweige. Auch werde ich nichts über die Unzulässigkeit des Zehnten über haupt sagen, welcher, gelind gesagt, unstaatswirthschastlich ist, da die Abgaben nicht blos von der Größe des Grundstücks, son dern auch von der Menge der Erzeugnisse, also von dem Fleiße gegeben werden. Es ist das bekannt, aber es scheint doch nicht bekannt genug gewesen zu sein. Die Nothwendigkeit der Ab lösung des Zehnten hat die geehrte Deputation gefühltund einen Antrag auf die Ablösung des Sackzehnten gestellt, mit dem
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