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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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m-n sich einverstanden erklären kann. Im Principe ist also die Deputation eigentlich mit dem frühem Gesetze einverstan den, da sie sich für die Ablösung ausspricht, was das neue Ge setz nicht will. Mit vollem Rechte aber hat sich die geehrte Deputation gegen den Grundsatz der Verordnung ausgespro chen, nach welcher nur dann die Genehmigung einer freien Bereinigung geschehen soll, wenn ein besonderer Bortheil auf der Seite des Berechtigten sich herausstellt. Nun sollte ich nicht glauben, daß dieser Grundsatz mit dem konstitutionellen Reckte der Gleichheit vor dem Gesetze vereinbar sei. Es hat nun aber die geehrte Deputation einen Antrag darauf nicht gestellt. .Ich halte es aber in der That im Interesse des Staa tes und im Interesse aller Wetheilkgten für nöthig, einen derar tigen Antrag zu stellen, und wollte mir erlauben, folgenden der geehrten Kammer zur Annahme zu empfehlen: „Die Kam mer wolle im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, daß sie die Ablö sung des geistlichen Zehnten im Wege freier Ver einigung nach dem Gesetze vom 17. März 1832 ge nehmige, wo eineVerletzung derBerechtigten nicht nachgewicsen werden kann." Nach diesem meinemAn- trage bleibt die Oberaufsicht noch immer der Behörde, damit die geistlichen Stellen nicht verletzt werden. Es wird aber einen Weg mehr.geben, daß eine mit der Zeit und der Cultur nicht mehr vereinbare Abgabe endlich einmal ihre Endschaft erreiche, so wie, daß dieser in der Lhat verletzende Grundsatz wegfällt. Die Herren Geistlichen werden sich gewiß auch da mit einverstehen, um alle Conflicte zu vermeiden und dem un angenehmen Geschäfte zu entgehen, da zu ernten, wo sie nicht gesäet haben. Ich bitte den Herrn Präsidenten, meinen An trag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Antrag lautet so: „Äie Kam mer wolle im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staats regierung ersuchen, daß sie die Ablösung des geistlichen Zehn ten im Wege freier Vereinigung nach dem Gesetze vom 17. März 1832 genehmige, wo eine Verletzung derBerechtigten nicht nachgewiesen werden kann." Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie diesen Antrag unterstütze? —Wird ausrei chend unterstützt. Abg. Haden.: Ich wist weder mit einer weitläustigen Geschichtsschilderung, noch mit Aufzählung der Ursachen die geehrte Kammer behelligen, durch welche das Gesetz vom 14. Juli 1840 in das Leben gerufen worden ist, indem ich vyraus- setzen kann, daß diese Ursachen hinlänglich bekannt sind, und sie sind auch im Deputationsberichte näher entwickelt worden. Eben so wenig werde ich aber auch auf die Grundsätze einge hen, welche das hohe Cultusministerium aufgestelltchat, nach welchen überhaupt die Ablösung der geistlichen Sackzehnten auf dem Wege freier Vereinigung zu bewirken sein sollen. Sie sind schon dadurch gewürdigt, daß bis jetzt wenig Ablösungen im Wege freier Vereinigung zu Stande gekommen sind. Ich perde mich vielmehr gleich zu dem Deputationsgutachten wen- II. 139. den, und da dasselbe in mehrere LH eile zerfallt, so werdeichmir erlauben, diese speciell vorzuführen. Es hat die geehrte De putation der Kammer angerathen, die hohe Staatsregierung zu ersuchen: „Die Ablösung des den Geistlichen und Schul lehrern zu entrichtenden Sackzehnten auch auf einseitigen An trag zu gestatten, dergestalt, daß bei dessen Ablösung die im Gesetze vom 14. Juli 1840 §. 8 bestimmten Normalpreise zum Anhalt genommen werden." Obwohl die in dem Gesetze vom 14. Juli 1840 §. 8 bestimmten Normalpreise unbedingt zu hoch sind, — sie sind zu hoch, denn ich kann Ihnen aus meinem amtlichen Wirken versichern, daß ich die Marktpreise von 44 Jahren zusammengestellt und den Durchschnittspreis gesucht habe, und dg hat sich dieser noch lange nicht so hoch herausge stellt, — so werde ich dessenungeachtet für diesen Normal preis stimmen, wie er angegeben ist, einmal deshalb, weil da durch unendliche Weitläufigkeiten, die sich durch die Ablösung Herausstellen, umgangen werden; andererseits werde ich auch dafür stimmen, weil durch die Ablösung selbst bedeutende Ko sten erwachsen, und insbesondere, weil das Kirchenlehn nicht selbstständig ist, sondern jedesmal von einem Actor vertreten wird, der wieder von der Behörde abhängig ist, an welche er Bericht erstatten muß. Diese Berichterstattungen kosten viel Geld, und das Resultat davon.ist, daß diese Kosten, wenn auch nicht von der einzelnen Elaste der Zinspflichtigen, doch jedes mal von den betreffenden Kirchen- oder Schulgemeinden be zahlt werden müssen. Außerdem ist noch zu bedenken, daß hierbei vielfache Conflicte mit den Geistlichen umgangen wer den, und daher werde ich für den ersten Satz stimmen. Wenn aber dann die Deputation weiter anrathet: „Daß der Ver pflichtete dabei entweder die danach festgestellte Rente oder das dafür nach dem fünf und zwanzigfachen Betrage zu berech nende Capital gewahre, auch jene Rente dem Nutznießer der Pfarr- und S.chullehne fortdauernd unver kürzt v erab reich t werden soll", so hebt das allen und jeden Nutzen für die Verpflichteten wieder auf, welcher durch die Ab lösung hervorgehen soll und der einzig und allein in derUeber- weisung der Renten zur Landrentenbank und deren einstmali gen Amortisation besteht. Nach dem angeführten Beispiele auf Seite 134 wird erläutert, daß, weil der Berechtigte das Capital nur nach 3 g Procent von dxr Landrentenbank verzinstbe kommt, so solldannderVerpflichtete jene noch fehlenden Z-Procent entweder bis zurAusloosung der Landrentenbriefe, oder bis zur endlichen Amortisation der ganzen Rente jährlich nach zahlen. Meine Herren! Das ist eine Rechtsungleichheit, wie ich sie in der sächsischen Gesetzgebung bis jetzt noch nicht gefunden habe, und wie ich wünsche, daß ich sie niemals finden möge. Uebrigens frage ich: Ist denn eigentlich dieser Plan auch ausführbar? Und ich muß sagen: Nein! In einem spätem Anträge sagt die geehrte Deputation, daß die Verwaltung der eingezahlten Capitalien dem hohen Cultusministerium zustehe. Nun frage ich Sie: wie-soll denn das eigentlich werden? Wenn die Landrentenbriefe ausgeloost werden, so kommt das Capital an die Verwaltung des Kultusministeriums, und es muß also
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