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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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ein Conto über die Landrentenbriefe für jede einzelne Parochie geführt und der bei der Auslassung wegfallende Rentenzuschuß unter die Verpflichteten gleichmäßig vertheilt werden. Wenn das von Seiten des Cultusministeriums geschieht, so weiß ich nicht, ob die Kosten der 55jährigen Buchführung das Object dieser H Procent nicht übersteigen werden. Eine Rechtsun- gleichhekt habe ich es genannt, weil Viele schon nach dem Ge setze von 1832 die Sackzehnten abgelöst haben und sonach den vollen Nutzen der Landrentenbank genießen. Eine Rechts ungleichheit wird aber auch dadurch begründet, daß, wahrend der Eine das Glück hat, im nächsten Jahre mit seinen Landrenten briefen herauszukommen, der Andere den Zinsenzuschuß 55 Jahre lang, bis zur endlichen Amortisation bezahlen muß. Ich muß auch noch einige Worte über den Nutzen, der für die Geistlichen durch die Ablösung entsteht, anführen. Bei Fest stellung derNormalpreise hat manden durchschnittlichen Markt preis angenommen. Wie viele Gegenden aber haben wir, die gar kein marktfähiges Getreide erbauen. Ich behaupte, daß in solchen Gegenden wohl kaum 20 Procent zureichen werden, um welche das Getreide geringer, als marktfähiges ist. Nun frage ich auch weiter, wie abgeschüttet wird. Bei dem Ab schütten wird es auf die Individualität der Geistlichen eben so ankommen, wie auf die der Censiten. Ich will ein solches Ver fahren nicht rechtfertigen, keineswegs, das Factum lehrt es aber, daß das Getreide mitunter sehr schlecht abgeschüttet wird. Das Factum lehrt weiter, daß die Geistlichen, wenn sie das Zinsgetreide verkaufen, 15 Lis 20Ngr., ja 1 Khlr. weniger be kommen haben, als es eben auf dem Markte gilt. Ich sollte glauben, daß ein offenbarer Vorth eil für die Geistlichen durch Annahme eines so hohen Normalpreises hervorgehen muß, und halte diesen für hinreichend. Da ich mich nun mit diesem Anträge der geehrten Deputation nicht einverstanden erklären kann, und glaube, die Gründe angeführt zu haben, daß selbst dann, wenn die Geistlichen die Landrentenbriefe zu dem Nennwerthe, und demnach auch nur mit 3Z Procent verzinst bekommen, sie keinen Schaden davon haben, so werde ich mir erlauben, einen Antrag zu stellen. Ich beantrage daher, daß in Punkt 1 die Worte: „der Verpflichtete dabei entweder die danach festgestellte Rente oder das dafür nach fünf und zwan- zigfachem Betrage zu berechnende Capital gewähre, auch jene Rente dem Nutznießer der Pfarr- und Schullehne fortdauernd unverkürzt verabreiche", ausfallen und dafür die Worte sub- stituirt werden:„der Berechtigte dagegen bei Ueber- weisung der Renten zur Landrentenbank zu An nahme von Landrentenbriefen nach ihrem Nenn wert h e v e r b u nd e n i st." Wir haben kürzlich erst das Ge setz über die Laudemien berathen, und haben einen einfachem Mlösungsmodus hingestellt, es aber auch dabei den Berechtig ten zur Pflicht gemacht, die Landrentenbriefe zu dem Nenn- Werthe anzunehmen. Ein gleicher Fall ist es hier Lei den Geist lichen, und ich möchte doch die Herren Rittergutsbesitzer fragen: ob sie durch die Ablösung des Sackzehnten etwas eingebüßt haben, obwohl gewiß keiner einen so hohen Preis, wie er hier angenommen werden soll, erhalten haben wird. Was nun den letzten Antrag anlangt: „die eingezahlten Capitalien bei der Cafse des Ministeriums des Cultus rc. verwaltet werden sollen u. s. w.", so würde ich mich damit einverstanden erklären kön nen, in so fern mein Antrag angenommen wird. Allein noch mals muß ich darauf aufmerksam machen, welche Berechnung soll daraus entstehen, wenn das Cultusministerium diese Ca pitalien verwalten soll? Wenn mein Antrag nicht angenom men wird, so gestehe ich, möchte ich lieber von der ganzen Ab lösung etwas nicht wissen, weil dann für den Verpflichteten gar kein Vortheil daraus hervorgeht. Der Verpflichtete wird dann bestimmt das Zinsgetreide lieber schütten, als die Rente geben. Ich bitte daher den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Abgeordnete Haden beantragt, daß der Satz im Deputationsgutachten von den Worten an: „der Verpflichtete dabei entweder die danach festgestellte Rente oder das dafür nach 25fachem Betrage zu berechnende Capital gewahre, auch jene Rente dem Nutznießer derPfarr- und Schul lehne fortdauernd unverkürzt verabreicht", in Wegfall kommen undstattdeffengesetztwerde: „derBerechtigte dagegen beiUeber- weisung der Renten zur Landrentenbank zu Annahme von Land rentenbriefen nach ihrem Nennwerthe verbunden ist." Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie diesen Antrag unterstütze? — Er erlangt zahlreiche Unterstützung. Abg. Scholze: Meine Herren, ich lebe der Ueberzeugung, daß es nicht vermieden werden kann, daß die Naturalleistungen an die Geistlichen zur Ablösung kommen, sund daß, wenn dies nicht geschieht, immer wieder bei den Landtagen Petitionen ein gehen werden, und daß es ein beständiger Artikel sein wird, eben so gut, wie bei der Jagd. Denn das Gesetz von 1840 hat die Rechtsungleichheit zu sehr zwischen den Berechtigten und eben so zwischen den Verpflichteten herausgehoben, ^und ich bin der Ueberzeugung, daß es höchst nothwendig ist, hier eine Abände rung zu treffen. Denn wie verschieden ist nicht die Ablösung in Bezug auf die Berechtigten! Der Eine bekommt seinen Decem hr verschiedener Qualität, der Andere das Geld, was ihm nach dem Ablösungsgesetze gebührt, er erhält aber pro Scheffel Korn noch 8 Gr. von dem hohen Cultusministerium dazu. Wie stehen diese gegen einander und wie wird das fernerhin werden? Es wird nicht besser werden, sondern schlimmer. Eben so ist es mit den Verpflichteten. Ein Theil der Verpflichteten hat nach dem Gesetze von 1832 abgelöst, wie Recht und Ordnung mit sich bringt. Der Andere kann nach dem Gesetze vom Jahre 1840 zu keiner Ablösung kommen. Und dadurch ist der Rechtsgrund satz aufgehoben, was dem Einen recht ist, das ist dem Andern billig. Dadurch ist, wie schon erwähnt worden ist, eine große Rechtsungleichheit hervorgerufen worden, wie es in Sachsen noch nicht vorgekommen ist und wohl nicht wieder vorfallen möchte. Seite 120 ist den Geistlichen der Vortheil zugesagt, daß die Ablösungscapitalien und Landrentenbriefe zur Ministe- rialcsffe emgezahtt und den Geistlichen und Schullehrern nach
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