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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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wird; wenn eine eintritt, so kann es lediglich eine in Bezug auf die Verpflichteten fein. Es ist als ein Grund dagegen geäußert worden, weil auch solche, die nicht Geistliche seien, diese Berech tigung haben; allein es handelt sich blos hier um den Sack- decem der Pfarrer und den selten vorkommenden einiger Schul lehrer. Außerdem hat die Deputation im Berichte Seite 134 Erläuterung in Zahlen angeführt, daß die Ablösung für die Verpflichteten keine erhebliche Beschwerde sei, und diesem muß ich ganz beipflichten.' Es geht aus dem angegebenen Beispiele hervor, daß durch die Ablösung keineswegs eine so drückendeLast auf die Pflichtigen gelegt wird. Denn nimmt man an, wie dort angegeben wird, daß bei dem Eintritte in die Landrenten bank mit einer auf 925 Lhlr. capitaliflrten Rente von jährlich 37 Lhlr. der Verpflichtete zu Vergütung der an 4 Procent feh lenden H Procent, als des sechsten Lheils, 6 Thlr. 5 Ngr. jähr lich zuzulegen hätte, so würde das in den 55 Jahren, in welchen das verpflichtete Gut von der Rente ganz frei würde, zwar Z3Ä Thlr. 5 Ngr. betragen; allein rechnet man die Zwischen zinsen ab, so macht dies weit weniger, als die Hälfte, es macht noch nicht die von der Deputation angegebenen 154Ahlr. 5 Ngr., die der Pflichtige nachzuzahlen hätte, wenn er jene Vergütung mit Capital ablösen wollte. Diese Nachzahlungen sind die Bedingung, wodurch der Pflichtige sein Grundstück gänzlich nach Verlauf von 55 Jahren von dem geistlichen Sackzehnten befreit. Es ist also ein bedeutender Gewinn, und so empfiehlt sich der Vorschlag der Deputation in seinem ganzen Umfange, besonders dann, wenn auch für die Nachzahlung der D Procent der Eintritt in die Landrentenbank zulässig wäre. Allerdings bleibt immer noch eine Ungleichheit dieser Ablösung imVergleich zu denjenigen Ablösungen zurück, welche nach dem Ablösungs gesetze von 1832 früher ekngetteten sind. Allein dies ist nicht der einzige Fall einer solchen Ungleichheit; in demselben Falle befinden sich alle diejenigen, welche vor dem Gesetze vom 22. Fe bruar 1834 ein Lehn in Allodium nach einer um Vieles höhern Mente verwandeln ließen; eben so diejenigen, welche vor dem Ablösungsgesetze von 1832 nach freier Vereinigung Frohnen und Dienste in der Regel weit höher, als jenes Gesetz bestimmt, abgelöst haben. Anlangend den Antrag des Abgeordneten Stockmann, so scheint mir, daß eine freie Vereinigung beider LH ei le selten auch stattfinden würde, wenn schon die Staats regierung nicht, wie zeither, nur unter den als bloß für den Be rechtigten vortheilhaftm Bedingungen der Ausführungsverord nung von 1840, sondern bei freier Vereinigung die Ablösung Unbedingt genehmigte. Was den Antrag des Abgeordneten Haden anlangt, so geht er etwas weiter und sein Vorschlag scheint angemessen, wenn man die hohen Getreidepreise am nimmt, welche das Gesetz von 1840 zu Grunde legt. Ange messener noch wäre es, wenn, was der Abgeordnete Scholze äu ßerte, bei einem Sinken der Course die Berechtigten einen Ver lust erlitten, daß die Regierung das Capital ergänzte. Dann wäre aber freilich zu besorgen, daß bei einem beträchtlichen Ver kaufe der Landrentenbriefe, welcher bei in wenigen Jahren erfol gender Ablösung des größten Theils solchen Dscems emtrstsn könnte, der Cours der Landrentenbriese bedeutend sein möchte» Ich erkläre, daß ich im Allgemeinen dem Deputationsgutachten beitrete, daß ich aber nach Befinden auch für einen oder den an dern die Höhe der Ablösung nach dem Normalpreise des Ge setzes von 1840 mindernden Vorschlag, der im Laufe der Dis kussion gemacht werden könnte, stimmen werde. Staatsminister v. Wietersheim: Das Ministerium ist der geehrten Deputation, obgleich der Bericht derselben De putation vom vorigen Landtage ein entgegengesetztes Gutach ten abgegeben hat, gleichwohl sehr dankbar für den Versuch, die gegenseitigen Interessen zu vereinigen. Die großen Wohl- thaten, welche die Befreiung der Person und des Eigenthums der ländlichen Grundbesitzer von den mannichfachen Lasten, die darauf ruhen, herbeigeführt hat, wird gewiß Niemand verken nen, und das Kultusministerium insbesondere ist sehr fern von der Einseitigkeit, das Segensreiche des Ablösungsgesetzes in dem Falle und deshalb zu verkennen, weil das geistliche In teresse dabei im Spiele ist. Mein die eigentliche Frage, die Spitze der Sache, auf welche es hier ankommt, ist diese: ob die Leistung einer der Quantität nach fest bestimmten Abgabe in Körnern in der Lhat eine nachtheilige Beschränkung des Eigenthums sei. Denn von dieser nur ist noch die Rede. Ein ehrenwerther Abgeordneter gedachte auch des Garbenzehn ten; der ist aber längst auf einseitige Provocation ablösbar. So lange nun Grund und Boden Früchte und Körner, nicht aber Geld und Münzen tragt, ist immer eine Abgabe in Kör nern unzweifelhaft einfacher, natürlicher und leichter, als eine Geldabgabe, weil die Körner erst in Geld verwandelt werden müssen. Es würde sich sehr leicht Nachweisen lassen, daß der Grundbesitzer bei der Abgabe in Körnern manchen Vortheil hat, welcher bei der Geldabgabe ganz verloren geht. Darauf kommt es aber nicht an, da jedem Zehntenpflichtigen düs Recht zusteht, die Getreideleistung in eine Geldleistung zu verwan deln. Es kann dies theils durch eine fteie Vereinigung mit dem Nutznießer geschehen, theils durch eine amtliche Feststellung der Geldrente nach dem Marktpreise, sei es eine jährlich wech selnde, oder alle 10 bis 14 Jahre neu zu regulirende. Man könnte einwenden, daß eine derartige Einrichtung sehr weit- läuftkg und verwickelt fei. Mit nichten. Diese Einrichtung besteht in Preußen und ist so einfach, daß sie wirklich nicht die geringste Mühe erfordert; es muß nur vorher bestimmt wer den, nach welcher Marktstadt und mit welchem Abzüge vom Preise der Werth der Körner festgestelli werden soll. Dann macht die Regierung am Ende des Jahres den Martinimarkt- preis für die betreffenden Marktorte bekannt, und nach diesem Preise wird der Werth der Körner bezahlt. Es ist also eine ganz einfache Manipulation. Nicht also darin kann der Grund der Ablösung liegen, daß Körner gewährt werden, son dern in etwas Anderm. Man könnte nun zuvörderst sagen, es liege das im wechselnden Betrage einer solchen Geldrente, es sei den Grundbesitzern vorkheilhaster, für alle Zeiten eine 'sststehende Geldrente zu gebe«, weil der Geldwerth sinkt und
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