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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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man auch den Begriff desselben nach dem Gesetze vom 22. Fe bruar 1844 ausdehnen möge, so blieben doch immer Nachbil- dung und Vervielfältigung die Voraussetzungen, ohne welche eine Beeinträchtigung des Autorrechts nicht angenom men werde. Allein in gewisser Beziehung findet eine Verviel fältigung eines dramatischen Werkes auch durch dieAufführung statt, indem es auf diese Weise, und zwar in einer viel schnellem Zeit, als es durch dieLectüre geschehen kann, zurKenntniß einer großen Anzahl von Personen gebracht wird. Wird also das Vermögensrecht eines Schriftstellers geschmälert, wenn ein Dritter eine von jenem nicht gestattete Vervielfältigung eines zum Lesen bestimmten Werkes (durch Nachdruck) veran staltet, so findet eine gleiche Beeinträchtigung bei dem dramati schen Schriftsteller statt, sobald Jemand eine Vervielfältigung des Drama's auf eine andere Weise (durch Aufführung) vor- m'mmt, als von ihm ausdrücklich genehmigt war (durch den Druck). Was die Deputation hier ausgesprochen hat, steht keines wegs ohne alle Autorität da. Eine ähnliche Meinung hat auch das Königl. preußische Obertribunal im Jahre 1885 in dem bekannten ProceffeL ebrun'/.Cerf wegen unbefugter Auffüh rung des Stücks: „Der Mann mit der eisernen Maske" aufge stellt, als es das abfällige Erkenntniß der Unterinstanz refor- mirte. Damals war das preußische Gesetz gegen den Nachdruck, welches auch die hierher gehörigen Bestimmungen enthält, noch nicht erlassen; denn das letztere hält sich allerdings gleichfalls, wie unser Entwurf, an die Bundesgesetzgebung. Bor dem Gesetze waren also die Schriftsteller mehr geschützt) als jetzt. In der angeführten Entscheidung des Obertribunals zu Berlin kommt nämlich folgende Stelle vor: „In so fern das Gejetz (nämlich das allgemeine Landrecht) die Befugniß des Schrift stellers anerkennt, über das Erzeugniß seines Geistes in dem Maaße zu verfügen, daß derselbe ausschließlich das Recht hat, sein Werk durch den Druck zu vervielfältigen und unter das Publicum zu verbreiten, so muß dies folgerecht auch von jeder andern Art der Veröffentlichung und Mittheilung an das Pu blicum gelten, mithin auch von der theatralischen Aufführung eines zu diesem Zwecke bearbeiteten Geisteswerks. Der Druck ist nur das Mittel zur Verbreitung und Vervielfältigung des Werks, und so wenig der Schriftsteller eine solche gegen seinen Willen geschehen zu lassen verpflichtet ist, indem Maaßemuß ihm auch das Recht zugestanden werden, der ohne seine'Zustim- mung geschehenen theatralischen Aufführung zu widersprechen, da dieseAufführung ebenfalls nichts Anderes ist, als ein Mittel, das Geisteswerk zu verbreiten *)". Wenn daher die Motive fortfahren, die Aufführung eines Drama's oder einer Oper enthalte keine Nachbildung oder Ver vielfältigung, sondern nur eme Benutzung dieser Werke zu dem Zwecke, für welchen sie bestimmt seien, die Benutzung aber werde auch bei literarischen und artistischen Erzeugnissen aller Art als freigegeben betrachtet, sobald sie durch den Druck veröffent licht worden, so ist nach der eben gegebenen Darstellung schon der Vordersatz nicht ganz richtig, es lassen sich aber auch gegen die Behauptung, daß nur Nachbildung und Vervielfältigung das Autorrecht beeinträchtigen, die Aufführung dagegen er laubte Benutzung sei, wesentliche Ausstellungen machen^ Mit viel befferm Grunde kann man nämlich sagen, die Aufführung eines Drama's oder einer Oper sei eine Vervollständigung des *) S. „Der Mann mit der eisernen Maste". Ein Rechtsstreit aus der neuern Zeit mit Actenbelegen. Herausgegeben von Kart Lebrun (dem Kläger). Hamburg 1836. S. 60. geistigen Erzeugnisses durch den Darsteller. Ist dies, wie die Motive an einer andern Stelle selbst annehmen, der Fall, dann werdenDichter und Darsteller gewissermaaßen Miteigenthümer des Drama's oder der Oper, es kann aber folglich auch nicht der Darsteller den Gewinn davon allein ziehen, sondern er muß ihn mit dem Dichter theilen., Jttdeß kommt der Darsteller eigentlich gar nicht in Frage, vielmehr werden dessen Leistungen in den Motiven mit dem Geschäfte des Kheateruntexnehmers verwechselt. Von den Schauspielern und Sängern verlangt der Dichter und Componist keine Entschädigung. Der dar stellende Künstler dient dem Theaterdirigenten theilweise eben so als Mittel zur Ausführung seiner Speculation, wie etwa der Setzer, Corrector u. s. w. dem Nachdrucker. Was aber den Satz, daß bei literarischen und artistischen Erzeugnissen aller Art die Benutzung als freigegeben betrachtet werde, sobald die Veröffentlichung durch den Druck erfolgt sei, noch ill specis anlangt, so muß hierbei Zwischen literarischen und artistischen Erzeugnissen im Allgemeinen, und zwischen den dramatischen und musicalischen, für die Bühne bestimmten im Besondern unterschieden werden. Die letztem, mrndestens die dramatischen, haben einen doppelten Zweck: sie dienen theils zum Lesen, theils zu Aufführungen auf Bühnen. In der er- sternBeziehung fallen dkeDramen ganzmitden übrigen literari schen Erzeugnissen zusammen, d. h. sie können gelesen, zur Un terhaltung benutzt werden», s. w., sobald sie durch den Druck veröffentlicht sind. In so weit sie aber zur Aufführung be stimmt sind, ist schon weiter oben gezeigt worden, daß durch den Druck noch nicht diese Aufführung ohne Entschädigung des Eigenthümers freigegeben ist. Jeder Eigenthümer kann sein Eigmthum benutzen, Gewinn davon ziehen, wie er will. Der dramatische Dichter hat Gelegenheit und Befugniß zu einem doppelten Gewinn von seinem geistigen Eigenthume, demDrama, nämlich vom Druck und von der Aufführung. Hat er daher den einen gezogen, so folgt daraus noch nicht, daß er den andern aufgegeben habe. Hat er sein Drama (mit Vorbehalt) drucken lassen, so kann nicht angenommen werden, daß es nunmehr ohne Entschädigung öffentlich aufgeführt, von Wühnemnhabern zu Speculationen benutzt werden dürfe. Sonst müßte auch der umgekehrte Fall, den die Motive nicht statuiren, angenommen werden können, daß das Drama, welches einem Theatcrdirigen- ten zur Aufführung überlassen worden, von diesem zum Druck befördert werden könne. Mindestens wäre dagegen nichts zu sagen, wenn ein Buchhändler das Stück drucken ließe, dafern es ihm gelänge, dasselbe durch Schnellschreiber aufnehmen zu lassen. Hieraus allenthalben geht denn auch zur Genüge her vor, daß die Seite 530 der Motive angezogenen Beispiele hier her gar nicht passen. Denn da von einem Gedichte, von einem Lehrbuche rc. blos und allein durch den Druck Gewinn gezogen werden rann, so wird dieser Gewinn nicht geschmälert, wenn dasgedruckteGedichtzu einer Composition, zuDeclamationenrc. benutzt, ein gedrucktes Lehrbuch öffentlichen Vorlesungen zum Grunde gelegt wird. Sagen daher die Motive: wollte man dies nicht annehmen (nämlich daß durch den Druck die Benutzung eines geistigen Erzeugnisses völlig freigegeben sei), so würde man dahin gelangen, auch die Composition eines gedruckten Liedes zu verbieten, so ist das jedenfalls ein.Trugschluß. Dagegen kann man sagen: wollte man nicht annehmen, daß auch ein durch den Druck veröffentlichtes Drama ohne besondere Erlaub- niß dennoch nicht aufgeführtwerden dürfe, so könnte man auch dahin gelangen, den Nachdruck zu vertheidigen. denn auch in Bezug auf diesen bestimmt erst das positive Gesetz, daß ein literarische? Erzeugniß rc. immer noch Eigmthum des Verfas sers bleibt, wenn er dasselbe auch dem Druck übergeben hat.
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