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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Lrr Le Wechsel dem Inhaber mehr Rechte geben, alsacceptirte. Die Kaufleute werden daher sonst, dafern sie nur im entfernte sten gegen die Solvenz des Bezogenen einen Zweifel hegen, die ihnen freistehende Präsentation der Wechsel zur Annahme bei denselben lieber unterlassen, als solche bewirken, da sie, ist der Wechsel zur Annahme nicht präsentirt worden, bei Eintritt der Insolvenz des Bezogenen sofort Mangel Annahme protestiren lassen können, und so dasselbe erreichen, was ihnen der Securi- Lätsprotest gewähren soll. Dies, daß man lieber nicht accep- Liren läßt, als acceptiren, ist im Wechselgeschäft etwas ganz Unnatürliches, und widerspricht der Aufgabe der Gesetz gebung, die Wechsel durch prompte Accepte zu sichern. Zu dieser Unnatürlichkeit bringt man es aber, wenn man den Secu- ritätsprotest nicht zuläßt. Schon dieser Umstand zeigt deutlich, daß der Sicherheits protest der Natur der Sache nach zu gestatten und dessen Nicht gestattung dem Geiste des Wechselverkehrs zuwider ist. — Endlich bemerkt die Deputation, daß durch ihren Antrag nur dasRecht, denSecuritätsprotest zu erheben, gegeben, dieser aber keineswegs dem Inhaber zur Pflicht gemacht werden soll. Königl. Commissar v. Einert: Das Thema, worauf wir heute kommen, ist schon bei den vorigen Verhandlungen über diesen Gegenstand in dieser Kammer von mir umständlich besprochen worden. Ich habe seit der Zeit eine kleine Druck schrift darüber herausgegeben, welche wohl in den Händen derjenigen Mitglieder, die Juristen sind, sein wird. In der ersten Kammer haben diejenigen Gründe hauptsächlich Ein gang gefunden, welche sich auf die Praxis, und ich möchte sagen, nicht auf juristische Ansichten, sondern auf die Politik der Gesetzgebung stützen. Was den juristischen Standpunkt der Sache betrifft, so ist klar, daß, wenn auch der Aussteller das Versprechen giebt, daß nicht nur der Wechsel bezahlt, son dern auch acceptirt werden solle, diesem Versprechen vollstän dig genügt ist, wenn nur acceptirt wird; denn daß der Aus steller dafür einstehen soll, daß der Bezogene, welcher acceptirt hat, nicht fallit werden soll, das ist wohl noch keinem Menschen eingefallen. Die Uebernahme einer solchen Garantie kann also juristisch nicht statuirt werden. Es handelt sich hier aber nicht um die Politik der Gesetzgebung, und es ist nicht zu leugnen, nehmen wir die Bestimmungen über den Securitäts- protest, wie sie hier von der Deputation aufgestellt sind, nun, so müssen Unglücksfälle hervortreten, an welche wir jetzt noch nicht denken. Ich beziehe mich besonders aus einen Umstand. Es ist nicht selten der Fall, daß achtbare, gute Häuser, welche aber nicht im Stande sind, mit großen Mitteln zu arbeiten, in Verbindung mit andern großen Häusern stehen, welche die Wechsel, die erstere auf sie ziehen, auf Credit acceptiren. Es giebt also ein solches großes Haus einem Kaufmann einen Credit von 10,000 Thlr., darauf erlaubt es dem Kaufmann, Wechsel zu ziehen, und wenn der diesen Credit richtig benutzt, so wird er diese 10,000 Thlr. nicht auf einem Brete beziehen, sondern nach Bedürfniß, nach und nach. Es werden also im Verlauft von Monaten und Wochen Wechsel gefällig werden, welche auf diese Weise entstanden sind. Geht nun die Sachs in ihrer Ordnung fort, so wird ein ordentlicher Aussteller dafür sorgen, daß er dem Acceptanten, dem er Verbindlichkeiten schuldig ist, und dessen Bekanntschaft er hochachtet, Genüge leistet, er wird also darauf bedacht sein, daß der Bezogene zur richtigen Zeit gedeckt wird. Das kann er aber auch im regel mäßigen Verlaufe seiner Geschäfte recht gut machen, denn er weiß, wie viel er durch seine Chalandise erobern kann, und er bezahlt also den Bezogenen in Zeit von vierzehn zu vierzehn Tagen, bedeckt seine Papiere regelmäßig vierzehn Tage, drei Wochen vor deren Verfall, und die Sache hat ihren allerbesten Fortgang. Nun nehmen wir aber einmal den Fall, daß der Banquier, welcher so bezogen ist, und auf welchen diese 10,000 Thlr. laufen, welche von dem Kaufmann in Poften zu 500 Thlr. in Intervallen vielleicht von fünf Monaten zu fünf Monaten bezahlt und gedeckt werden sollen, daß dieser, sage ich, in Concurs geräth. Da tritt nun der Fall ein, daß alle Gläubiger, welche Papiere von dem Kaufmann in den Händen haben, eiligst den Securitätsprotest aufnehmen lassen. Sie gehen nun zu dem Bezogenen und protestiren die Wechsel, welche vielleicht noch 4, 5,6 Monate zu laufen haben,vielleicht alle an einem Tage, und so nehmen sie in Masse auch ihren allgemeinen Regreß auf den Aussteller. In einem solchen Falle ist es nun klar, daß ein weniger bemittelter Kaufmann, welcher nicht mit großen Fonds aufkommen kann, durch einen solchen Vorgang über den Haufen geworfen werden muß. Dies wird der gewöhnliche Fall sein, anstatt daß es nach dem, was jetzt bei uns gilt, die Sache sich ganz anders herausstellt. Wie die Wechsel verfallen, so werden nach dem jetzigen Rechte die Proteste ausgenommen und dasjenige Geld, was der Aus steller dem Bezogenen zur Deckung zu geben hatte, das hat er, weil es nicht zur Bedeckung der Devisen verwendet wird, in seinen Händen, und wendet es an, um die Retouren zu bezah len. Dadurch ist dem Manne geholfen und auch den In habern der Wechsel. Meine hochzuverehrenden HerrenIch bemerke, daß die juristische Seite der Sache nicht überall An klang findet; ich will sie nicht ganz in Hintergrund stellen, aber die politische Seite steht sehr hoch. Es sind dies Be denken, die jedem Beobachter der praktischen Verhältnisse bei gehen müssen, Bedenken, auf die ich schon bei der vorigen Be- rathung in dieser Kammer aufmerksam gemacht habe. Die erste Kammer schien der Ueberzeugung zu sein, daß der Secu- riiätsprvtrst nicht zulässig sei, und von Seiten der Regierung ergeht an Sie nochmals der ernste Antrag, von diesem Secu ritätsprotest abzulassen und es bei dem alten Verfahren in dieser Beziehung zu belassen. Abg. Meisel: Der Herr Regierungscommiffar hat die juristische Seite zur Begründung seiner Ansicht nicht heraus gehoben, weil er meinte, sie fände keinen Anklang; selbst aber, wenn er sie herausgehoben hatte, würde ich nicht versucht ha ben, ihn zu widerlegen; da er sich aber auf das practische Feld begiebt, so erlaube ich mir doch, einige Einwendungen vorzu bringen. Wenn wir blos den Fall, den der Herr Compn'ffar
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