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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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nichtgetrennt werden mag. Denn eine Garantie für den Accept ohne die Garantie der Zahlung wäre wirklich eine Garantie für gar nichts. Nun werden Sie, meine Herren, mir zugeben, daß, wenn der Protest erhoben werden kann, weil der Accept nicht ge leistet wird, auch kein Bedenken dem entgegensteht, den Sicher heitsprotest in dem Falle erheben zu lassen, wenn zwar derAccept geleistetworden ist, aberderBezogene nach geleistetem Acceptevor dem Verfalltage des Wechsels in Concurs verfallen ist. Denn offenbar steht das auf gleicher Linie, ob Jemand den Accept nicht geleistet hat, oder ob er den Accept geleistet und vor dessen Einlösung sich insolvent erklärt hat. Denn in diesem Falle ist es notorisch, daß er die Zahlung am Verfalltage nicht leisten kann. Für den Inhaber ist solchenfalls der Accept auf Rullwerth herabgesunken, und für diesen ist eigentlich ein solcher gar nicht mehr vorhanden, es ist so gut, als ob der Be zogene gleich anfangs nicht acceptirt hätte; konnte nun derJn- haber z. B. am 1. Mai, wenn ihm der Accept abgeschlagen wurde, wegen Mangel Annahme Protest erheben, warum soll er nun am 2. Mai, an welchem der Acceptant seine Insolvenz er klärte, den Securitätsprotest nicht erheben können, und es des halb nicht können, weil der Accept am 1. Mai geleistet worden ist? Dabei entsteht die Frage, wenn neben dem Acceptanten noch ein oder der andere Wechselverbundene vor dem Verfall tage fallit und die im Wechsel verschriebene Summe gefähr det wird, wer dann ein solches Unglück tragen soll. Soll es den Inhaber treffen, oder den, von dem er den Wechsel hat, namentlich den Zieher? Der Zieher ist derjenige, welcher zu nächst mit dem Bezogenen in Verbindung steht, der Zieher ist der, welcher für den Bezogenen überhaupt Garant ist, der Zie her ist endlich derjenige, der jedenfalls schon das Geld des jenigen, welcher den Securitätsprotest erhebt, in der Hand hat, ja er hat vielleicht dem Bezogenen nicht einmal Deckung ge geben. Der Inhaber des Wechsels befindet sich in Gefahr, Verlust zu leiden, während der Zieher im Vortheile ist und das fremde Geld, das Geld des Inhabers in Händen hat. Ich sollte daher wohl meinen, daß der Zieher nicht vor dem Inhaber zu begünstigen sei, der sein Geld gezahlt hat, von dem Bezogenen nichts bekommen kann, und wenn ihm der Securitätsprotest nicht gegeben wird, bei eingetretener Insolvenz der Zwischen männer auch am Ende von diesen nichts erhalten kann. Der Fall, daß inländische Wechselhauser auf einmal so große Sum men an fremde Wechselhäuser abgeben möchten, daß sie, wenn des Bezogenen Wechselhaus nach geleistetem Accepte und vor dem Verfalltage fallirte, durch den Sicherheitsprotest und dessen Folgen in die größte Noth gerathen dürften, wird nicht leicht eintreten; denn kein angesehenes ordentliches Handelshaus wird so unvorsichtig handeln und Alles auf ein einziges Haus begeben. Aus diesen Gründen, und da im Auslande der Se curitätsprotest gegen sächsische Handlungshäuser gestattet ist, sehe ich nicht recht ein, warum wir nicht ebenfalls den Secu ritätsprotest bei uns wollen. Präsident Braun: Die Deputation rächet der Kammer an, den von ihr beschlossenen Z. 157 b., der Seite 128 des Be richts erwähnt ist, beizubehalten, und deshalb dem Beschlüsse der ersten Kammer nicht beizutreten, nach welchem dieser Pa ragraph Wegfällen soll. Ich habe die Kammer zu fragen: Stimmt sie hierin dem Anträge ihrer Deputation bei? — Es wird durch drei und dreißig Stimmen dieser §. 157 d. ab geworfen. Referent Abg. v. Haase: Zum neunten Capitel. Vom Indossament. ZZ. 158—175. Zu Z. 159. Beide Kammern haben den Eingang dieses Paragraphen bis zu dem Worte: „beruhen", mit Vorbehalt der Redaction, angenommen. Die diesseitige Kammer hat die folgenden Worte bis zum Schluß des Paragraphen abgelehnt und dafür folgen den Satz angenommen: „Bei deren Ausübung können ihm keine Einreden ent gegengefetztwerden, welche von dempersönlichenRechts- verhältnisse des Ausstellers oder der Vorbesitzer des Wechsels abgeleitet sind"; die jenseitige Kammer aber hat diesen Satz in folgender Fassung angenommen: „Bei deren Ausübung können ihm keine Einreden ent gegengesetzt werden, welche von den zwischen dem Aus steller oder andern Borbesitzern des Wechsels und den Beklagten stattsindenden persönlichen^ Rechtsverhält nissen abgeleitet sind." Man empfiehlt der Kammer, unter Aufgabe ihres frühem Beschlusses, die Annahme dieses zuletzt ausgehobenen Satzes. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber das Wort? Die erste Kammer hat bei §. 159 den im Deputationsberichte S. 130 herausgehobenen Satz abgelehnt, und ihm folgende Fassung gegeben: „Bei deren Ausübung können ihm keine Einreden entgegengesetzt werden, welche von den zwischen dem Aussteller oder andern Vorbesitzern des Wechsels und den Be klagten stattsindenden persönlichen Rechtsverhältnissen abgelei tet sind." Die Deputation unserer Kammer empfiehlt uns nun die Annahme dieses Satzes in der so eben vorgetragenen Fassung; stimmt hierin die Kammer der Deputation bei? — EinstimmigJa. Referent Abg. v. Haase: Zu HZ. 166 und 168„ Es hatte die diesseitige Kammer für diese beiden Paragra phen folgende Fassung angenommen: „Jeder, welcher einen Wechsel kaust, oder als Zahlung annimmt, ist befugt, von seinem Geber ein Indossa ment zu verlangen. Er hat sich aber dieses Rechts still schweigend begeben, wenn er den Wechsel ohne Indossa ment angenommen; bei Wechselzusendungen, wenn er den Wechsel nicht am nächsten Werkeltage zu Bewirkung des Indossaments zurückgesmdet hat. Er darf jedoch
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