Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
den 12. und 13. des gedachten Monats eingetreten sind, so ist der 14. desselben Monats der Tag, an welchem der Bezogene erst zur Bezahlung des Wechsels verbi'ndkch wurde; sonach war für diesen Wechsel der V e r fa l l t a g der 12., Zahltag der 14. April des laufenden Jahres. Ein Indossament, das auf diesen Wechsel am 13. oder 14. April des gedachten Jahres ge bracht wurde, würde zwar nach der Werfallzeit, aber nicht nach der Zahlungszeit erfolgt sein, und da die Präsenta tion zur Zahlung und eintretenden Falls auch die Protefter- hebung am 14. April noch erfolgen konnte und erfolgen mußte, so könnte darauf, daß das Indossament hier nach der Verfallzeit auf den Wechsel gebracht worden, etwas nicht ankommen. Durch dieses Indossament vom 13. oder 14. April wurde näm-- lich das Rechtsverhältnis welches am 12. desselben Monats zwischen den Wechselverbundenen bestanden, nicht geändert, die Sache war am 14. zur Zeit des Indossaments in demselben Stande, als am 12. des gedachten Monats. 2) Durch ein solches, nach der Berfallzeit (Zahlungszeit) des Wechsels erfolgtes Indossament erwirbt der Nehmer des Wechsels, wenn dieser zur Zahlung gehörig prasentirt und protestirt worden, alle Rechte, welche dem Präsen tanten aus diesem Wechsel gegen seine, des Präsentanten, Wormänner und gegen den Aussteller zustanden, so wie, wenn der Wechsel einen Accept trug, auch die Wechsel klage gegen den Acceptanten. Kurz es tritt dadurch der Nehmer an die Stelle des Präsentanten. Daraus folgtvon selbst, daß er weder gegen den Präsentan ten, noch gegen die Wormänner, welche zwischen ihm und dem Präsentanten stehen, Wechsel rechte erwirbt. Daß er aber Ansprüche gegen diese und den Präsentanten aus diesem Ge schäfte auf dem civilrechtlichen Wege verfolgen kann, mag kei nem Zweifel unterliegen. Der neu hinzugekommene Satz ist nun dieser: 3) Wird ein Wechsel nach dessen Werfallzeit (Zah lungszeit) durch Indossament begeben, auf welchem sich ein Accept befindet, wonach die Zahlung später, als der Context des Wechsels besagt, zugesichert worden ist, so erwirbt derjenige, welcher durch ein solches Indossa ment Inhaber des Wechsels geworden ist, dafern er den letztem an dem in dem Accepte bezeichneten spätem Zahlungstage gehörig präsentirt.und protestiren lassen, den Wechselregreß gegen alle diejenigen Indossanten, welche den Wechsel n ach derin dem Wechsel vorgeschrie benen Zahlungszeit begeben haben. ' Was nun zunächst die von dem Königlichen Herrn Com- missar gegebene Fassung anlangt, so dürste dagegen zu erinnern sein, daß die darin gebrauchten Worte: „soistanzunehmen" verschiedener Auslegung unterworfen und daher nicht zu billi gen sind, indem man sie eben sowohl verstehen kann, „es tritt die Wermuth ung ein" (welche den Beweis des Gegentheils Maßt), als „es ist solchenfalls Rechtens", sodaß ein Beweis des Gegentheils nicht. zulässig ist. Eben so wenig mag in einem Gesetze das Motiv zu einer darin gegebenen Bestimmung Platz finden. Es führt dies bei der Auslegung und Anwendung zu den größten Uebelständen und Zweifeln, vielmehr ist nur das Ergebniß des Motivs Gegenstand des auszusprechenden Ge setzes. Es sind aber auch gegen diesen dritten Satz der Deputa tion materielleBedenken beigegangen. Eine sehr große Schwie rigkeit zeigt sich hinsichtlich seiner Anwendung bei der Frage: worausist zu ersehen, daß die Giri na ch der Zahlungszeit ge geben worden? da dieselben oft mitkeinem Datum versehen werden, auch nach der Ansicht der Regierung und der Kammern dessen nicht bedürfen sollen. - Eine Bemerkung, die auch für den zweiten Satz des Paragraphen gilt, der eine Nachhülfe bei der Redaction erheischen möchte, so daß in diesem Satze noch hin zuzufügen, daß das spätere Giro als solches aus dem Wechsel selbst sofort erkennbar sein müsse. Sodann geht aus der Fas sung nicht klar hervor, ob der Acceptin dem gegebenen Falle erst nach der Berfallzeit (Zahlungszeit) auf den Wechsel gebracht worden sein soll. Dies scheint jedoch der Sinn zu sein. In dessen tritt auch hier der Umstand ein, daß den Accepten zuwei len kein Datum beigefügt wird, und wie will man daher mit völliger Gewißheit erkennen, ob der Accept vor oder nach der Zahlungszeit, und in letzterem Falle (wenn nach der Zahlungs zeit mehrere Giri auf den Wechsel gekommen sind), ob der Ac cept nach dem ersten, zweiten oder dritten dieserGiridar- auf gebracht worden ist? Eine Vermuthung, „daß dieser Ac cept allen diesen Giri's in der Zeit vorangegangen sei", auszu sprechen, dürfte sich nicht wohl rechtfertigen lassen und weniger noch eine darauf zielende Lctio juris. Dazu kommt, daß ein derartiger, auf eine andere Zahlungszeit bewirkter Accept nach 110 b. 3 als ein unbedingter angesehen werden soll, so daß der Inhaber des Wechsels von dem Acceptanten die von diesem bestimmte spätere Zahlungszeit nicht abzuwarten braucht. Ist dem so, so giriren in dem gegebenen Falle die sämmt- lichen spätem Indossanten den Wechsel mit dem Rechte, den Ac cept sofort einzuklagen, und dies schließt jene aufgestellte Ber- muthung aus. Ueberhaupt werden dergleichen Fälle sehr sel ten vorkommen und seltener noch die Voraussetzungen, die dem selben zum Grunde liegen, aus dem Wechsel hervorgehem Dax her möchten dergleichen Fälle lieber der Doctrin und der richter lichen Entscheidung zu überlassen sein; alleio praxi möglichen Fälle kann das Gesetz nicht treffen; im Gegentheil soll.es nur die allgemeinen Rechtssätze aufstellen, nach denen die con- creten Fälle zu beurtheilen sind. Es kann demnach der dritte Satz des Paragraphen die Sache nicht erschöpfen, denn noch an dere hier einschlagende Fragen bleiben daneben ungelöst. Na mentlich fragt es sich, ob und welche civilrechtliche Folgen unter den Interessenten eintreten sollen, wenn die wechselrechtlichen nicht eintreten. In Erwägung des Allen rathet die Deputation der Kam mer an, die von der ersten Kammer angenommene neue Fassung des §: 170 abzulehnen und bei dem frühem Beschlüsse und d.er nach solchem angenommenen Fassung dieses Paragraphen zu beharren. König!. Commissar 0. Einert: Ich will gleich anfangs bemerken, daß ich diesen neuen Paragraphen nach meiner in nersten Ueberzeugung als eineVerirrung derCasuistik betrachte. Ich glaube, es ist hier, obgleich die Staatsregierung bei der Farlage des Entwurfs diesen Fall nicht berücksichtigt hat, auch der Wechselordnung kein Schaden geschehen, wenn derselbe wegfällt. Die Ausstellung aber, die dagegen gemacht worden, möchte ich durchaus nicht unterschreiben; denn wenn der Fall eintritt, daß Jemand den Wechsel hat protestiren lassen, diesen Wechsel weiter giebt, so ist der Beweis, daß das Indossament später geschehen, sehr leicht zu führen, wenn auch m biaoeo in- dossirt wäre. Denn aus dem Protest ersieht man, daß der Indossant den Wechsel zur Verfallzeit in Händen hatte. Auf dem Wechsel steht, aber, daß die Annahme anf emcn andern Tag,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder