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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Aussteller, den Indossanten, und gegen den Acceptanten des Wechsels verloren gehe, während die jenseits angenommene Fassung nur den Verlust des Regresses gegen den Acceptanten ausdrücklich erwähnt. Nun ist es aber jedenfalls deutlicher, wenn, wie gedacht, auch des Regreßverlustes gegen den Aus steller und Indossanten ausdrückliche Erwähnung gethan wird. Ich muß dabei bemerken, daß auch die Herren Königl. Com- miffarien sich mit der diesseits gewählten Fassung in der ersten Kammer einverstanden erklärt haben, in so weit nach den Worten: „sondern auch" Hinzugesetztwerdensoll: „dieWechsel- Nage"; dieser Zusatz scheint allerdings nöthig. Ich würde also, wenn die geehrte Kammer der Deputation beitritt und bei der frühem Fassung beharrt, Vorschlägen, daß man bei der Re daction nach denWorten: „sondern auch" noch dieWorte: „die Wechselklage" hinzufüge. Königl. Commissar v. Einert: Meine Herren, das Wort: „auch" im Entwürfe steht damit gar nicht in Berüh rung. Nämlich es findet die Klage gegen den Acceptanten statt, auch ohne daß der Protest vorliegt. Um die Klage gegen den Acceptanten zu haben, braucht man keinen Protest, dies bildet aber die Ausnahme. Ist der Wechsel domiciliirt, dann brauche ich auch, wenn ich gegen denAcceptanten klagen will, den Protest. In allen andern Fällen kann ich den Acceptan ten belangen auch ohne Protest; aber bei domiciliirten Wech seln muß ich den Protest haben. Deshalb steht das Wort: „auch" in der Regierungsvorlage. Es liegt übrigens in der Natur der Sache, daß diese Klage, die man gegen den Accep tanten anstellt, keine Regreßklage ist, sondern es ist eine directe Klage, die aus demAccepte hervorgeht, aber sie erscheint in der Form einer Regreßklage. Nämlich ich brauche den Protest dazu und muß mich auf den Protest beziehen, um diese Klage anzustellen. In dieser Beziehung wollte ich nur das Wort: „auch" rechtfertigen. Uebrigens wenn beide Kammern in An sehung der Fassung des Paragraphen nicht einstimmig sind, so würde das Sache der Redaction sein. Im Hauptwerke sind sie darüber einverstanden, daß das Dogma in dieser und in der andern Fassung richtig enthalten ist, Referent Abg. v. Haase: Ich wiederhole, daß die Her ren Königl. Commissarien die Fassung, welche die diesseitige Kammer angenommen hat, früher gegen die Deputation ge billigt haben; sie ist im Einverständniß mit den Herren Königl. Regierungscommissarien der Kammer von derDeputation vor geschlagen worden. Es ist demnach die Fassung, welche die Deputation gegeben und welche die Kammer angenommen hat, auch im Sinne der hohen Staatsregierung. Die Herren Regierungscommissarien haben selbst früher anerkannt, daß die Fassung, welche die Vorlage enthält, dunkel sei, und auf die Weise, wie von der Deputation geschehen, zu verbessern sei. Ich habe daher im Namen der Deputation den Antrag an die geehrte Kammer zu stellen, die bereits von ihr angenommene Fassung beizubehalten. Königl. Commissar v. Einert: Ich halte dafür, daß das lediglich eine Sache der Redaction ist. Es sind hier blos II. 140. drei verschiedene Formen für eine und dieselbe Wahrheit aufs gestellt. Referent Abg. v. Haase: Es scheint mir das mehr, als eine Sache der Redaction zu sein. §- 181 der Vorlage ist von beiden Kammern abgelehnt worden; jede derselben hat statt solchen eine neue Fassung für diesen Paragraphen gege ben und angenommen, mithin kann es sich nur um diese beiden Fassungen, nicht aber um die Fassung im Entwürfe handeln. Es fragt sich nur, welche von beiden Fassungen, die in den Kammern angenommen worden sind, ist vollkommener? und da erscheint als die vollkommenere die, welche von unserer Kam mer gegeben worden ist, weil sie das Verhaltniß des Ausstellers und Indossanten mit berührt, was erst aus der von der ersten Kammer gegebenen Fassung mit Hülfe der Auslegung heraus zu interpretiren ist. Abg. 0. v. Mayer: Ich würde doch dem Herrn Refe renten Vorschlägen, mit der Deputation sich dahin zu vereini gen, daß die Worte: „die Wechselklage" gleich jetzt in die Fas sung ausgenommen würden. Es ist das nicht sowohl Sache der Redaction, als vielmehr ein wirkliches Omissum des vori gen Berichterstatters, was verbessert werden muß. Präsident Braun: Sind die Deputationsmitglieder damit einverstanden, daß das Wort: „Wechselklage" in die Fassung der Deputation ausgenommen werde? (Dieselben erklären sich damit einverstanden.) Referent Abg. v. Haase: Ich trug Bedenken, zu der Fassung, die bereits angenommen worden ist, einen ausdrückli chen Vorschlag zu machen, indeß bin ich damit vollkommen ein verstanden. Präsident Braun: Da die hohe Staatsregierung selbst sagt, es sei Sache der Redaction, so glaube ich, ohne Bedenken die Frage darauf richten zu können. Referent Abg. v. Haase: Ich habe bereits den einzigen Grund angegeben, welcher mich behindert, einen Vorschlag zu machen. Präsident Braun: Ich frage die Kammer: Will sie bei der Fassung des §. 181 beharren, die sie bei ihrer ersten Be- rathung angenommen und beschlossen hat, mit Aufnahme des Wortes: „Wechselklage", und damit zugleich die Fassung der ersten Kammer ablehnen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haa se: Elftes Capitel. Von Vervielfältigung der Wechsel.' 182 — 205. Zu §. 184. Dieser Paragraph lautet ini Entwürfe so: „Die Einlösung eines einzigen Exemplars geschieht, wenn wider die Rechtfertigung des Präsentanten M 2
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