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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Wahrheit, wie in dem Paragraphen des Gesetzentwurfs aus gesprochen ist. Es ist das gewiß eine reine Redactionssache; ich glaube nicht, daß die geehrte Kammer nöthig hat, sich über die Fassung besonders zu erklären. Referent Abg. o. Haase: Ich bin ebenfalls der Ansicht, daß bei der Redaction des Gesetzes auch dieser Paragraph einer sorgfältigen Prüfung unterliegen müsse. Inzwischen aber, so lange die Kammer bei einer Gesetzvorlage nicht blos über das Princip debattirt, sondern auch über die Fassung des Gesetzes und seiner Paragraphen, so lange muß nach der be stehenden Verfassung über den Vorschlag hier selbst abge stimmt werden. Präsident Braun: Die Deputation, räth der Kammer an, §. 184 in dieser Fassung, die §§. 184b., 184e. und 184ä. aber in der ihnen von der jenseitigen Kammer gegebenen Fassung anzunehmen, und dagegen den frühern auf Annahme des §. 184 des Entwurfs gerichteten Beschluß fallen zu lassen. Die Fassung, welche gegenwärtig die Deputation der Kammer zur Annahme empfiehlt, steht S. 138 des Berichts, während die Fassung der §§. 184 b., 184 e. und 184 ä. auf S. 136 des Berichts zu finden ist. Ich habe zu fragen: Kritt die Kammer der Deputation bei? — Einstim mig Za. Referent Abg. v. Haase: Zu §. 19S. Beide Kammern haben diesen Paragraphen, wie er im Ent würfe lautet, angenommen. Die jenseitige Kammer aber nach den Worten: „Der Schreiber dieser Bemerkung" noch den Satz eingeschaltet: „dafern er solche mit seinem Na men oder Firma unterzeichnet hat." Die Deputation kann der Kammer nicht anrathen, diese Einschaltung anzunehmen. Die hier geforderte Unterzeichnung ist in der ganzen Handelswelt nirgends im Gebrauch und dürfte daher vorkommenden Falles leicht übersehen werden. Den Schreiber wird man, wenn nicht aus der Handschrift, doch durch Vergleichung der Indossamente jedesmal erkennen. Ein an deres Bedenken gegen diese Einschaltung liegt nicht vor, denn es kann daraus ein Nachtheil für den redlichen Einsender und Schreiber durchaus nicht hervorgehen, wenn er die fragliche Bemerkung mit seinem Namen oder mit seiner Firma unter zeichnet. Königl. Commissar v. Einert: Man tritt von Seiten der Staatsregierung diesen Bemerkungen vollständig bei. Es besteht bis jetzt über die Unterschrift keine gesetzliche Vor schrift; würde es aber gesetzlich vorgeschrieben, so würde da durch kein Schaden entstehen. Präsident Braun: Unsere Deputation empfiehlt uns bei §. 195 die Ablehnung der von der Kammer beschlossenen Worte: „dafern er solche mit seinem Namen oder Firma unter zeichnet hat". Stimmt die Kammer mit diesem Vorschläge der Deputation überein ? —EinstimmigJa. Referent Abg. v. Haase: II. 140. Zum zwölften Capitel. Von Ehrenzahlung, Ehrenannahme u,nd Noth- adresse. §§.206—232. Zu §.208. Die Deputation hatte in ihrem ersten Berichte zu dem in einer abgeänderten Fassung angenommenen §. 208 einen Zusatz des JnhaltsAorgeschlagen: „Sollte weder aus dem Wechsel, noch aus dem Pro teste hervorgehen, zu wessen Ehren die Zahlung geleistet worden ist, so wird bei der Intervention eines in einer Nothadresse genannten Ehrenzahlers der Schreiber dieser Adresse, sonst aber der Aussteller, als derjenige angesehen, zu dessen Ehren die Zahlung erfolgt sei." Mehrere Deputationsmitglieder haben jedoch bei der Ver handlung darüber in der Kammer diesen Zusatz wieder fallen lassen, letztere hatzauch selbigen abgelehnt. Die jenseitige Kammer hat ihn aber angenommen. In Erwägung der gegen diesen Zusatz sprechenden Noth- wendigkeit: eine in Wechselsachen aufgenommene notarielle oder gerichtliche Urkunde streng zu erklären und in selbige eine Deutung nicht zu legen, zu welcher eine faktische Ursache nicht vorhanden ist, rathet die Deputation in ihrer Mehrheit der Kammer an: bei ihrem 'frühern Beschlüsse, wonach sie diesen Zusatz abgelehnt hat, zu beharren; wogegen die Minorität der Deputation anrathet: der ersten Kammer beizutreten, den erwähnten Zusatz aufzunehmen und den frühern deshalb gefaßten Be schluß fallen zu lassen. Präsident Braun: Wenn Niemand hierüber das Wort ergreift, so habe ich zunächst die Frage auf das Majoritätsgut achten zu richten, welches der Kammer anrathet, bei ihrem frühern Beschlüsse, wonach sie diesen Zusatz abgelehnt hat, zu beharren. Stimmt die Kammer der Majorität ihrer Depu tation bei?— EinstimmigJa. Referent Abg. v. Haase: Zu §. 209. Die jenseitige Kammer hat die von der diesseitigen Kam mer veränderteFassung dieses Paragraphen angenommen, jedoch weil darin des dem Intervenienten zuständigen Variationsrechts ,nicht gedacht ist, den Satz hinzuzufügen beschlossen: „auch behält er das Recht der Variation zwischen allen ihm des Regresses halber verpflichteten Personen". Man empfiehlt dazu den Beitritt. Präsident Braun: Wenn Niemand spricht, so frage ich die Kammer: Will sie den Satz aufnehmen, welchen die erste Kammer zu §. 209 beschlossen hat: „auch behält er das Recht der Variation zwischen allen ihm des Regresses halber vers pflichteten Personen"? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: 2*
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