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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Wechselinhaber für einen Wechselverbundenen von einem Drit ten die Zahlung angeboten, und diese von dem Wechselinhaber nicht angenommen worden ist, derjenige, für den die Zah lung hat geleistet werden wollen, so wie dessen Nach männer von einem Anspruch aus diesem Wechsel befreit sein sollen. Fragt man nun, welcher faktische Unterschied in beiden Fällen vorliegt, so ist es kein anderer, als der, daß im letztem Falle derjenige, welcher die Zahlung anbietet, ausdrücklich auf dem Wechsel dazu benannt oder aufgefordert ist, und daß im er sten Falle diese ausdrückliche Benennung oder Aufforderung auf dem Wechsel nicht ersichtlich ist. Darin aber kommen .beide Fälle überein, daß dem Wechselinhaber für einen ihm aus dem Wechsel Verbundenen von einem Dritten Zahlung angeboten wird. Es fragt sich nun, ob der obenerwähnte Umstand, daß der Anbieter der Zahlung auf dem Wechsel ausdrücklich benannt ist, ein solcher sei, welcher rechtfertige, daß nur in diesem Falle der Wechselinhaber die angebotene Zahlung anzunehmen ver pflichtet sein soll, und in jenem nicht. Die Deputation kann diesem Umstande ein'so großes Gewicht nicht beilegen. Man will es daher entnehmen, daß bei der Nothadreffe der, welcher die Zahlung anbietet, von demjenigen, von welchem er als Nothadressat und eventueller Zahler auf dem Wechsel bezeichnet worden ist, Anschaffung und Deckung erhalten habe, mithin es recht und billig sei, daß der Wechselinhaber auch diese Zahlung annehme, da, wenn er dies verweigere, dadurch dem Aussteller der Nothadresse mehr oder minder Schaden erwach sen könne. Es würde nämlich, so sagt man, dieDeckung unbe nutzt bei dem Nothadressaten liegen bleiben, also Zinsenverluft eintreten, und, wenn der Nothadressat immittelst fallirt, der Rothadressant hinsichtlich der gemachten Deckung selbst ge fährdet sein. Allein was eine solche Annahme betrifft, so steht ihr ent gegen, daß man eben so wenig behaupten kann, der Nothadres sat habe jedes Mal die Deckung von dem Nothadreffanten in Händen, als: der Ehrenzahler habe sie jedes Mal nicht in Händen. Beide, der Nothadressat und der Ehrenzahler/können die Deckung in Händen haben, sie können aber auch beide ohne Deckung sein, ja es kann sogar der Fall eintreten, daß der Ehrenzahler Deckung hat und der Noth- adressat nicht. Dies ist Sache des einzelnen concreten Falls, eine Regel, eine Rechtsvermuthung läßt sich hier nicht annehmen, und zwar eben deshalb nicht, weil dies auf den jedesmaligen Verhältnissen der Betheiligten beruht. Die Motive zu dem Entwürfe S. 621 sagen ausdrücklich in dieser Beziehung: „Bei dem Anblicke einer Nothadresse dringt sich die Vermuthung auf, daß zwischen dem Honora ren (Adressanten) und dem Intervenienten (Adressaten) be sondere Uebereinkunft, wohl gar Vorbereitung bestehe, welche dem Honoraten denRembours leichter— wohlfeiler—macht; diese Vermuthung ist zwar provocirt, aber es bleibt allenthal ben bei der Vermuthung. Man kann darauf nichts geben." Nur so viel läßt sich präsumtiv annehmen, daß Beide, wenn sie Zahlung anbieten, die Deckung in Händen haben. In der Regel zahlt kein Kaufmann für den Andern, wenn er nicht gedeckt ist, oder sich für gedeckt halt, und hat nun der Eh renzahler wie der Nothadressat die Deckung erhalten, so kann auch den, welcher zur Intervention den Auftrag gab, dann, wenn der Wechselinhaber die Einzahlung nicht angenommen hat, der nämliche Nachtheil treffen, wie jenen, dessen Noth adresse von dem Wechselinhaber nicht respectkrt worden ist. So wenig man also auf die vorgedachte rechtliche Annahme oder Vermuthung ein Vorrecht des Nothadressaten vor dem Ehren zahler oder Intervenienten gründen kann, eben so wenig kann auf den Umstand an sich etwas ankommen, ob derjenige, wel cher sich zur Zahlung für einen Andern erbietet, ausdrücklich auf dem Wechsel genannt und darin zur Zahlung beauftragt ist oder nicht, ob er freiwillig für den Andern die Zahlung anbietet. Muß man schon im Allgemeinen annehmen, daß Jeder, welcher für den Andern zu einer Zahlung sich erbietet, auch prä sumtiv von diesem den Auftrag erhalten hat, diese Zahlung für ihn zu machen, so kann man auch nicht umhin, hier von der Voraussetzung auszugehen, daß der Ehrenzahler eben so gut den Auftrag zur Zahlung erhalten hat, als der Rothadressant, und hätte auch jener den Auftrag dazu wirklich nicht gehabt, so kann dies doch nur von Einfluß sein auf die Beurtheilung des Rechts verhältnisses zwischen dem Zahler und dem, für den die Zahlung geleistet wird; auf das Rechtsverhältniß des Letztem aber zu dem, der dieZahlung empfängt, ist dies ge wiß ohne allen Einfluß. Der Empfänger wird befriedigt, gleichviel von wem, und mehr kann er nicht verlangen. Solchemnach stehen in der Khat beide Fälle, der der Noth adresse und Ehrenintervention, sich gleich, und sind mithin auch den Rechten nach nach gleichem Maaßstabe zu bemessen. Will man consequent sein, so muß man entweder den Regreß gegen Beide, gegen den Nothadreffanten und den, zu dessen Ehren intervenier worden ist, gestatten oder versagen. Die hohe Staatsregierung hatte in dem Entwürfe (Mo tive S. 621), Hauptbericht an die Kammer (S. 180), dieses Princip consequent durchgeführt und gegen Beide den Regreß gestattet; später aber dasselbe verlassen (Nachberkcht S.'421) und den Regreß gegen den Nothadreffanten versagt. Eine nothwendige Folge davon- ist daher die, daß auch gegen den Honoraten, für den der Ehrenintervenient ein stehen wollen, der Regreß zu versagen ist. Die Folgerichtigkeit dieser Behauptung liegt am Lage. Dazu kommt noch der Grundsatz des Wechselrechts, den auch der Entwurf und die Kammern bei §§. 211 flg. anerkannt haben, daß, wenn ein Remboursement von mehrer» Seiten für verschiedene Wechsel verbundene angeboten wird, dasjenige vorzugsweise von dem Wechselinhaber angenommen werden soll, wodurch die Zahl der Wechselverbundenen am meisten vermindert wird, so daß der jenige Zahler den Vorzug: vor andern verdiene und habe, durch dessen Zahlung die meisten der zur Zahlung Gehaltenen von ihrer Zahlungsverbindlichkeit befreit werden. Die Motive zu dem Gesetzentwürfe S. 620, in welchen von der Ehrenintervention und von der Interventionen Folge einerNothadresse gehandelt wird, sagen von beiden Fällen ausdrücklich: „Was nun aber die Momente betrifft, auf welche man die Bevorzugung der Intervenienten unter sich setzen will, so hat man sich lediglich darauf beschränkt, Alles auf den Ein fluß zu stellen, welchen der Eintritt einer Intervention aufAb- kürzung der Regreßnahme äußert." Wendet man die sen Grundsatz auf den vorliegenden Fall an, so ist nach solchem die Ansicht der Deputation und der Kammer gerechtfertigt. Denn nach selbiger wird derjenige, zu dessen Ehren die Zahlung Angeboten worden ist, von der Wechselverbindlichkeit frei, wäh rend derselbe nicht frei wird, wenn man mit der hohen Staats regierung und der ersten Kammer an die Stelle des Intervenien ten den Wechselinhaber treten lassen will, der dan'n den Regreß
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