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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Präsident Braun: Ferner in Bezug auf §. 212 sagt die Deputation, daß die von der jenseitigen Kammer beschlossene Fassung desselben abzulehnen sei, und zwar in Gemäßheit der zu §. 210 und 211 gefaßten Beschlüsse. Pflichtet die Kammer diesem Rathe der Deputation auch hierin bei? — Einstim mig Za. Präsident Braun: Weiter, wasZ.213 betrifft,so wünscht die Deputation, daß die Kammer auch bezüglich dieses Para graphen bei dem frühem Beschlüsse beharren möge. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Endlich wünscht unsere Deputation, daß dieKammer bei ihrem Beschlüsse zu §.223 beharren möge. Ist die Kammer auch damit einverstanden? — Einstimmig Za. Präsident Braun: Und daß demgemäß der von ihr bei §. 224 gefaßte Beschluß aufrecht zu erhalten sei. Stimmt die Kammer auch hierin der Deputation bei? — Einstimmig Za. Referent Abg. 0. Haase: Zu §.220. Die Deputation hatte im Einverständniß mit den Herren Regierungscommiffarien diesen Paragraphen so gefaßt: „Die Ehrenannahme muß schriftlich und auf dem Wechsel selbst geschehen. Die in §. 110,110 b., 111 und 111b. wegen der Form der Annahme getroffenen Bestimmungen gelten auch von der Ehrenannahme." Die Kammer hat ihn angenommenund dieDeputationder jenseitigen Kammer hatte letzterer ihn in dem ersten von ihr er statteten Berichte zur Annahme empfohlen. Die erste Kammer hat jedoch, in Folge des von ihrer Deputation erstatteten Nach berichts, jene Fassung verändert angenommen, nämlich die Be ziehung auf §. 110b. weggelassen und dafür einen Zusatz zu der sonst unverändert bleibenden obbemerkten Fassung dieses §.220 beschlossen, des Inhalts: „Dagegen sind die bei §. 110 b. für unzulässig er klärten Bedingungen hier für zulässig zu achten." Als Grund dafür ist von der Deputation der jenseitigen Kammer angegeben worden, daß die Strenge der in §. 110 b. enthaltenen Bestimmungen auf die Ehrenannahme nicht passe. Die unterzeichnete Deputation muß den Beitritt zu dieser Abänderung widerrathen. Der Ehrenannehmer tritt als Acceptant oder Zahler andre Stelle des Bezogenen, und was von diesem gilt, muß von jenem folgerichtig auch gelten. Muß der Bezogene bei derAcceptation den Bestimmungen des §. 110b. nachkommen, so ist auch der acceptirende Inter venient an selbige gebunden. Zst der Wechselinhaber verpflich tet, nach §. 210 die Ehrenzahlung anzunehmen, so kann man ihn dem Ehrenzahler gegenüber nicht schlechter stellen, als er dem Bezogenen gegenüber steht. Auch der §. 216, welcher von beiden Kammern angenommen worden ist, unterscheidet nur Zwischen dem Ehrenzahler, welcher volle Zahlung anbieiet, und demjenigen, welcher partielle Zahlung leisten will, und giebt ersterm den Vorzug. Wollte man die in dem §. 210b. für den Accept gegebenen Bestimmungen für den Ehrcnannehmer und Ehrenzahler als nicht gegeben ansehen, so müßten auch wieder neue Bestim mungen über den Vorzug concurrirender Intervenienten gege ben werden, wenn von den Concurrenten die Intervention, und zwar von einem jeden derselben unter Hinzufügung einer der §. 210b. gedachten, verschiedenen Bedingungen angeboten würde, dergestalt, daß einer die Bedingung daselbst unter 1, der andere die unter 2, und der dritte die unter 3, und der vierte endlich die unter 4 machte. Das müßte zu großen Weiterungen und Verwickelungen führen, und die Einfachheit, die bei den complicirten Wechselverhaltnissen nicht genug zu empfehlen ist, darunter leiden. Man rathet daher der Kämmet an, unter Ablehnung der von der ersten Kammer beschlossenen Abänderung dieses Para graphen, bei dem frühem Beschlüsse stehen zu bleiben. Königl. Commiffar v. Einert: Zn dieser Beziehung wird ein Einverständniß mit der ersten Kammer nicht zu errei chen sein. Die erste Kammer geht von dem Grundsätze aus, die Ehrenannahme sei ein ganz exceptioneller Fall; sie sei keine Sache, die bei Ausstellung des Wechsels verrichtet werden könne, sondern sie sei eine Wohlthat, die sich erst später finde, man müßte also mit demjenigen, der von freien Stücken eine Wohl that für den Wechselinteressenten herbeiführe, ganz anders ver fahren, als mit jenem, der in demausgestelltenWechsel zur An nahme aufgefordert werde. So viel ist für die Meinung der ersten Kammer allerdings da, daß auf einen unrichtigen Accept von Seiten des Ehrenannehmers kein Protest erfolgen kann; also in dieser Beziehung hätten wir keine Vorschrift nöthig. Ob es nun gerathener ist, die Ehrenannahme als ein Institut, welches blos um seiner Wohlthätigkeit willen zu cultiviren ist, zu halten oder nicht, darüber zu entscheiden, wird die Aufgabe der Kammer sein. Referent Abg. v. Haase: Ich muß doch die Ansicht der diesseitigen Kammer für die richtige halten. Zch beziehe mich zunächst darauf, was vor wenigen Augenblicken der Königl. Herr Commiffar über die Worte: Veranlassung der Interven tion sagte: Die Intervention geschieht sehr selten, um einem nothleidenden Wechsel zu helfen, sie geschieht fast allemal, um sich bei einem großen Hause, dessen Wechsel zufällig von Be zogenen nicht eingelöst werden, zu insinuiren, oder um eine Pro vision zu verdienen. Also an Intervenienten wird es nie feh len. Dazu kommt, daß der Intervenient weiter nichts, als ein Zahler ist; er tritt an die Stelle des ursprünglich bestimmten Zahlers, des Bezogenen, und daher kann auch durch ihn, von seiner Stellung als Zahler aus, die Lage des Inhabers nicht verschlechtert werden. Der Intervenient als Zahler muß ganz- daffelbe leisten, wozu der Bezogene als Zahler verpflichtet ist, und nur, wenn er dieses nicht leistet, was er leisten soll, so kann der Intervenient eintreten und des Bezogenen Stelle einneh- MM. Nimmt er aber dessen Stelle ein, so muß er auch alle
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