Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Statt dessen hat die jenseitige Kammer folgenden Para graphen angenommen: „Die Frage, ob ein Wechsel, aufdessen Bezahlung Je mand vor den Gerichten des Königreichs Sachsen belangt wird, verjährt sei, ist lediglich nach den in diesemGesetze gegebenen Bestimmungen zu beurtheilen. Nach der Ansicht der jenseitigen Kammer soll demnach die Verjährung aller Wechsel, ohne Unterschied, sobald aus sol chen vor inländischen Gerichten auf deren Bezahlung oder Rem bours geklagt wird, einzig und allein nach den in dieser Wech selordnung über die Verjährung festgesetzten Bestimmungen bemessen werden. Nach der Ansicht der hohen Staatsregierung und der diesseitigen Kammer hingegen soll bei den im Jnlande oder Auslände ausgestellten Wechseln, welch e im Auslande zahlbar sind, dafern hinsichtlich solcher dieFrageüber die Ver jährung vor inländischen Gerichten zur Sprache kommt, diese Frage nach denjenigen Gesetzen entschieden werden, die in Be treff der Verjährung an dem Orte des Auslandes gelten, wohin diese Wechsel gezogen sind. Im Fall dergleichen Wechsel aber zugleich ein ausländisches Domicil an sich tragen, sollen auf sie die gesetzlichen Bestimmungen angewendet werden, welche am Orte des Domicils über Verjährung in Kraft bestehen. Dabei bemerkt die Deputation erläuterungsweise, daß sie die Worte: in jeder Beziehung, so versteht, daß, wenn das ausländische Recht für verschiedenartige Wechselverbundene, für Claffen derselben, z. B. für die Indossanten rc., besondere Verjährungsfristen festgesetzt har, diese letztem in gleicher Weise auf diese Claffen angewendet werden sollen, so daß, wenn für die Verjährung der Wechselklage und für die Verjährung der Regreßklage unterschiedene Fristen nach ausländischen Rechten bestehen, dieselben Fristen in den inländischen Gerichten ange- genommen werden, je nachdem es sich von der Verjährung der Wechselklage oder des Regresses aus einem im Auslande zahl baren Wechsel handelt. Die Gründe, welche für und wider eine jede dieser beiden Ansichten sprechen, sind in den Motiven zu dem Gesetzentwürfe, in den Berichten der Deputationen beider Kammern und in den ^Verhandlungen der letztem ausführlich anseinandergesetzt und besprochen worden, daher man darauf rm Allgemeinen verweist und sich begnügt, dieselben hier kürzlich einander gegenüberzu stellen. Für die jenseitige und zugleich wider die diesseits von der Kammer ausgesprochene Ansicht kann in der Hauptsache Fol gendes angeführt werden und ist auch zum größten Lheile an geführt worden. Bei einem Wechsel sei das Verhältniß des Ziehers, des Nehmers und der Indossanten zu einander das wichtigere, das Verhältniß dieser Personen aber zu dem Be zogenen ein untergeordnetes, ja es entstehen zwischen dem Letztem, wennderWechsel nicht acceptirtwerde, und jenem gar kein wechselrechtliches Verhältniß. Es sei daher weit eher hier auf den Ort, wo der Wechsel gezogen, als wohin er gezogen, Rücksicht zu nehmen, wenn anders die Bestimmung getroffen werden möchte, daß die Frage über die Verjährung eines Wech sels nach den Gesetzen entschieden werden müsse, die darüber an einem der beidenOrte gelten. Der Wechsel sei, sobald er gezo gen und genommen worden, ein Papier, welches selbstständig ein Rechtsverhältniß, Rechte und Verbindlichkeiten zwischen Aussteller und Nehmer begründe, ohne daß es erst des Hinzu tritts , des Bezogenen und des Acceptanten bedürfe. Dasselbe gelte von den Indossanten unter sich und dem Zieher. Ein zu reichender Grund also, warum bei Wechseln, welche im Aus lande zahlbar sind, die Frage über Verjährung durchaus nach den Gesetzen dieses Auslandes und selbst gegen den inländischen Zieher, Nehmerund Indossanten entschieden werden solle, sei nicht vorhanden, und nehme man sogar an, daß bei Wechseln, die ein ausländisches Domicil an sich tragen, die Gesetze des Do micils über Verjährung eintreten sollen, so stehe dem der Rechts satz entgegen, daß imDomicil gegen den Bezogenen nichtgeklagt werden könne, die Wechselverjährung aber nur darauf beruhe, daß man wegen Ablaufs einer gewissen Zeit aus dem Wechsel kein Klagrecht mehr gestatte. Gestatte man aber überhaupt im Domicil kein Klagrecht aus dem Wechsel, und könne nur gegen Bezogenen und Acceptanten an dessen Wohnorte daraus geklagt werden, so könne man folgerichtig die Wechselverjährung, die Verweigerung des Klagrechts aus dem Wechsel, auch nur von den Gesetzen desjenigen Orts abhängig machen und als bedingt ansehen, an welchem das Klagrecht gegeben werde, d. i. des Wohnorts des Bezogenen und Acceptanten. Zu diesen dem Rechte entlehnten Gründ en träten aber noch andere hinzu, welche jene von der hohen Staatsregierung vor geschlagene Bestimmung sehr bedenklich machten. Die letztere sei nämlich in ihrer Ausführung höchst schwierig und für die in ländischen Wechselbetheiligten oft schädlich. Schwierig sei sie um deswillen, weil in Folge derselben alle diejenigen Erschwerungen und Verwickelungen einträten, welche die Anwendung des ausländischen Rechts auf inländische Pro teste gewöhnlich mit sich führe und welche um so bedenklicher, je verschiedenartiger und unter sich abweichend die Bestimmungen wären, welche in den einzelnen Ländern über Wechselverjährung bestehen. Es würden dadurch zugleich die Controversen des aus ländischen Rechts über Wechselverjährung in das Inland ein geführt und inFolge dessen derStand und derSpruch des Rich ters erschwert. Dabei entstehe noch die Frage: ob der Richter auch die auf das ausländische Recht gegründete Einrede der Ver jährung Amtswegen zu berücksichtigen verbunden sei. Ferner gebe es im Auslande, namentlich in Frankreich, Bestimmungen über Wechselverjährung, welche einestheils wegen ihrer eigen- thümlichen localen Beziehungen, anderntheils weil dabei von ganz andern Ansichten über das Wesen des Wechsels ausgegan gen worden, als in der vorliegenden Wechselordnung, in Sachsen gar nicht anwendbar und ausführbar wären. Dort müsse näm lich bei der Berechnung der Verjährungsfrist gegen dieJndossan- ten, so wie gegen die Zieher (gegen diese, wenn sie beweisen, daß zur Verfallzeit des Wechsels Deckung vorhanden war) auf die örtliche, nach der Anzahl der Lieues berechnete Entfernung des Regreßnehmers von deren Wohnorte Rücksicht genommen wer den und die Wechselklage gegen denAcceptanten erlösche erst nach Ablauf der dafür festgesetzten fünfjährigen Verjährungszeit dann, wenn der Acceptant, auf Verlangen des Klägers, den im Art. 189 des 6väs äs cvmmeres vorgeschriebenen Cid leiste. In Sachsen kenne man aber die französischen Lieues so wenig, als die Statthaftigkeit eines derartigen Eides. Ja in manchen Ländern, mit welchen übrigens Sachsen im Handels verkehr stehe und wohin vom Jnlande Wechsel gezogen würden, kenne man gar keine Wechfelverjährung, oder es seien doch die dortigen gesetzlichen Bestimmungen darüber in Sachsen nicht bekannt. Nachtheil könne aber allerdings aus der Bestimmung des 223, wie er von der hohen Staatsregierung vorgeschlagen worden, für die Inländer entstehen. Die Verjährungsfrist in Sachsen, wenn sie zu 180 Tagen angenommen werde, sei näm lich eine kürzere, als die im Auslande gewöhnliche, weshalb, wenn man die ausländische längere Verjährungsfrist auch für die im Auslande zahlbaren Wechsel annehme, "der Inländer den
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder