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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Druck seines Stückes gewinnen, der Meister dagegen, der sich bereitsAnerkennung verschafft Hat, gewinntviellelchtmehrdurch die Aufführung. Es sei erlaubt, zur Beleuchtung dieses Punktes der Mo tive noch einige allgemeine Bemerkungen hinzuzufügen. Ein dramatisches Gedicht hat der Regel nach einen Doppelzweck: es will durch die Lectüre auf den Einzelnen, durch die Auffüh rung auf die Masse wirken. Oft gelingt nur das Eine, oft nur das Andere; das eine Stück laßt den Leser, das andere den Zu-' schauer kalt. Auf beide Zwecke werden industrielle Specula- tionen begründet, die des Buchhändlers und die des Theater unternehmers. Daß der Autor sein Werk drucken lasse, um es aufgeführt zu sehen, ist eine, schon früher berührte, unrichtige Ansicht. Gedruckt und dem Buchhandel übergeben wird es für die Lectüre und den Privatgebrauch. Für die Theater bedarf es nur weniger Exemplare, die zu keiner buchhändlerischen Spe kulation anlocken können. Durch die Absicht des Gesetzes, ge druckte Stücke der Aufführung preiszugeben, werden viele Mißstände erzeugt. Der Autor ist hiernach in dem Falle, sein Werk erst dann dem Buchhandel zu übergeben, wenn er Seiten der Theater auf keinen Gewinn mehr rechnen kann, oder sogleich von Haus aus auf den erstem zu verzichten. In dem erstem Falle kommt derjenige Theil des Publicums, der aus örtlichen oder persönlichen Gründen das Theater nicht besuchen kann, so spät zur Kenntnkß eines neuen Theaterstücks, daß das Interesse daran theilweise schon verschwunden ist, wenn es gedruckt er scheint. Gerade zu derZeit, in welcher dasStück auf derBühne gegeben wird, erregt es die meiste TheilnahMe.- Man will es lesen, um dasselbe kennen zu lernen, oder den im Theater em pfangenen Eindruck zu erneuern, zu berichtigen oder aufzuklären. Der Buchhändler kann daher zu dieser Zeit etwas-dafürbieten, nach jahrelangem Aufführen hat es für den Buchhandel keinen großen Werth mehr. Will man dies abervon wahrhaft bedeu tenden Werken nicht gelten lassen,' weil das Interesse an ihnen nicht, so bald sich erschöpft, so muß daraufbemerkt werden, daß es auch mit deren Verbreitung auf der Bühne langsam geht und daß dann das geistige Interesse um so mehr verkümmert wird, wenn man dem lesenden Publicum gerade solche Werke so lange vorenthält. Will dagegen der Autor sein Werk dem Buchhandel übergeben, ehe es aufgeführt wird, oder in der ersten Zeit seines Erscheinens^ so entzieht er sich eben dadurch den ei gentlichen Gewinn davon, da ihn der Buchhändler dafür nicht entschädigen kann, eben weil hauptsächlich der Succeß auf der Bsthne dem Werke erst den Weg in's lesende Publicum bahnt. Den Weg zur Bühne durch den Druck finden Stücke selten. Mancher Anfänger mag sich einer solchen Hoffnung hingeben, er wird sich aber meist getäuscht finden, und wenn Ausnahmen vorkommen, so kann darin wenigstens kein Grund gefunden werden, den Gewinn der Aufführung ihm abzuschneiden, da ihn des Buchhändler doch nur schlecht honoriren konnte. Was nächstdem in den Motiven vom Lesen der Partituren gesagt ist, findet gewissermaaßen seine Erledigung schon durch die weiter oben niedergelcgte Bemerkung, daß Partiturenwegen des dermaligen ungesetzlichen Zustandes bei uns eben nicht ge druckt oder gestochen zu werden pflegen. Uebrigens kann man sich immer den Fall, daß Partituren gedruckt werden, als mög lich denken, ohne zu der Folgerung zu gelangen, welche die Mo tive aufstellen. Denn wenn auch am Lesen der Partituren Nie mand Gefallen finden mag-, ko könnte der Componist von deren Druck -doch einen Gewinn ziehen/ wenn er wagen dürfte, sie drucken zu lassen, weil dann das Studium derselben und deren Gebrauch zu Privataufführungen, die nicht des Gewinns we gen, nicht aus Spekulation unternommen werden, übrig bleiben würde. Daßim Preiseder Partitur-zugleich das Honorarfürdie Aufführung-liegM soll, ist eine ganz falscheBoraussetzung, sonst müßte dek Büch- oderMusicälienyättdler zugleichdett Vermitt ler zwischen dem Componisten und TheatcruiiterNehmerMachen, was er gar nicht-kann. Der Ausweg, den die Motive darbieten wollen, wenn sie fagen> es bleibe dem Dichter (oder Componisten) unbenommen, seinen Contract mit dem Buchhändler dahin abzuschließen, daß „zunächst" nur einige Exemplare als Manuskript gedruckt und ein die Theaterdirectionen versendet, die Ausgabe des Buchs an Vas Publicum aber noch ausgesetzt werde, ist ebenfalls ein ganz ungeeigneter Weg zum Ziele. Wie lange soll die Zurückhaltung des Buches dauern ? Will sich der Schriftsteller eine lange Frist' bedingen, wird kein Buchhändler auf das Unternehmen einge hen. Ist diese Frist aber kurz, so hilft dem Dichter ein solcher Contract nichts ; er ist dann gerade in der nämlichen Lage, wie wenn er ein solches Abkommen mit dem Buchhändler gar nicht getroffen hätte. Wird am Schluffe dieser Betrachtung auch der Tantieme noch einmal gedacht, so braucht hierauf kein sonderliches Au genmerk gerichtet werden, da von der Tantieme überhaupt zur Zeit keine Rede ist. Wird sie aber — für den Fall ihrer Ein führung-— als der Ruin'aller kleinern Theater bezeichnet- so versteht sich erstlich von selbst, daß sie doch nur nach den Ver hältnissen, nach dem Ertrage-sich richten könnte, folglich in-klei- ttern Theatern eben auch nur unbedeutend sein würde und daher den Ruin der letztem noch nicht herbeiführen müßte. Es ist aber sodann dieseFürsorge für die kleinern Buhnen in unserer Gesetz gebung und Verwaltung auch sonst nicht sichtbar WiedeM indeß auch sei, blos um ihrer Erhaltung willen dem Dichter und Componisten den Lohn seiner Mühe abschneidcn zu wollen, oazu liegt kein ausreichender Grund vor. Höchstens könnten —eineAnsicht, der auch dieMinorität derDeputation zugethan ist—die kleinern Theater von der allgemeinen Regel ausgenom men werden. Sie würden aber, auch wenn dies nicht geschieht/ von den Dichtern und Componisten ohnehin kaum sehr zurMit- leidenheit gezogenwerden. Sagen endlich die Motive, es sei angemessener, es bei der Behandlungsweise zu lassen, welche diese Angelegenheikzeirher in Deutschland gefunden habe, wo größere Bühnen „sich frei willig zur Gestattung solcher das Gebiet des gesetzlichen Zwan ges überschreitender Vortheile erboten hätten", so ist das freilich- eine Vertröstung. mit welcher den Dichtern und-Componisten wenig gedient sein wird. Will man aber hierzu seine Zuflucht: nehmen , dann kann von Aufstellung gesetzlicher Bestimmungen völlig abgesehen werden. Nur wird dann-ein Recht in eine Gunst , ein gesetzlicher Erwerb in ein Almosen umgewandelt.- Hiermit gelangen die Motive nun zu der Frage wegen-der Operntexte, die sie für erledigtmnfthen, sobald gedruckte idra^' matische Werke keinen Rechtsschutz genießen. Die Deputation kommt zwar zu diesem Resultate auch, nur aber auf einem an dern Wege. - Da nämlich - nach - ihrer Ansicht'auch-bereits durch den Druck veröffentlichte Werke-ohne Etlaubniß -nicht aufgLL- sührt werden dürfen und zwischen der Benutzung eines Stückes durch den -Druckund durch die Aufführung' zu-unterscheiden iss/ so versteht es sich eigentlich von selbst-, daß die Erlaubniß zur Aufführung die Erlaubniß zumDruck (detOperntexte) nicht- zugleich in sich begreift, weil von dem Einen auf das Andere nicht-geschlossen werden kaum«
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