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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Präsident Braun: Die Deputation empfiehlt die An nahme der ersten Kammer bei §. 238, vorbehältlich der Hinzu fügung der gerichtlichen Mahnung und des Ausscheidens des eigenen Wechsels, hinsichtlich dessen an einem passenden Orte das Nöthige zu sagen sein dürste und bei der künftigen Re daktion Vorsorge zu treffen ist. Ich frage die Kammer: ob sie dem Anträge derDeputation beitritt? — Einstimmig Za. Referent Abg. 0. Haase: Zu §§. 239 und 240. Statt beider Paragraphen hat die Kammer einen einzigen Paragraphen des Inhalts angenommen: „Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt das Fort bestehen des Klagrechts 1) in den Fällen des §. 235 unter 1 anderweit auf ein Jahr, 2) in den Fällen unter 2 auf anderweite sechs Mo nate, vom Lage der Unterbrechung und bei erhobener Klage von Zeit der letzten indem Proteste vorgefallenen Hand lung des Gerichts oder der Parteien an gerechnet. Sie kann so oft wiederholt werden, als der Kläger es für gut findet." Die jenseitige Kammer hat aber diese Fassung mit Aus schluß des letzten Satzes: Sie kann aber rc. abgelehnt und beide Paragraphen in der Fassung des Entwurfs angenommen. Der Grund dieser verschiedenen Beschlüsse beider Kam mern liegt in deren von einander abweichenden Ansichten und Beschlüssen zu §. 235. Da nun die Deputation der Kammer I bei diesem §.235 angerathen hat, den zu solchem gefaßten Be schluß festzuhalten, so muß sie folgerichtig auch der Kammer anrathen, bei ihrem Beschlüsse zu diesen beiden Paragraphen zu beharren. Referent Abg. 0. Haase: Es ist der Vorschlag derDepu tation, bei dem frühem Beschlüsse zu beharren," die nothwen- dige Folge des Rathes, den sie §. 235 gegeben hat. Da nun die Kammer dem Rathe der Deputation dort gefolgt ist, so wird dieselbe auch hier ihre Beistimmung zum Vorschläge der Deputation zu geben haben. Präsident Braun: Stimmt die Kammer, was die §§. 239 und 240 anlangt, dem Vorschläge derDeputation bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. H aas er Zu §§.234,237 und 242. Beide Kammern sind darüber mit einander einverstanden, daß diese Paragraphen des Entwurfs Wegfällen. Diessdieffeitige Kammer hat an deren Stelle drei Paragra phen angenommen, folgenden Inhalts: 242a. Wenn wider einen Indossanten oder Aussteller die Regrsßklage erst nach Verlauf von 150 Lagen, vom Verfalltage an gerechnet, erhoben wird, so kann dieser die urkundlichen Beweise der gegen seine Vormänner bereits geschehenen Unterbrechung der Ver jährung verlangen. Können solche nicht beigebracht werden, oder geht daraus nicht hervor, daß dem Indos santen wenigstens noch 30 Tage zur weitern Regreß- nahme gegen die sämmtlichen übrigen Wechselvertreter offen stehen, so ist er vom Regresse frei. §. 242 K. Wenn aber die Voraussetzungen des vorigen Paragraphen beigebracht sind, so steht dem In haber des Wechsels das Klagrecht wider den Indossan ten bis zum letzten Lage der ursprünglichen Verjah- rungszeit zu. §. 242 e. Durch die Verjährung erlöschen alle Verbindlichkeiten und der verjährte Wechsel ist in allen seinen Theilen nicht mehr gültig, auch nicht als Schuld schein. Dem Inhaber eines verjährten Wechsels bleibt nur der civilrechtliche Anspruch an denjenigen oder diejeni gen, welche mit seinem Schaden sich bereichern würden, übrig (vergl. §. 69). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen die Wechselverjährung nicht statt." Die jenseitige Kammer hat den §. 242 a. (237 des Entwurfs) in folgender Fassung angenommen: „Wenn wider einenJndossanten oder denAussteller die Klage erst an einem Tage erhoben wird, von dem bis zum Ablaufe der Verjährungszeit nicht mehr volle 30 Tage übrig sind, so hat die Klage in so fern statt, als der Kläger zugleich die urkundlichen Beweise bei bringt, daß gegen die Vormänner des Beklagten, und wenn der Wechsel acceptirt war, gegen den Acceptanten die Unterbrechung der Verjährung, in so weit dieselbe durch die in §. 238 angegebenen Maaßregeln im Be reiche des Königreichs Sachsen bewirkt werden konnte, wirklich erfolgt sei. Zu dem Nachweise aber, daß Klag erhebung oder notarielle Mahnung oder irgend eine sonstige zu Unterbrechung der Verjährung dienende Handlung im Auslande stattgefunden habe, ist der Klä ger nicht verpflichtet." Den §. 242 b. abgelehnt und den §. 242c. angenommen. Man rathet der Kammer an, die diesseits gewählte Fassung des §. 242». fallen zu lassen und dagegen der von der ersten Kammer gewählten mit einigen Abänderungen beizutreten. Man ist nämlich mit dem Beschlüsse der jenseitigen Kam mer darin einverstanden, daß 1) wenn die Unterbrechung der Verjährung gegen die Vor männer des Beklagten nicht vorliegt, dreißig volle Lage noch zwischen der Zeit der Klagerhebung und dem Ende der Verjäh rungsfrist innen liegen müssen; 2) daß der Aussteller unbedingt und bei accepürtm Wech seln der AeceptanL den Vormännem gleichgestellt wird.
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