Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
angenommenen §. 89b., im Fall er von der jenseitigrnKammer annoch genehmigt werden sollte, in diesem Capitel eine Stelle zu finden Haven würde. Referent Abg. v. Haase: Es würde also, die nächste Frage auf den Satz unter 1 zu richten sein, der sich auf die HZ. 8, 16 und 18 des Entwurfs bezieht; die erste Kammer hat ihn abgelehnt, nach der Ansicht der Deputation ist er aber bei zubehalten. Die Deputation verwendet sich dafür, zu erklären, daß man die Fassung dieses Punktes, welchen man nicht auf gebe, der künftigen Redaction überlasse. ' Königl. Commissar 0. Ein ert: Die ganze Idee des neuen Capitels besteht darin, daß man Wahrheiten und Sätze, die in der Wechselordnung stehen, an dem Orte, wo sie stehen, streichen und hier unter ein besonderes Capitel stellen soll. Die ganze Existenz dieses Capitels ist also eine Redactionsfrage, und ich glaube, die Redactionsfrage muß der Redactionsdepu tation Vorbehalten bleiben. Es wird sich finden, daß, wenn man diese Stellen, ans denen man dieses Mosaik zum Xlll b. Capitel zusammengestellt hat, an den Stellen, wo sie jetzt in der Wechselordnung stehen, wegstreicht, der Deutlichkeit und Brauchbarkeit der Wechselordnung Schaden geschieht. Ich sage dies deshalb, um die Ansicht der Regierung aufrecht zu er halten, daß das Capitel Xlil b. nur Sache der Redaction ist. Referent Abg. v. H aase: Ich müßte dem doch entgegen setzen, daß der Beschluß beider Kammern dahin geht, daß ein besonderes Capitel über Anweisungen in die Wechselordnung ausgenommen werden soll, und daß davon nicht abgegangen werden kann. Ich halte dafür, daß dieser beschlossene Punkt nicht Gegenstand der Redaction ist und sein kann, und muß vielmehr deshalb der Kammer ihre Rechte ausdrücklich Vorbe halten. Königl. Commissar I). Einert: Ich provocire auf das Zeugniß aller Mitglieder der Deputation, ob das, was in das Xlllb. Capitel ausgenommen werden soll, nicht schon in den übrigen Theilen der Wechselordnung steht. Es ist nur die Frage, ob es hier oder anders wo seinen Platz finden soll. Es ist nur eine Redactionsfrage und kann auf die Entschließung der Kammer keinen Einfluß haben. Referent Abg. v. Haase: Die Deputationen beider Kammern und beide Kammern selbst sind anderer Ansicht. Ich kann daher nicht damit übereinstimmen, daß solches immer noch Sache der Redaction sein soll. Um hierüber in Gewiß heit zu kommen, und um der künftigen Redactionsdeputation selbst willen muß ich den Herrn Präsidenten bitten, die Kam mer zu fragen: ob sie die Aufnahme eines besonder« Capitels über Anweisungen in die Wechselordnung als eine bloße Re daction betrachten wolle? Abg. Meisel: Ich will das Gleichniß wohl auch ge brauchen, dessen sich der Herr Commissar bedient hat, wenn er sagte, daß das Mosaikbild des XM b. Capitels nichts Anderes enthalten werde, als was bereits durch einzelne Sätze an ver schiedenen Stellen der Vorlage beabsichtigt und erreicht würde. Es kann aber doch ein Mosaikbild nicht gegeben werden, wenn nicht die einzeln zerstreut liegenden Steine zusammengestellt und in ein anschauliches Ganzes gebracht werden. Abg. O. v. Mayer: Da ich früher Referent des vorlie genden Gegenstandes war, wenigstens den ersten Hauptbericht gemacht habe, so kann ich versichern, daß es von allen den jenigen, welche bei der Berathung der Wechselordnung in der Deputation concurrirt haben, als ein dringendes und gefühltes "Bedürfniß ausgesprochen worden ist, daß die Bestimmungen, welche die Anweisungen betreffen, in so weit sie von dem Rechte der gezogenen Wechsel abweichen, an einem besondern Orte zusammengefaßt werden. Ich kann versichern, daß es weder eine Idiosynkrasie meinerseits, noch eine Vorliebe für das französische Recht, oder eine blinde Nachahmung des letz tem gewesen ist, sondern man ist darin nur dem practischen Bedürfnisse nachgegangen. Sämmtliche Mitglieder der De putation, und sämmtliche dem Handels- und Fabrikstande an gehörige Kammermitglieder, und alle andern Kaufleute, welche am vorigen Landtage in der Deputation zugezogen worden sind, haben dies als eine der wichtigsten practischen Verän derungen der Deputation anerkannt. Darüber aber zu ur- theilen, ob die Wechselordnung verständlicher, deutlicher und für den gemeinen Gebrauch zweckmäßiger eingerichtet sei, wenn die abweichenden Bestimmungen über die Anweisungen in ein besonderes Capitel zusammengefaßt werden, oder in der ganzen Wechselordnung zerstreut sich befinden, darüber, meine Herren, gestehe ich den Mitgliedern der Deputation und den Kauf und Gewerbsleuten ein sichreres Urtheil zu, als dem gelehrten Herrn Verfasser des Entwurfs, weil dieser das Alles schon weiß, was Andere aus der Wechselordnung erst lernen sollen, er daher auf ein Bedürfniß gar nicht kommen kann, was er nicht fühlt. Die Wechselordnung soll Ungelehrte belehren und die Kenntniß des Wechselrechts möglichst allgemein verbreiten. Jedes Mittel, welches dazu"dient, ist zu ergreifen und zu be fördern. Da es also nur das praktische Bedürfniß gewesen ist, welches die Deputation bei dem Vorschläge geleitet hat, so kann ich dem Referenten üur beistimmen, und deswegen wün schen, die Kammer möge im Interesse der Sache den Beschluß festhalten, den sie gefaßt hat. Referent Abg. v. Haase: Ich kann dem, was der Abge ordnete 0. v. Mayer gesagt hat, nur beipflichten, und muß hinzufügen, daß auch bei den spätem Besprechungen in der Deputation diese Sonderung des Wechsels und derAnweisung immer in's Auge gefaßt worden ist. Auf diese Sonderung ging der Antrag der Deputation, der nachher zumKammerbeschluffe erhoben worden ist. Dieser Beschluß steht in beiden Kam mern fest, und es ist unmöglich, daß dieser Beschluß der Re daction unterzuordnen sei.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder