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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Zu §. 253. Diedieffeitige Kammer hatdiesen Paragraphen in folgender Fassung angenommen: „Dergleichen PapieresinddaherinallenihrenBeziehun- gen den Vorschriften des gemeinen Rechts unterworfen, und ihre einzige wechselrechtliche Wirkung besteht darin, daß gegen den Aussteller, bei nicht erfolgter Zahlung, mit der Wechselhast-verfahren werden kann." Die jenseitige Kammer ist im Wesentlichen dieser Fassung beigetreten, hat jedoch selbige, um der Deutlichkeit willen, in zwei Stellen modisicirt. Die in der ersten Kammer angenommenWassung lautet nun so: „Dergleichen Papiere sind daher in allen ihren Be ziehungen den Vorschriften des gewöhnlichen Civilrechts unterworfen, und ihre einzige wechsel rechtliche Wirkung besteht darin, daß gegen den Aus steller bei nicht erfolgter Zahlung in Gemäßheit der in dem Gesetze über den Schuldarrest ent haltenen Vorschriften verfahren werden kann." Die Deputation rathet der Kammer an, die von ihr be schlossene Fassung aufzugeben und dagegen die von der ersten Kammer angenommene ebenfalls anzunehmen. Präsident Braun: Will die Kammer die Fassung des §. 253, wie sie von der ersten Kammer beschlossen worden ist, annehmen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. 0. Haase: Demnächst hat die erste Kammer den Inhalt des §. 253 des Entwurfs an diese Fassung anzuschließen beschlossen, und zwar in der Verbindung, daß der darauf folgende Satz so laute: „Sie unterscheiden sich vom wahren Wechsel vornehm lich in folgenden Punkten: s) Die Klage des Gläubigers wider den Aussteller solcher Papiere ist die civilrechtliche Klage aus dem Hauptgeschäfte, wie sie ohne den Hinzutritt des Nebenvertrags bestehen würde, mit dem Zusatze am Klaggesuch, daß in Entstehung der Zahlung , , wider den Beklagten mit Anlegung des Wechsel arrests zu verfahren. d) Der Klage stehen alle aus demHauptgeschäfte ab zuleitenden Einreden entgegen. o) Der Anspruch des ersten'rNehmers aus diesen Pa rieren ist nur durch Cession auf andere Gläubiger übertragbar. ^)Der Cessionar muß eine vom Schuldner dem Ce- denten geleistete Zahlung, als zu des Erster» Be freiung gereichend , anerkennen, wenn der Schuld ner nicht zur Zeit derselben von der Cession in Kenntniß gesetzt gewesen; «) überhaupt die Einreden, die sich auf die persönli chen Verhältnisse der Cedenten beziehen, wider sich gelten lassen. i) Ein Indossament, worin der Indossatar als Nehmer des Papiers bezeichnet wird, vertritt die Stelle einer bloßen Cession, ist aber mit einem Bei tritte zur Garantie nicht verbunden. Ein Indossament in biaoco wird gar nicht beach tet. g)Der Cessionar hat, wenn er'vom Aussteller nicht, oder nicht vollständig bezahlt wird, keinen Regreß an seinen unmittelbaren, oder früher» Cedenten, sondern nur die civilrechtlichen Ansprüche auf Evi- ctionsleistung, wenn er gegen den Aussteller sach fällig geworden ist. Zu der zu gewahrenden Schadloshaltung kann auch der Cedent nicht mit Wechselstrenge angehal ten werden. Auch dazu rathet die Deputation der Kammer den Beitritt an. Präsident Braun: Tritt auch hierin, was den Zusatz zu §. 253 anlangt, die Kammer dem Gutachten der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. o. Haase: Zu §§.254. 255. Diese Paragraphen sind von beiden Kammern angenom men worden. Die diesseitige Kammer hatte auf Vorschlag der Deputa tion folgende drei Zusatzparagraphen annoch aufzunehmen be schlossen: §.255b. „Derselben rechtlichenBeurtheilung(§. 253—255) unterliegen auch diejenigen förmlichen Urkunden über zweiseitige Contracte, in welchen entweder mittelst der angefügten sogenannten Wechselclausel, oder auf an dere Weise Zahlung „nach Wechselrecht", oder „bei Wechselhaft", oder „daß der ganze Contract als Wech sel gelte" versprochen worden ist, oder worin sich die den Vertrag schließenden Personen, oder eine derselben den Bestimmungen des Wechselrechts, oder dieser Wechsel ordnung unterworfen haben." §. 255 o. (§. 247 des Entwurfs) „Papiere, welche imJnlande ohnedie Bezeichnung als Wechsel, oder Anweisung unter dem Namen von Billets, Scheinen, Stellzetteln, Ordrebriefen, Promes sen, Cassirerbriefen, oder unter ähnlichen Benennungen ausgestellt sind, gelten weder als Wechsel, noch als An weisungen, sondern unterliegen in allen Beziehungen civilrechtlicher Beurtheilung."
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