Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die von ihr früher beschlossene Fassung dieses Paragra phen aufzugeben, und dagegen der so eben gedachten von der ersten Kammer angenommenen Fassung beizu treten. DieKammer hat zu diesem Paragraphen noch zwei Zusätze angenommen, welche so lauten: - „Es finden aber die inSachsen über dieWechselfähig- keit geltenden gesetzlichenBestimmungen auf Ausländer hinsichtlich der von ihnen im Auslande vorgenommenen wechselrechtlichen Handlungen so lange Anwendung, bis von demjenigen, welcher behauptet, daß in dem Lande, wo er staatsangehörig, ein Anderes festgestellt sei, (dies) bewiesen worden ist" und: „Wenn jedoch ein Ausländer eine Handlung, welche Wechselverbindlichkeit erzeugt, im Inlands vorgenom men hat, so leiden dabei die über die Wechselfähigkeit der InländerinSachsen geltendenBestimmungen auch auf ihn Anwendung." Der erste Zusatz ist zwar schon allgemeinen Rechtens, doch Nicht geradezu als überflüssig zu bezeichnen. Der zweite Zusatz scheint aber für die Sicherstellung der Inländer bei inländischen Wechfelgeschäften mit Ausländern höchst nöthig. Die jenseitige Kammer hat beide Sätze abgelehnt. Die Deputation kann nicht umhin, der Kammer anzu- rathen: bei beiden Sätzen zu beharren. Präsident Braun: Die Deputation empfiehlt der Kam mer, die von ihr früher beschlossene Fassung des Paragraphen aufzugeben und der Fassung der ersten Kammer beizutreten. Will die Kammer hier dem Vorschläge der Deputation Folge geben?— Einstimmig Za. Präsident Braun: Will die Kammer bei den beschloffe- nenzweiZusätzen, diesichS.IßS befinden, beharren?— Ein stimmig Ja. ReferentAbg. v. Haase: §.257. Die Kammer hat diesen Paragraphen in der Fassung des Entwurfs angenommen gegen die Ansicht der Deputation. Die jenseitige Kammer ist der Ansicht der letzter» beige- MiM und hat den Paragraphen in folgender Fassung ange- Kommm: „ Allen mündigen und dispositkonsfähigen Perso nen steht die Wechselfähigkeit zu- worunter in diesem Gesetze das Vermögen verstanden wird, wechselmäßige Verbindlichkeiten zur Zahlung oder zum Rembours von Wechseln eknzugehen. In wie weit die Exem tion mittelst Arrests gegen die Wechselverpflichteten verfügt werden kann, ist in dem Gesetze über den Schuldarrest bestimmt." Die Gründefür und gegen die Fassung dieses Paragraphen des Entwurfs sind in den Berichten der Deputation und in den Verhandlungen der Kammern ausführlich nkedergelegt worden, die Deputation bittet, solche daselbst nachzulesen, und, noch immer durchdrungen von der Richtigkeit ihrer in dem Hauptberichte niedergelegten Ansicht, empfiehlt der Kammer angelegeNtlichst, die Fassung des Entwurfs aufzugeben und der von der ersten Kammer gewählten beizutreten. Dabei macht die Deputation die verehrte Kammer noch mals daraus aufmerksam, daß es sich hier nur darum handelt, wer Wechsel ausftellen, annehmen und begeben darf, daß aber durch diesen Paragraphen keineswegs angeordnet wird, daß auch gegen Alle, welche Wechsel ausgestellt, acceptirt oder indossirt haben, die Wechselhaft verhangen werden kann, um sie zur Bezahlung oder Einlösung dieser Wechsel zu nöthigen. Präsident Braun: Ich frage die Kammer: Will sie dem Vorschläge der Deputation gemäß den früher deshalb gefaßten Beschluß aufgeben und der von der ersten Kammer gewählten Fassung beitreten? — Gegen eine Stimme Ja. Referent Abg. v. Haase: Zu §. 259. Hinsichtlich dieses Paragraphen ist Uebereknstimmung bei der Kammern vorhanden und nur der Eingang desselben ist von der jenseitigen Kammer dahin abgeändert worden: „Doch werden auch Minderjährige nach erfülltem 18. Lebensjahre wechselfähig, wenn sie nach erlangter Volljährigkeitserklärung rc." was als redactionell zu betrachten, im Uebrigen aber auch zu. billigen ist. Zu §§.260,261,262. Die Kammer hat die§§. 26l>und262 verändert, den Z. 261 aber unverändert und nur mit Vorbehalt der Redaction ange nommen. Nach ihren Beschlüssen lauten diese Paragraphen folgen dergestalt: (§. 260.) „Unerachtet der erlangten Wechselmündigkeit blerben von der Wechselfähigkeit noch fernerhin aus geschlossen : a) die im Lande angestellten ordinirten Geistlichen und Schullehrer, b) die auf der Universität, den Akademien, Semi- narien und Schulen studirenden Zöglinge, e) die öffentlichen Mäkler." (§. 261.) „Eine bei Wechselmündigen und Frauensper sonen nach Maaßgabe des 259. Paragraphen einge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder