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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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tretene Wechselfähigkeit hört auf, wenn das Handels oder Fabriketablissement, um dessenwillen sie bestan den, aufgelöst worden, oder die betreffende Person ihren Antheil daran, wenigstens was die persönliche Geschäftsführung betrifft, aufgegeben hat, mit der durch die Ortsobrigkeit veranstalteten amtlichen Be kanntmachung dieses Ereignisses in den Zeitungen." (§. 262.) „Auch nicht wechselfähige Personen, welcheJn- haber oder Mitinhaber eines kaufmännischen oder Fabrikgeschästs und als solche von derObrigkeit aner kannt sind, haften für die im Namen des Geschäfts und unter dessen Firma eingegangenen Wechselver bindlichkeiten (vergl. jedoch §. 266 b. unter Nr. 4"). Die jenseitige Kammer hat hingegen die §§. 260 und 262 abgelehnt in Consequenz ihrer Beschlüsse zu §. 257, wonach ein Unterschied zwischen persönlicher und dinglicher Wechselfähig keit von ihr nicht anerkannt worden ist, und unter dem Bemer ken, daß auch §. 262überflüssig, weil die darin erwähnten Perso nen, obwohl sie vermögeallgemeinerRechtsgrundsätze für die von ihren Vertretern eingegangenen Geschäfte mit ihrem Vermögen zu haften verbunden sind, doch nicht insgesammt, z..B. das un mündige Kind, in dem Sinne wechselfahig werden, daß sie selbst Wechsel ausstellen, accepriren und indossiren dürften. Hat nun die Deputation der verehrtm Kammer den Bei tritt zum Beschlüsse der jenseitigen Kammer hinsichtlich des Z. 257 empfohlen, findet sie hierüber die letzte Bemerkung' in Betreffdes §.262gegründetund hat selbst der KöNigl. Herr Com- missar (Mittheilungen der Verhandlungen der zweiten Kam mer S. 976) die Bedenken gegen die Ausdrücke: dingliche und persönlicheWechselfähigkeit, nicht gänzlich verkennen mögen, so muß die Deputation auch hier der Kammer anrathen: ihre frühem Beschlüsse zu §§.260 und,262 fallen zu lassen und beide Paragraphen abzulehnen. Den §. 261 hat die erste Kammer zwar ebcnfaüs angenom- men, jedoch nur m Beziehung auf§.259, wie dieser von ihr amendirt worden ist, nämlich in Hinsicht auf die für mündig er klärten Minderjährigen, wenn sie ein kaufmännisches oder ähn liches Geschäft führen. Daher hat sie den Anfang dieses Pa ragraphen so gefaßt: „Diese Wechselfähigkeit hört jedoch wiederum auf, wenn > u. s. w." In Folge des von der Deputation bei den vorigen Para graphen ausgesprochenen Raches, der ersten Kammer beizu treten, empfiehlt sie der ersten Kammer auch zu dieser abgeän derten Fassung den Beitritt. Präsident Braun: Die Deputation empfiehlt der Kam mer S. 171, ihre frühem Beschlüsse zu §§. 260 und 262 fallen zu lassen und beide Paragraphen abzulehnen. Stimmt die Kammer der Deputation bei? — Einstimmig Za. Präsident Brau n: Ferner empfiehlt uns dieDeputation dieAnnahme der veränderten Fassung, welche die ersteKammer zu §. 261 gegeben hat. Stimmt die Kammer auch hierin dtzv Deputation bei?—Einstimmig Za. Referent Abg. v. H a ase: Endlich ist der tz. 266b., welchen die Kammer materiell ge billigt hat, und der so lautet: „Die persönliche Hast, als Bollstreckungsmittel einer Wechselverbindlichkeit, findet nicht statt: 1) gegen Unteroffiziere und Gemeine, so lange sie wirklich Soldaten sind; 2) gegen Personen, welche zu eigener Vermögensver waltung unfähig sind, in Ansehung der durch ihre , Vormünder, Curatoren oderVorsteherfürsieüber- nommenen Wechselverpflichtungen; Z) gegen die Erben eines Wechselschuldners." von der ersten Kammer hier abgelehnt worden, weil er nicht in die Wechselordnung, sondern in den Wechselprotest gehört. Da der Antrag der Deputation S.214 Nr. 2 des Hauptberichts von dieser mit Genehmigung der Kammer zurückgezogen worden ist, so hat dieser §. 266d. aufgehört, Gegenstand dieses Berichts zu sein. Die Deputation hat in ihrem ersten Berichte S. 214 un ter 3d er Kammer empfohlen, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß dieselbe der Wechselordnung, als ein besonderes Capitel oder als Anhang, diejenigen Bestimmungen anfügen lassen wolle, welche über falsche und verfälschte, desgleichen verlorene Wechsel und über das Recht des mit Wechsel bezogenen Commissionairs iinConcurse resp. noch vor zulegen und Mit den Kammern zu vereinbaren sein würden. Präsident Braun: Ich will die Ansicht der Kammer ein holen: ob sie erklären will, daß §.266b. als erledigt anzusehen sei? — EinstimmigJa. ! - - . . Referent Abg. v. H a a se: Ueber den zuletzt erwähnten Gegenstand ist derStändsver-- ssammlung bereits mittelst Allerhöchsten Decrets vom 14. Seps tember 1845 ein Gesetzentwurf vorgelegt, derselbe auch in bei- den Kammern berathen worden; es hat aber darüber eine Ver einbarung zwisch en Regierung und Ständen noch nicht stattge funden. Es würde demnach hier dieser Gegenstand gänzlich mit Stillschweigen zu übergehen gewesen sein, wenn nicht die Möglichkeit, daß die gedachte Vereinbarung nicht stattfinde, erforderte, solchenfalls den §.XXXlV. der Leipziger Wechselord nung, den damit in Berb'indungffehenden § § des Decisivbefehls vom 4. September 1669, und die damit.zusammenhängende Vorschrift der Erl. Proceßordnung zum tit. 41 §. 1 von der Bestimmung des §, 3 des Gesetzentwurfs auszunehmep, und jene ältem gesetzlichen Anordnungen neben der neuen Wechsel ordnung fernerhin als bestehend zu erklären, und dieDeputation daher nicht verabsäumen durfte, hier darauf aufmerksam M machen: :
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