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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Wenn übrigens die Deputation unter 6. von der Ansicht ausgegangen ist, daß der Componist zugleich als Eigenthümer des Textes gelten soll, so hat sie sich hierbei an das gehalten, was zeither schon factisch bestanden hat. Denn an sich läßt sich ein gemeinschaftliches Eigenthum zwischen dem Componisten und Dichter an einer Oper wohl denken. Wenn also das Ver- hältniß zwischen Beiden weder gesetzlich, noch kontraktlich be stimmt wäre, so müßte eigentlich Jeder von ihnen dem Theater unternehmergegenüber ein Berbietungsrecht haben, eben weil Text und Musik erst ein Ganzes ausmachen. Der Deputationsbericht der ersten Kammer setzt ohne wei teres voraus, daß derDichter seinen Text dem Componisten über lassen habe. Die unterzeichnete Deputation glaubt jedoch nicht, es bei dieser Voraussetzung bewenden lassen zu können, wenn diese auch in dem, was sich zeither geschichtlich gebildet hat, eini gen Anhalt findet. Sie hält vielmehr, da das Gegentheil nicht unmöglich ist, von der ersten Kammer auch selbst ein Contract zwischen dem Componisten und Dichter als erforderlich voraus gesetzt wird, zu Vermeidung aller Differenzen für nöthig, das Rechtsverhältniß zwischen dem Componisten und Dichter gesetz lich zu normiren. Geschähe dies nicht und wäre, wie leicht möglich, auch nicht kontraktlich bestimmt, daß dem Componisten zugleich der Text gehören solle, so müßte in dem von der jensei tigen Deputation angegebenen Falle, wenn der Componist sich des Textes ohne Zustimmung des Dichters bemächtigt hätte, nach der Regel: remiuesm, ubi mvenio, ibi vmciico, der Dichter allerdings das Recht haben, sein Eigenthum von dem Theater unternehmer zu reclamiren, mithin die Aufführung der Oper, der Komposition mit seinem Texte, zu untersagen. Eben so könnte der Dichter ohne Aufstellung einer bestimmten Regel seinen Text neben und mit dem Bühnenunternehmer drucken lassen und zum Verkauf bringen; denn von seinem geistigen Products durch den Druck Gewinn zu ziehen, ist ihm ja nicht verwehrt. Um aber dergleichen Unzuträglichkeiten im Interesse des Ganzen abzuschneiden, will die Deputation die vorhandene Lücke durch das Gesetz ergänzen und dasjenige, was nach dem jenseitigen Berichte aufBoraussetzungen beruhen soll, oder was factisch bestanden hat, zur bestimmten Regel erheben. Wird übrigens, wiedieDeputation zugleich ausgesprochen hat, bestimmt, daß derKheaterunternehmer den Text einer Oper ohne Erlaubniß des Eigenthümers (Componisten) nicht verviel fältigen lassen und verkaufen dürfe, sogewinntauchdieserPunkt eine gesetzliche Unterlage, die dermalige Streitfrage wird besei tigt, und es wissen beide Theile, Componist und Theaterunter nehmer, was sie durch Ueberlassung und Erwerbung einer Oper zum Zwecke der Aufführung gegenseitig einander zugeste- hen, auch wenn sie den Druck und Verkauf der Texte nicht zum Gegenstände besonderer Vereinbarung machen — ein Ver hältnis wie es ungefähr durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 (§-4) zwischen Buchhändler und Schriftsteller in Bezug au ' die Zahl der Exemplare einer Auflage geregelt worden ist. Die Herren Regierungscommissarien waren zwar dem er sten Satze des Punktes cl. nicht eigentlich entgegen, glaubten aber, daß, wenn eine Bestimmung darüber in das Gesetz komme, dann zu Erledigung des zweiten Satzes derselben beigefügt wer den müsse, daß in der Ueberlassung der Komposition auch der derselben unterliegende Text mit inbegriffen sei. Die Motive wenden sich nunmehr zu einem Hauptbe- tandtheiledes den dramatischen Schriftstellernund Componisten zu gewährenden Schutzes, nämlich zu der Dau er der Frist, innerhalb deren sie diesen Schutz genießen sollen. Der Gesetz entwurf will in dieser Beziehung nicht mehrzugestehen, als was chvn die Bundesgesetzgebung zugesteht. Dies ist aber fürwahr o wenig, daß es eigentlich gar nicht als ein Zugeständniß ange- ehen werden kann. Die Deputation hat daher in ihrem Vorschläge unter a. die Dauer der einem dramatischen Schriftsteller und Kompo nisten zuzugestehenden Schutzfrist aufdessen Lebenszeit und noch zehn Jahre darüber hinaus für dessen Erben ausdehnen zu müs sen geglaubt. Den Schriftstellern und Künstlern im Allgemei nen ist in Bezug auf ihre literarischen und artistischen Erzeug nisse nach dem schon mehr angezogenen Gesetze vom 22. Februar 1844 eine lebenslängliche und ihren Erben noch eine 30jährige Schutzfrist nach dem Tode der erster» eingeräumt. Auf diese Frist würde die Deputation auch in dem hier gegebenen Falle angetragen haben, da eigentlich ganz gleiche Verhältnisse obwal ten. Wenn sie aber dessenungeachtet bei einer Verlängerung der Frist auf zehn Jahre nach dem Tode der Dichter und Com ponisten vorläufig es hat bewenden lassen, so geschah dies haupt sächlich deswegen, weil bereits zwei deutsche Staaten, Preußen (durch das Gesetz vom 10. Juni 1837) und Weimar (durch das Gesetz vom 11. Januar 1839), eine solche Frist eingeführt haben. Die Motive behaupten, es walteten bei den im Gesetze von 1844 behandelten Geistesproducten und zwischen den hier in Frage stehenden, für die öffentliche Aufführung bestimmten wesentlich verschiedene Verhältnisse ob: bei der im Gesetze von 1844 festgesetzten Frist könne das Publicum und das Interesse der Wissenschaft nicht leiden, weil der Verfasser und Verleger in ihrem eignen Interesse für eine ausreichende Vervielfältigung begehrter Schriften sorgen würden; wollte man aber auch dem dramatischen Dichter gestatten, die Aufführung seines Stückes von einer ihm 30 Jahre lang zu gewährenden Rente abhängig zu machen, so würde man den deutschen Bühnen die vom Publicum doch so dringend geforderte Mannichfaltigkeit und Neuheit der Darstellungen allzu sehr erschweren. Hiergegen muß nun vor allen Dingen wieder erinnert werden, daß von der französischen Einrichtung der Rentenzah lung zur Zen gar keine Rede, sondern nur die in Deutschland übliche Honorarzahlung in Frage ist, welche der ersten Auffüh rung vorhergeht und nicht wiederkehrt. Allein davon auch ab gesehen, so ist eigentlich gar nicht zu erklären, woraufdie Be hauptung der Motive, daß die Verfasser von dramatischen und musikalischen Werken der Aufführung dieser letztem hindernd in den Weg treten sollten, wenn sie eine längere Schutzfrist ge nössen, beruhen soll. Auch in ihrem Interesse liegt es- die Auf führung ihrer Werke geschehen zu lassen, weil sie nuraufdiese Weise Ruhm ernten und pekuniäre Bortheile davon gewinnen können. Auf der andern Seite dagegen kann auch in dem Ver langen des Publikums, immer Mannichfaltiges und Neues zu sehen, noch kein ausreichender Grund gefunden werden, dem Dichter und Componisten den Lohn seiner Arbeit zu entziehen. Befriedigt der Lheaterunternehmer das Publicum, indem er immer Mannichfaltiges und Neues bringt, so kann er auch auf zahlreichen Besuch rechnen, hat mithin entschiedenen Vortheil davon, indem er seine kaffe füllt. Dann aber läßt sich fürwahr nicht absehen, warum der Dichter und Componist nicht wenig stens einen geringen Antheil an diesen Bortheilen haben soll, da er es ja ist, der dem Bühneninhaber zunächst die Möglich-
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