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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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pflichtet habe, für dm angegebenen Zweck Militair zu verwenden, so ist nun zu der weitern Frage überzugehen: ob das Militair, und, da der gemeine Soldat an die Be fehle der Vorgesetzten gebunden ist, letztere daher die Handlungen zu bertreten haben, welche zu Ausführung -zihrer Befehle unternommen worden, ob die Offiziere in dem, was von ihnen befohlen und aufihren Befehl aus- geführc worden, den gesetzlichen Vorschriften nachgekom mensind. Oberstleutnant v. Süßmilch wurde von dem Obersten v. Buttlar, dem Commandanten der Garnison, befehligt, sein Bataillon herbekzuholen, und befolgte diesen Befehl, und, da nach obiger Bestimmung des Dienstreglements alles zum vollständigen Gebrauche der Waffen Erforder liche zu veranstalten ist, so kam er dieser Vorschrift nach, indem er das von ihm geführte Bataillon laden ließ. Da das Mandat von 1791 deutlich be stimmt, daß, ehe bei einem entstandenen Tumult zu dessen Un terdrückung von den Waffen Gebrauch gemacht werden dürfe, Ermahnungen an die Tumultuanten vorausgegangen sein müs sen, und das Dienstreglement sich hierauf bezieht, so kann auch die Frage, ob der Gebrauch der Waffen, wie er am Abend des 12. August in Leipzig stattgefunden, als rechtmäßig anzüsehen, und den hierbei betheiligt.en Offizieren nicht der Vorwurf ge macht werden könne, daß die von ihnen geführten Schützen von ihren Waffen gegen die versammelte Menschenmenge Gebrauch gemacht, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, inderHauptsache nur davon abhängen, ob und in welcher Maaße die Menschenmenge verwarnt worden sei, ehe die aufgestellte Militairmacht von ihren Waffen Gebrauch gemacht habe. Wie aus den angestellten Erörterungen sich ergeben hat, und worüber alle befragte Personen einverstanden waren, er folgte das Schießen auf zwei Punkten, einmal auf dem linken Flügel aufunmittelbaresCommando des Oberstleutnantv. Süß milch, und dann von einem von Letzterm entsendeten Detache ment, dem ersten Peloton unter dem Befehle des Leutnants Vollborn. Um nämlich einige Arreturen vornehmen zu können, wurde der Oberst v. Buttlar von anwesenden Polizeidienern er sucht, eine Unterstützung durch Militair zu gewähren, beorderte, dem Gesuche beifällig, den Oberstleutnant v. Süßmilch, der nun für den angegebenen Zweck den Leutnant Vollborn mit dem er- stenPeloton absendete und vorrücken ließ. Daß Vollborn dem ihm untergebenen Peloton befohlen habe, zu feuern, ist eben so ge wiß, als dieses, daß durch diesen stattgehabten Gebrauch der Schußwaffe Mehrere getödtet oder verwundet worden. Eine besondere Instruction versichert Vollborn nicht erhalten zu ha ben, namentlich auch nicht, daß diese Instruction ihm anbefoh- len habe, schießen zu lassen,, wohl aber, fährt er fort, seien ihm die Bestimmungen der Ordonnanz und des Dienstreglements bekannt gewesen, und er habe sich selbige zur Richtschnur dienen lassen. Da diesem gemäß bei demjenigen, was von dem ersten Peloton geschehen ist, kein anderer Offizier des Bataillons, als lediglich Leutnant Vollborn betheiligt war, so hat auch er allein das Feuern des ersten Pelotons zu vertreten. Bei der Commis sion nur hatte Vollborn Bl. 129flg. Vol. I. versichert, er habe der Menge zugerufen, sie mochte Platz machen, er habe strenge Befehle; ferner behauptet er; ohne Erfolg habe er mehrmals die Volksmenge ermahnt, zurückzugehen, und, wenn schon mehrere Schützen des ersten Pelotons dieses bestätigen, so weichen sie doch in ihren Aussagen darüber von einander ab, - ob mit Feuern gedroht worden, ob die Drohungen kurz vor dem Feuern erfolgt, oder nicht, und es behaupten drei befragte Schützen des Pelotons Bl. 136 b. Vollborn habe Feuer commandirt, ohne vorher fertig machen zu lassen, und obwohl er den Leuten zugeredet, nach Hause zu gehen, so sei doch von Feuern nicht ge sprochen worden. Die Deputation hat bei unbefangener Prüfung der drei Stück vor der Commission ergangenen Acten darüber zu einiger Gewißheit nicht gelangen können, ob Vollborn, ehe er feuern lassen, die Volksmenge verwarnt und mit Feuern bedroht habe. Da nun nach mehrerwähnterBekanntmachung des hohen Mini steriums des Innern vom 29. September 1845 die Prüfung und Entscheidung der Frage: ob der Commandant des ersten Pelotons den obwalten den Umständen und den militairischen Vorschriften al lenthalben gemäß gehandelt habe, der competenten Militairbehörde überlassen worden, so hat das hohe Kriegsministerrum der Deputation Alles mktgetheilt, was bei der Militairbehörde hierüber verhandelt worden. Die De putation hat ersehen, daß von dem hohen Kriegsministerium 39 Fragen aufgesetzt worden, für eine Anleitung zu Vollborn's Befragung, und unter ihnen befindet sich 18) hat Bollborn die Menge angeredet, wenn und auf welche Weise, 19) ist er überzeugt, daß seine Worte vernommen werden konnten und vernommen worden sind, 20) welchen Erfolg hat die Anrede gehabt, 24) hat er nicht versucht, die Tumultuanten zur Flucht zu ' veranlassen, indem er fertig machen ließ, ohne deshalb das Feuer abgeben zu lassen? Aus der Befragung Vollborn's, welche im Beisein des Obersten v. Buttlar und des Rittmeisters v. Spiegel, der auch das Protokoll geführt hat, die dazu commandirt waren, bei dem commandirenden Generalleutnant v. Cerrini auf Allerhöchsten Befehlstattgefunden hat, ist nicht zu entnehmen, daß vor dem Feuern eine Verwarnung mit der Bedrohung, daß man würde feuern lassen, erfolgt sei, wohl aber hat Vollborn versucht, in anderm -Wege sein Verfahren zu rechtfertigen, indem er behaup tet, daß sein Verfahren durch die Nothwehr bedingt und gebo ten worden sei. Bei der Besprechung der Deputation mit den Herren Staatsministern derJustiz, des Kriegs und des Innern erhoben darüber sich Zweifel, ob die Befragung Vollborn's, welche nicht vor seinem ordentlichen Richter stattgefunden, für genügend anzusehen, ob nicht eine Untersuchung gegen ihn ein zuleiten sei, um in rechtliche Gewißheit zu setzen, ob er nicht hie Waffen zu gebrauchen befohlen habe, ohne daß eine.Verwar- nung vorhergegangen sei, ob, wenn ein Beweis darüber voll ständig nicht hergestellt werden könne, der Leutnant Vollborn im Zustande der Nothwehr sich befunden, und, wenn dieses auch der Fall gewesen, ob er nicht in dem Gebrauche der Nothwehr deren gesetzliche Grenzen überschritten habe. Um diese Beden ken zu erledigen, hat die hohe Staatsrcgkerung die unter 8. bei-
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