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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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gefügte Erörterung der Deputation mitgetheklt, in welcher be merkt wird, daß eine Untersuchung nicht eingeleitet werden könne, wenn nicht eine Wahrscheinlichkeit, oder wenigstens ein Verdacht vorliege, daß eine von einem Individuum begangene Handlung eine unerlaubte und durch Strafgesetze verbotene ge wesen; eine solche Wahrscheinlichkeit, ein solcher Verdacht walte gegen den Leutnant Bollbvrn wegen desjenigen, was den 12. August 1845 von ihm gethan worden, nicht ob, da er in seinem" Rechte gehandelt habe. Es wird ferner geltend gemacht, daß, wenn darüber ein Zweifel entstanden, ob Leutnant Vollborn, als er bemerkte, daß die Arreturen, zu deren Bewirkung er Un terstützung leisten sollen, nicht zu bewirken gewesen, er nicht habe zurückgehen und den Anlaß zu dem Angriffe vermeiden sol len, und es einer nähern Erörterung deshalb bedurft habe, die ses lediglich der Dienstbehörde und dem Disciplinarverfahren Vorbehalten bleiben müsse, und was das bei Disciplinarver- gehen zu beobachtende Verfahren betreffe, so sei dieses in keinem Dienstzwekge an die Formen einer gerkchtlichenUntersuchung ge bunden. Wenn nun auch die Deputation der letztem Ansicht beipflichtet, und aus den von dem hohen Kriegsministerium mit- getheilten Schriften sich ergiebt, daß nach Inhalt des von dem Obersten v. Buttlar erstatteten Rapports und des sodann er statteten Vortrags des Commandirenden an Se. Majestät diese Disciplknaruntersuchung sich damit geendigt hat, daß man an genommen r Leutnant Bollborn als Commandant des detachirt ge wesenen ersten Pelotons des zweiten Schützenbataillons habe den obwaltenden Umständen allenthalben, und den militairischcn Vorschriften im Wesentlichen angemessen' gehandelt, so hält doch die Deputation dafür, daß diese angeordnete Disci- plinaruntersuchung eben so wenig, als die eommiffarischen Er örterungen die Einleitung einer criminellen Untersuchung würde ausschließen können, wenn die Erforderniffesonst dafür vorhan den wären. Wenn man nun nach den in der Beilage V. enthal tenen Erörterungen den Satz nicht bestreiten will, daß eine Cri- minaluntersuchung gegen einZndividuum nur dann stattfinden kann, wenn dieHandlung, deren das Individuum angeschuldigt wird, keine rechtliche, sondern eine durch das Strafgesetz ver pönte war, so muß man auf die einfache Frage zurückkommen: > Hat Leutnant Bollborn dadurch,Aaß er den 12. August 1s45 einenTheil des ihm untergebenen Pelotons feuern ließ, was TödtuNg und Verwundung mehrerer Perso nen zur Folge hatte, gegen ein Strafgesetz gehan delt? oder mit andern Worten: War er zu demjenigen, was von ihmgethanworden, be rechtigt? Denn wenn er berechtigt war, so hat er nichts verschuldet, und wenn er nichts verschuldet hat, so war die durch seineHandlung herbeigeführte Ködtung und Verwundung keine culpose, son dern eure casuelle. Zn Befolgung der Ordre, die ihm der Vor gesetzte ertheilt hatte, ging er mit dem ihm untergebenen ersten Peloton vor, und sein Auftrag war, die ihm vorgehendsn Polizeidiener bei Vollziehung von Arreturen zu unterstützen, eine specielle Instruction war übrigens ihm nicht ertheilt worden, er war also blos darauf angewiesen, hie allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu befolgen, und er hat auch versichert, daß sie ihm bekannt gewesen. In dem Borrücken zu Begleitung unv Unter stützung der Polizeiorgane bei Vernehmung von Arreturen be folgte er die erhaltenen Befehle, und es kann ihm deshalb em Vorwurf nicht gemacht werden. Eben so wenig kann es einer criminalrechtlichen Untersuchung unterliegen, ob Vollborn nicht seine Mannschaft hatte sollen concentrirt und also, ohne sie zu vertheilen, wie er es gethan, vorrücken lassen, und ob er nicht, als er die Polizeiofsicianten aus dem Auge verloren, hatte zurück gehen sollen, Beides istderdisciplinarischenUntersuchungunter- worfen, und wie bereits gedacht, ist hier Vollborn durch die statt gehabten Verhältnisse entschuldigt worden. Alles kommt daher nur auf Beantwortung der Frage zurück: ob Vollborn dadurch, daß er seinen Leuten das Schießen anbefohlen und es von ihnen ausführen lassen, etwas Widerrechtliches begangen und den Gesetzen entgegen ge handelt habe. Da LeutnantVollborn bei den kommissarischen Erörterun gen sowohl, als bei der angestellten disciplinarischen Unter suchung weder auf eine specielle ihn ermächtigende Instruction sich bezogen hat, noch aus allen ihr geschehenen Mittheilungen, insonderheit den Erklärungen Vollborn's selbst, die Deputation die Wahrscheinlichkeit, geschweige die Gewißheit darüber hat entnehmen können, daß Vollborn, ehe er das Feuern befohlen, die Menschenmenge angere'oet, verwarnt und bedroht habe, auch es als erheblich nicht angesehen werden kann, wenn Bollborn seine Handlungsweise damit hat entschuldigen wollen, daß er mit angehört, als Oberst Buttlar dem Oberstleutnant Süßmilch gesagt, daß, wenn das Militair insultirt würde, geschossen wer den solle, Vollborn selbst seinBerfahren blos durch den Zustand der Nothwehr, in welchen er versetzt gewesen, zu rechtfertigen ge sucht hat, so hat die Deputation auch sich verpflichtet gesehen, näher darauf einzugehen, ob aus den bisherigen Erörterungen die behauptete Nothwehr so vollständig sich ergebe, daß eine wei tere Untersuchung darüber als nutzlos und überflüssig, in dieser Beziehung als unzulässig sich darftelle. Es ist nicht zu verken nen, auch in der Gesetzgebung nicht verkannt worden, daß bei Beurtheilung der Nothwehr man den einzelnen gegebenen Fall genau in's Auge fassen, nach den dabei hervortretenden Verhält nissen sich entscheiden muß. Vollborn erscheint nicht als Ein zelner, sondern als Führer einer abgeordneten bewaffnetenMann- schaft, und dann findet Z. 44 des 2. Theils der Ordonnanz im letzten Satze Anwendung. Wenn es nun hier heißt: Wachtposten, Patrouillen und Schildwachen sollen keine Beleidigungen, noch weniger Lhätlichkeiten gegen sich ungeahndet erdulden, und sind befugt, im letzten Falle sich ihrer Waffen zu bedienen, so ist nicht beigefügt, daß auch in einem solchen Falle, ehe von den Waffen Gebrauch gemacht wird, an das Volk, welches tu- multuarisch versammelt ist, eine Vermahnung, Aufforderung und Verwarnung erfolgen solle. Hiervon kann man jedoch.um so mehr absehen, da einestheils das Dienstreglement §. 872 auf das Mandat von 1791 imAllgemeinen sich bezieht, nach welchem dem Gebrauche der Waffen eine Ermahnung an die versammelte Volksmenge stets vorausgehen soll, anderntheils es sehr zweifel haft immer zu sein scheint, ob die Bestimmungen des obbemerk ten Satzes auf einen entstandenen Bumult m Anwendung zu bringen, von welchem im ersten Satze die Rede ist. Vollständig ermittelt geht aus den Acten der Voruntersuchung hervor, daß Leutnant Vollborn und die ihm untergebene vorrückende Mann schaft mitSteinen geworfen worden, und dadurch Lhätlichkeiten gegen sie verübt worden sind, da denn das Gesetz ihnen das Be- fugniß ertheilt: ' von ihren Waffen Gebrauch zu machen..
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