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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Wollte man sagen, daß es dem Leutnant Wollborn freige- standen habe und unbenommen gewesen sei, dem mit Stein würfen ihn verletzenden Getümmel durch einen Rückzug sich zu entziehen, und dadurch das Aeußerste, die Anwendung der Waf fengewalt mit ihren tödlichen Folgen zu vermelden, so kann man doch schwerlich an die aufgetretene Militairmacht die Aufforde rung richten, den auf sie geschehenen Angriffen durch die Flucht sich zu entziehen. Faßt man nun diese Ansicht auf und verfolgt sie, so kann man, ohne die Begriffe über Kriegerehre zu über schätzen, zu keinem andern Resultate gelangen, als nur dem, daß Leutnant Vollborn befugt gewesen, den Gebrauch derWaffen anzubefehlen und zurAusführung zu bringen. Wollte man aber einwenden, daß er, wenn dieses auch an zunehmen, dennoch nicht für berechtigt zu achten gewesen, zudem außerstenMittel, dem Gebrauche der Schußwaffen, zu verschro ten, so findet eine hierauf gerichtete Einwendung darin die Widerlegung, daß in allen obangezogenen Gesetzen, in denen die Rede von Gebrauch derWaffen ist, eine Stufenleiter für den verschiedenen GebrauchderverschiedenenWaffen keineswegs auf gestellt worden ist, und es ist daher in das Ermessendes comman- direnden Offiziers gestellt, von welchen Waffen er Gebrauch zu machen für nothwendig erachte, wozu noch kommt, daß es kaum möglich sein dürste, allgemeine Vorschriften diesfalls aufzu stellen, da dieAnwendung des Bajonnets in einem gegebenen Falle weit gefährlicher werden kann, als der Gebrauch der Schußwaf fen. Daß Vollborn im Gedränge vieler Menschen war, als er und seine Mannschaft mit Steinen geworfen, und hierdurch thätlich angegriffen wurde, ergiebt sich aus den Acten, ein Rückzug war nicht zu unternehmen, ohne die Kruppe den thätlichen Angrif fen mehr noch auszusetzen, und durch Erduldung der Angriffe, wenn sie ungerügt hätten bleiben sollen, den gesetzlichen Vor schriftenentgegenzuhandeln, es war daher Vollborn bei dem, was er that, wie der Deputation es scheint, in seinem Rechte, und hat eines Verbrechens sich nicht schuldig gemacht, die trau rigen Erfolge seiner Handlung können ihm als eineBerschuldung nicht zugerechnet werden, sondern es findet Art. 70 des Criminalgesetzbuchs Anwendung. Da Vollborn selbst seine Handlung hauptsäch lich durch den Zustand der Nothwehr, in welchem er sich mit der ihm untergebenen Mannschaft befunden, zu entschuldigen be müht gewesen, und die Deputation in Erwägung der vorwal tenden Umstände, insonderheit der für den Fall, wenn eine Pa trouille insultirt und thätlich angegriffen wird, bestehenden ge setzlichen Vorschriften, diesem beizupflichten sich veranlaßt sieht, so kann.die Frage noch sich darbieten, ob Leutnant Vollborn nicht wenigstens einen Exceß im Gebrauche der Nothwehr ver schuldet habe. Da jedoch nach Art. 71 des Criminalgesetzbuchs ein Überschreiten der Nothwehr nurdann anzunehmen ist, wenn ein Angegriffener die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschreitet, und Vollborn berechtigt und sogar verpflichtet war, von den Waffen Gebrauch zu machen, auch das Gesetz vor schreibt, daß die eigentliche Lage des Angegriffenen und die Um stände, unter welchen die mit dem Rechte der Nothwehr entschuldigte Handlung begangen worden, so wie die Persönlichkeit des Angegriffenen zu berücksichtigen, so kann wohl bei einer unbefangenen Prüfung der Thatsachen nicht behauptet werden, daß Vollborn einen Exceß in Ausübung der Nothwehr verschuldet habe. Noch kommt hinzu, daß die Bemerkung in S Ä? Kommentar zu dem Criminalgesetzbuche 1. Bd. welche dahin geht, daß bei Beurtheilung der Größe der Gefahr mehr darauf zu sehen, wie groß selbige dem Angegriffenen zur Zeit des ihn betreffenden Angriffs erschienen war, als darauf, wie groß sie vielleicht später, nach erlangter Kenntniß von anfangs unbekannten Umständen in der Wirklich keit erscheint, Beachtung finden wird, wenn man sie auf die Beurtheilung der. Vollborn'schen Handlung anwendet. In Erwägung nun der vorstehenden Erörterungen ist die Deputation zu der Überzeu gung gelangt, daß ein ausreichender Grund nicht vorhanden ist, um eine Criminaluntersuchung gegen den Leutnant Voll born wegen seines Verfahrens am Abende des 12. Au gust 1845 zu Leipzig zu beantragen. » Was nun die übrigen bei den traurigen Ereignissen bethek- ligten Offiziere betrifft, so können hier nur Oberst v. Buttlar und Oberstleutnant v. Süßmilch in Berücksichtigung kommen, indem die übrigen Offiziere des aufgestellten Bataillons bei der Anwendung der Waffen und den bedauerlichen Folgen dersel ben keinen Theil genommen haben. Betreffend nun 1) den Oberst v. Buttlar, so hat dieser, von dem Stellver treter des Kreisdirectors, wahrend die städtischen Behörden, der Stadtrath und die Polizeibehörde, hierbei keine Thätigkeit ge äußert, aufgefordert, ein Bataillon der ihm untergebenen leich ten Infanterie auf den Platz, wo ein bedeutender Auflauf mit Gewaltthätigkeiten gegen Personen und Eigenthum stattfand, vorrücken lassen, um den Tumult zu unterdrücken. Hierüber kann ihn ein Tadel eben so wenig treffen, als deshalb, daß, wie v. Süßmilch Blt. 124 flg. Vol. l. bemerkt, v. Buttlar ihm ge sagt hat, wenn die Truppe insultirt wird, so lassen Sie feuern, denn hierin war nichts enthalten, als eine gesetzliche Vor schrift, und Niemand wird in diesen Handlungen etwas Ver brecherisches wahrnehmen und wahrnehmen können. Geht man nun 2) auf Oberstleutnant v. Süßmilch über, so sieht gegen ihn fest und beruht auf seinen Zugeständnissen und den Ergeb nissen der eingeleiteten Erörterungen, daß bei dem traurigen Ereignisse auf seinen Befehl ein Theil der ihm untergebenen Truppen, namentlich das 7. Peloton, auf die versammelte Menschenmenge Feuer gegeben, und wenn schon nicht ermittelt worden, welche Personen tödtlich, oder minder gefährlich vondem l. Pe- .loton und welche von dem 7. Peloton verwundet wor den, so hat doch die Deputation aus der Stelle, wo die Leiche des erschossenen Polizeidieners aufgefunden wor den, folgern müssen, daß seine Tödtung bestimmt durch Schüsse des 7. Pelotons bewirkt worden ist. Da nun ein Zustand der Nothwehr zur Rechtfertigung des Verfahrens des Oberstleutnants v. Süßmilch von Letztermselbst nicht angeführt worden ist, auch schon deshalb mit Erfolg nicht würde haben können angeführt werden, weil eineschejls er irr einem unmittelbaren Gedränge der tumultuirenden Masse sich nicht befand, cmderntheils ein bewaffnetes Bataillon vereinigt
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