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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Auch er folgert daraus, daß auf die Aufforderungen mehrere Stimmen laut geworden, schießt nur, ihr habt doch mit Mondschein geladen, daß von Feuern mit Kugeln müsse sein gesprochen worden. 5) Corporal Teichgräber und 6) Corporal Noßke beschränken sich nur auf die allgemei nen Angaben, daß wiederholt v. Süßmilch zu dem Wolke gesprochen habe, ohne jedoch bei dem großen Lärmen die Worte, deren er sich hierbei bedient, vernommen zu haben. 7) Der Signalist Naumann,'der die Stelle des Stabssig- nalisten am 12. August 1845 vertrat und daher immer in der Nähe des Oberstleutnants sich befinden mußte, um von ihm das Commando für zu gebende Signale zu empfangen, ist auch bei dem Kriegsgericht befragt worden, und hat sehr bestimmt ver sichert, daß die tumultuirende Menge von dem Oberstleutnant sei angeredet und verwarnt worden. Da jedoch dieser in dem Protokoll Friedrich Wilhelm Naumann benannte Signalist mit dem in den Commissionsacten Bl. 161. Voll. I. Christian Ferdi nand Naumann benannten und Bl. 161b. unterzeichneten Fer dinand Naumann dieselbe Person zu sein scheint, und er bei seiner von der Commission erfolgten Befragung den 15. August 1845 versichert hat, daß er eine genaue Auskunft zu ertheilen nicht vermöge, so nimmt die Deputation gerechten Anstand, auf die den 25. Februar 1846 von Naumann erfolgten ganz spe- riellen Auslassungen einen Werth zu legen. Desto wichtiger aber erscheint 8) die vom Oberleutnant Hermann Ferdinand v. Fer ber den 24. Februar 1846 bei dem zu dessen Befragung re- quirirten Stabskriegsgericht abgegebene Erklärung, deren wört licher Inhalt dieser ist: ich habe selbst gehört, daß der damalige Commandant des Bataillons, Oberstleutnant v. Süßmilch, die auf dem Roßplatz versammelte Volksmenge vor dem Feuern zu drei wiederholten Malen mit lauter Stimme aufge fordert hat, aus einander zu gehen und sich zu entfernen, Der ersten Aufforderung fügte der Herr Oberstleutnant die Verwarnung hinzu, wir haben geladen/ der zweiten Aufforderung aber folgte,die Warnung, wir haben mit Kugeln geladen, es wird mitKugeln geschossen. Wie ich zwar nichtselbst vernommen, jedoch wie damals von Andern gesagt worden, sollen nämlich nach der er sten Aufforderung und Verwarnung der Volksmenge Stimmen vernommen worden sein, welche gerufen: ja mit Mondschein habt ihr geladen, und darauf scheint sich die der zweiten Aufforderung bei gefügte bestimmte Verwarnung zu beziehen. Als end lich der Herr Oberstleutnant v. Süßmilch die Volks menge unmittelbar vor dem Feuern zum dritten Male zum Auseinandergehen aufforderte/ fügte er, wie ich mich Henau entsinne, die verwarnenden Worte hinzu: nun wird es Kugeln setzen. Wenn nun vorausgesetzt werden kann, daß, wenn redliche und unbescholtene Männer über Thatsachen, von denen sie Wissenschaft haben, befragt werden, sie auch in ihren Antworten der Wahrheit treu sein werden, so hat doch die Deputation die Frage nicht übergehen können, N. 141. ob den in den mitgetheilten Acten enthaltenen Angaben und Versicherungen, welche dahin abgegeben worden sind, daß Oberstleutnant v. Süßmilch bei dem den 12. August 1845 in Leipzig stattgehabten Auflauf von den Waffen nur erst dann habe Gebrauch machen lassen, und das Feuern von ihm anbefohlen worden sei, als Verwarnungen, sich zu entfernen und nach Hause zu gehen, und Androhung des Waffengebrauchs vorausge gangen, jedoch erfolglos gewesen, schon jetzt voller Glaube beizumeffen sei, oder, um dieses zu bewirken, eine eidliche Bekräftigung sich als erforderlich darstelle. Aus den drei Aktenstücken, in denen sich die Zeugenaussa gen befinden, welche der ministeriellen Bekanntmachung als Unterlage dienten, ersieht man, daß die dort beftagtenPersonen nicht eidlich befragt, wohl aber zum Kheil wenigstens ausdrück lich dazu aufgefordertworden sind, ihre Aussagen so zu erstatten, wie sie vermögend wären, sie eidlich zu bestärken, theils sind sie, in wie fern sie in Pflicht standen, auf diese verwiesen worden. Was aber die später im Monat Februar 1846 vor den Kriegs gerichten erfolgten Befragungen betrifft, so sind diese nicht eid lich bekräftigt, auch nicht unter der Aufforderung geschehen, die Aussagen so einzurichten, wie man sie eidlich zu bekräftigen vermöge. Da jedoch nach der neuern vaterländischen Gesetz gebung überhauptEide möglichst vermieden werden sollen, selbst bei wirklichen Criminaluntersuchungen, da die Übereinstim mung in den Aussagen so Vieler, die im Monat August 1845 und Februar 1846 von der Commission und dem Kriegsgericht befragt worden sind, in den hier in Frage kommenden Haupt punktenunter sich sowohl, als mit demjenigen, was Oberstleut nant v. Süßmilch Bl. 122 flg. Vol. I. zu den Commissions acten dahin versichert hat, er habe 50 Schritt vor dem Bataillon in der Nähe des linken Flügels den Leuten zugerufen, sie möchten zurück gehen, er werde feuern, wenn sie nicht zurückgingen, er habe scharf geladen und, wenn er feuere, werde es Ku geln regnen, diese Verwarnung habe er zwei bis drei Mal ergehen lassen, auch noch dann, als er fertig commandirt, übereinstimmen, und wie bereits bemerkt worden, nirgends eine Widerlegung sich findet, da, wenn auch Mehrere sagen, daß sie von einer Aufforderung und Verwarnung nichts gesehen noch gehört haben, hierauf kein Werth gelegt werden kann, so hält die Deputation unter diesen vorwaltenden Umständen es nicht erforderlich, daß nachträglich eine Beeidigung derjenigen, welche über die angegebene Khatsache, der Anermahnung, zurückzugehen, ehe geschossen wurde, befragt worden, beantragt werde. Erachtet man in alles dessen Erwägung es für erwiesen, daß v. Süßmilch nur erst dann hat feuern lassen, als seine Vermahnungen an das Volk, das hinter den Bar rieren tumultuirend und lärmend verblieben, als das Bataillon wieder an das Hotel de Pruste zurückgegan- gen, vorhergegangen und erfolglos geblieben, so hat er in dem ertheilten Commando, daß gefeuert werde, an sich schon nichts gethan, wozu er nicht berechtigt war, seine Handlung kann daher für eine gesetzwidrige nicht angesehen werden. Um so mehr muß man dieses anerkennen, da, wie Süßmilch in den obangezogenen Acten angiebt, und nirgends von dem Obersten v. Buttlar widersprochen worden, dieser ihm gesagt hat: ' 2
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