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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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keit dazu anbahnt. Das Publicum, die Gesammtheit, wird also in keinem Falle dabei verlieren, wenn man den Dichter und Componisten schützt; diesen aber um seinen wohlverdienten, red lichen Erwerb bringen, blos um den Bühnenunternehmer zu be reichern — wo läge dazu im Bereiche des Rechts und der Bil ligkeit ein Grund vor? Wenn ferner behauptet wird, daß nach 10 Jahren Nie mand mehr das Manuscript eines Drama's oder einer Oper kaufen Werde, weil diese, Meisterwerke ausgenommen, schon veraltet sein würden, so läßt sich dies auf literarische und arti stische Erzeugnisse gleichfalls anwenden, und doch sind sie nach dem Gesetze von 1844 noch 30 Jahre lang nach dem Tode ihrer Urheber geschützt. Dagegen würden auch gute Werke, wie am Ende die Motive selbst nicht in Abrede stellen können, und ge rade diese, also gerade solche, die den Schutz vor allen andern ver dienen, darunter leiden. Die Deputation will auf das, was die Petition aus Leip zig gegen die kurze Dauer der Schutzfrist geltend gemacht hat,, hier nicht näher eingehen, sondern der Kürze halber darauf ver weisen. Aber zugeben muß auch sie, daß 10 Jahre, gerade bei den deutschen Theaterverhaltnissen, eine so kurze Frist sind, daß sie nur für Werke der leichtesten Gattung, die freilich dann ver altet sein werden, ausreichen möchten. Jedes Werk, welches sich durch die Ekgenthümlichkeit seiner Form, durch die Neuheit seiner Ideen auszeichnet, welches mithin gewiffermaaßen der Zeit vorauseilt, braucht eine lange Frist, um sich Bahn zu brechen. Beethovens „Fidelio" ist in der angezogenen Petition erwähnt. Aber es gieot noch eine Menge anderer Beispiele. Gäthe's „Faust" kam erst 25 Jahre nach seinem Erscheinen auf die Bühne. Uhland's „Ernst von Schwaben", im Jahre 1818 veröffentlicht, wurde vor einigen Jahren zum ersten Male aus geführt und macht jetzt erst seine Runde über die Bühnen, wenn auch mit Anerkennung, doch langsam genug. Selbst Stücke, die für den Moment berechnet find, brauchen bisweilen länger als 10 Jahre, ehe sie Aufnahme finden. Devrient's „Verir rungen" wurden erst vor Kurzem in Frankfurt a. M. gegeben, während sie vor circa 9 Jahren bereits in Berlin zum ersten Male aufgeführt wurden. Ein neues Werk braucht nur in einer kleinern Stadt gegeben worden zu sein, um Jahre nöthig zu haben, ehe es in einer größer« gegeben wird. In manchen Fällens wirken auch ungünstige Umstände in der Person des Dichters selbst auf das momentane Unbeachtetbleiben eines' Stückes ein. Ein talentvoller junger Mann z. B. schreibt mehrere dramatische Werke, welche sich keiner allgemeinen Ver breitung erfreuen. Da endlich trifft er in einem Neuen Stücke den rechten Punkt, und nun kehren die Bühnen auch zu seinen frühem Werken zurück, welche sie, da 10 Jahre schnell vorüber sind, nun unentgeltlich bekommen. Der Dichter aber wird dafür, daß er auf dem dornenvollen Pfade mit Ausdauer und Beharrlichkeit vorwärts geschritten ist, durch die Entwerthung seiner Stücke belohnt.—Sehr oft fehlt es an einer bedeutenden Bühne für ein Werk gerade äm rechten Darsteller. Wagner's „Rienzi" z. B. ist schon seit mehrer« Jahren hier mit Beifall gegeben worden, aber bis jetzt nur erst noch in Hamburg zur Aufführung gekommen, weil es fast überall an einem Helden tenor fehlt, wie er hier ist. Wer steht nun dafür, daß dieses Stück wahrend des noch übrigen Restes einer 10jährigen Schutz frist über die deutschen Bühnen gehen werde? —Oft stehen der augenblicklichen Aufführung Hof-, Censur- und politische Ver hältnisse entgegen. — Hat nun der Dichter anfangs von seinem Werke sehr wenig gehabt, so soll er später — gar nichts davon haben! Ist das Verdienst eines Dichters oder Componisten nach 12 oder 15 Jahren geringer, als jetzt? In allen Lebens- und Berufsverhältnissen sucht man es möglich zu 'machen, daß das Alter die Früchte genieße von den Bluthen der Jugend. Nur dem dramatischen Dichter und Componisten, dem ohnehin als solchem nur selten eine Anstellung oder sichere Existenz zu Theil wird, will man es schwer, wo nicht unmöglich machen, aus den früher« Anstrengungen noch später einen Vortheil zu erlangen. Und doch kann man kühn den Satz aufstellen: je später ein Autor noch in dem Falle ist, von seinem Werke Nutzen zu ziehen, für desto gediegener kann man dieses Werk anschen. Meinen umgekehrt die Motive, es werde jede Bühne von einigem Belang jedes neue Stück innerhalb der ersten 10 Jahre nach seinem Erscheinen (aus rechtmäßiger Quelle) kaufen müssen, so mag hiergegen bemerkt werden, daß es jetzt wenig stens solche Bühnen genüg giebt, die den Druck eines Stücks abwarten, um nicht nöthig zu haben, dasselbe vom Autor zu er kaufen, um also diesem unter dem Scheine des Rechts seinen rechtmäßig verdienten Lohn entziehen zu können, der ohnehin unbedeutend genüg ist, Um sehr in die Waagschaale zu fallen. Angenommen aber auch, dem würde vorgebeugt, indem man dem Vorschläge derDeputatkon beitritt, auch gedruckten Werken Schutz zu gewähren, wie dann, wenn sich das Stück erst nach 10 Jahren bemerkbar macht oder überhaupt spät zur Auffüh rung gelangt, was ja so oft geschieht, wie in dem vorhergehen den Abschnitte genügend auseinandergesetzt worden ist? Der von den Motiven aufgestellte Satz: innerhalb 10 Jahren wird Jeder kaufen müssen und nach 10 Jahren wird Niemand kaufen wollen, schwebt demnach sehr in derLuft, wird minde stens durch eine genaue Kenntniß der Verhältnisse im gering sten nicht unterstützt. Schließen endlich die Motive diesen Abschnitt damit, daß sie, unter Bezugnahme auf den eben angedeuteten unhaltba ren Satz, erklären, der auf diese Weise gewährte Schutz sei hin reichend, wenn nichtder Zweck dem Mittel geopfert werden solle, so muß man fragen: was ist hier Zweck und was ist Mittel? Nach der die Motive durchdringenden Ansicht ist der Zweck: Unterhaltung und Erheiterung des Publicums durch neue, ge fällige Dramen und Opern, das Mittel aber der Dichter und Componist mit seinen Produktionen. Man kann dies zugeben, und doch zu einem andern Schlüsse gelangen, als die Motive. Der Deputation will es wenigstens nicht einleuchten, welche Verbindlichkeit der Dichter und Componist habe, diesen Zweck ohne Entsch ädigung (ohne alle oder doch ohne genügende Entschädigung) zu fördern. Da, wo essichnicht um geistiges Eigenthum handelt, behauptet auch Niemand, daß der Eigen- thümer sein Eigenthum zum Vortheile des Ganzen, für die Zwecke der Gesammtheit ohne Entschädigung'zu opfern brauche. Mit den Motiven übergehend zu den Uebersetzungen, stimmt die Deputation, wir sie bereits durch ihren Vorschlag unter «. zu erkennen gegeben hat, mit dem von den Motiven ausgesprochenen Grundsätze selbst vollkommen überein. Sie will also gleichfalls dem Uebersetzer einen Rechtsschutz gegen unbe- fugteAufführung nurinBezug auf seine Urbersetzung zugeste- hen, diesen Schutz auf dieAufführung anderer Uebersetzungen oder des Originals keineswegs ausgedehnt wissen. Siewill aber, daß dieser Grundsatz durch eine entsprechende Bestimmung rm Gesetze ausdrücklicheAnerkennuüg erhalte, weil die Motive nicht püblicirt werden, folglich nicht zur Kenntniß des Publicums gelangen. Sagt man aber, eine Übersetzung sei schon durch das Gesetz gegen den Nachdruck (vom 22. Februar 1844) ge-
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