Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Süßmilch, nehmen Sie Ihr Bataillon zusammen, und rücken Sie hierher, es ist zu gräßlich, wenn die Kruppe insultirt wird Jassen Sie feuern. Daß Mehreredes 7. Pelotons, des einzigen des linken Flü gels, welches gefeuert hat, durch Steinwürfe verwundet und verletzt worden, ist vollständig nachgewiesen, und Niemand wird hierin thätliche Insulten gegen das aufgestellte Militair ver kennen können. Aus diesem Gesichtspunkte hak auch Oberst v. Buttlar, Commandant der Garnison, die Sache betrachtet, indem er nach Versicherung des Domherrn v. Günther Seite 19 Vol. II. das traurige Ergebniß Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen Johann mit den Worten meldete: Es thut mir leid, melden zu müssen, daß sich die Leute so benommen, sie haben mit Steinen geworfen, es ging nicht anders, es mußte das Gesetz vollstreckt werden. Ein kräftiges Einschreiten der bewaffneten Macht mußte um so unerläßlicher erscheinen, da der Tumult in einen Landfrie densbruch übergegangen war, die Fenster inden Zimmern Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Johann, und selbst darin be findliche Spiegel zertrümmert worden, auch bis in den Hof hinein Steine geschleudert wurden. Da nach den im Eingänge angezogenen Gesetzen gegen diejenigen, welche aus Neugierde oder aus Zufall bei einem Tumult anwesend sich befinden, und auf an sie erlassene Aufforderungen sich nicht entfernen, eben so verfahren werden soll, wie gegen Tumultuanten, so folgt hier aus von selbst, und bedarf es daher einer weitern Ausführung nicht, daß eine Erörterung darüber, ob die bei jenem betrüben den Ereignisse getödteten und verwundeten Personen thätige Theilnehmer an dem Tumult und nicht vielmehr nur aus Neu gierde, oder auch aus Zufall dabei anwesend waren, nutzlos sein würde. Aus der Anfuge ergiebt sich, daß durch die commissarischen Erörterungen an sich eine Untersuchung nicht hat ausgeschlossen werden sollen, eben so wenig läßt sich dieses von den weitem vor den kriegsgerichtlichen Behörden im Mo nat Februar 1846 angestellten Erörterungen behaupten, allein die Frage, ob in allen den Handlungen, die bei dem Tumult des 12. August 1845 von den Offizieren der leichten Infanterie vor genommen worden, und die man in den eingereichten Petitionen, so wie in mehrern Druckschriften, auch sonst im Publicum, in sonderheit in der ersten Zeit der Aufregung vielfältig zu rügen und als Verbrechen zu bezeichnen sich bemüht hat/die Wahr scheinlichkeit oder nur der Verdacht eines Verbrechens enthalten sei, sieht die Deputation sich veranlaßt, zu verneinen, und hält ihren Antrag für gerechtfertigt, wenn sie ihn dahin richtet, daß die verehrte Kammer beschließen möge, dahin sich auszusprechen, wie sie bei der durch die angestellten Er örterungen erlangten Ueberzeugung, daß in demjenigen, was von den betheiligten Offizieren auf Veranlassung des Tumults, welcher zu Leipzig den 12. August 1845 stattgefunden, befohlenund ausgeführt worden, derVer- dacht eines begangenen Verbrechens sich keineswegs herausgestellt habe, und sie daher sich nicht bewogen sehe, bei der hohen Staatsregierung die Einleitung einer Cri- minaluntersuchung gegen den Oberst v. Buttlar, den Oberstleutnant v. Süßmilch und den Leutnant Voll born zu beantragen. Einer besonder» Beleuchtung bedarf noch die der Deputa tion zur Begutachtung mit überwiesene Beschwerde der Stadt verordneten zu Leipzig vom 24. November 1845, die im Ein gänge unter 7 erwähnt worden ist. In dieser Schrift nun führen die Stadtverordneten zu Leipzig v. Moritz Baumann und Genossen in der Hauptsache Nachstehendes.zur Begrün dung ihrer Beschwerde an. In §. 252 fig. der allgemeinen Städteordnung wären die Bestimmungen enthalten, welche bei Verwaltung der Sicherheits- sowohl, als Wohlfahrtspolizei zu befolgen, und §. 36 des Gesetzes, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, beziehe sich hierauf, und mit diesen gesetzlichen Bestimmungen scheine es im Widerspruche zu stehen, als man vernommen, daß an dem verhängnißvollen 12. August der Stellvertreter des Kreisdirectors das Militair sofort und unmittelbar aufgeboten habe, um die auf dem Roßplatze gestörte Ruhe wieder herzu stellen, und diesem Aufgebote die bekannten beklagenswerten Ereignisse gefolgt wären. Ein dunkles Gerücht sei zur Kennt- niß der Beschwerdeführer gelangt, daß eine geheimeJnstruction an den Militaircommandanten gelangt sei, in welcher eine der artige Beauftragung des Kreisdirectors vorkomme, und nur erst vor kurzem sei eine Abschrift dieser geheimen Instruction ihnen mitgetheilt worden. Aus dieser ihnen zeither, so wie der Leipziger Bürgerschaft noch völlig unbekannten Instruction hatten sie zu entnehmen gehabt, daß in allen Fällen, wo es sich um Aufrechthaltung der Ruhe, um Wiederherstellung der ge störten Ordnung handle, der Kreisdirector an die Spitze der Ausführung der Sicherheitspolizei trete, und auf seine unmit telbare Anordnung das Militair und überhaupt die bewaffnete Macht einzuschreiten habe, daß daher in so fern durch die frag liche Instruction die Bestimmungen der allgemeinen Städte ordnung alterirt worden, denen zufolge die Verwaltung der Sicherheitspolizei in allen Fällen ohne eine solche Ausnahme in die Hand der städtischen Polizeibehörde, mithin in Leipzig in die Hände des Polizeiamts zu legen sei. Lasse es nun wohl, wird fortgefahren, nicht leicht sich hier in Abrede stellen, daß eine solche Abänderung gesetzlicher Bestimmungen nicht im Ver- ordnungswege, am allerwenigsten durch geheime Instructionen, sondern lediglich im Wege der Gesetzgebung zulässig sei, so habe man sich auch ganz vorzüglich über die hohe Staatsregierung hinsichtlich des Erlasses der gedachten Instruction, so weit da durch die gesetzlichen Bestimmungen der allgemeinen Städte ordnung außer Wirksamkeit gesetzt worden, daneben aber über das Polizeiamt und den Stadtrath zu Leipzig zu beschweren, in so fern, als diese Behörden nicht, beziehendlich unter der Be schwerdeführer Mitwirkung, gegen die Instruction, so weit da durch gesetzlichen Bestimmungen derogirt werde, remonstrirt haben, das Königl. Kriegsministerium habe durch Erlassung jener geheimen Instruction, sonder Zweifel im Einverständnisse mit dem Königl. Ministerium des Innern, keinen Anstand ge nommen, seine Befugnisse zu überschreiten. Unter Beifügung der betreffenden Paragraphen der oftgedachten Instruction wurde die Schlußbitte dahin gerichtet: die zweite Kammer möge im Vereine mit der ersten Kammer diese Beschwerde zu der ihrigen machen, und deren Abhülfe durch Zurücknahme der beschwerenden Instruction, so weit sie den Bestimmungen der Städte ordnung entgegen tritt, bei der hohen Staatsregierung beantragen. Auf Antrag der Deputation ersuchte das Präsidium das Hohe Ministerium um Mittheilung der als Gegenstand der Be schwerde bezeichneten Instruction und es wurden zwei Im
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder