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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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structionen, beide von dem Kriegsministerium an den Stadt- und Garnisonscommandanten zu Leipzig, die eineden 25. April 1835, die andere den 23. Mai 1844 erlassen, mitgetheilt, sie sind dem Berichte unter 6. und 0. abschriftlich beigefügt. Beide sind gleichlautend, nur im §. 5 findet sich eine Ab- Änderung, indem in der Instruction von 1835 gesagt wird: §- 5. Wenn es nöthig wird, die Communalgarde zu Siche rung der Ruhe rc. unter die Waffen zu rufen, .so erhalt der Commandant den Befehl hierzu von dem Stadt- commandanten, was jedoch in der Regel nur aufAntrag des Kreisdirectors und nie ohne vorgängige Verneh- " mung mit demselben geschehen kann. Sollten aber dringende und wichtige Umstände eintreten, welche eine Requisition des Stadtkommandanten nicht erlaubten, so ist der Kreisdirector ermächtigt, die Communalgarde mit der Garnison auf eigne Verantwortung auf Alarm zu versammeln, dem Stadtkommandanten ist aber die Ursache hiervon schleunigst mitzutheilen. Dagegen heißt es in der Instruction von 1844: §.5. Wenn es nöthig wird, die Communalgarde zu Siche rung der Ruhe rc. unter die Waffen zu rufen, so erhält deren Comntandant den Befehl hierzu von dem Stadt kommandanten, was jedoch in der Regel nur aufAntrag des Kreisdirectors, und nie ohne vorgängige Verneh mung mit demselben geschehen kann. Zn den Fällen jedoch, wo auch der kleinste Verzug gefährlich werden könnte, ist der Kreisdirector ermächtigt, die Communal garde unmittelbar unter die Waffen zu rufen. Er hat jedoch hiervon sofort den Stadtkommandanten benach richtigen zu lassen. Auch kann in dergleichen Fällen der Kreisdirector die sofortige Aufbietung der Garnison, ohne die 1 erwähnte vorgängige Berathung mit dem Militaircommandanten von diesem verlangen und nach ministeriellen Mittheilungen ist von der Instruction von 1835 der Stadtrath in Kenntniß gesetzt worden, dagegen nicht von der von 1844, da hierin nur eine sehr unbedeutende Abänderung enthalten war, das Ministerium des Innern ist jedoch damit einverstanden gewesen. Da nun diese Instruction von dem Kriegsministerium an den ihm untergebenen Garnisonscommandanten zu Leipzig er lassen wurde, so kann schon deshalb dem erstem ein Vorwurf darüber nicht gemacht werden, wenn nicht zugleich auch eine Verfügung an den Stadtrath zu Leipzig deshalb erging, und man kann- darin etwas Bedenkliches einer geheimen In struction wohl nicht wahrnehmen. Die Staatsregierung hat über die Verhältnisse des Kreisdirectors zu Leipzig rücksichtlich seiner Stellung zu der Ortsobrigkeit folgende Bemerkungen an die Deputation gelangen lassen. Die geäußerte Meinung, als ob seit Erscheinen dieser Instructionen das Recht der die Si cherheitspolizei handhabenden Behörde, die bewaffnete Macht, Garnison und Communalgarde zu requiriren, in Wegfall ge kommen und auf den Kreisdirector übergegangen sei, ist als eine irrige bezeichnet worden, indem vielmehr an den bestehen den Ressortverhältnissen nichts habe geändert werden sollen. Als der Stadtrath und die Sicherheitsbehörde zu Leipzig in ei nigen Punkten der für den außerordentlichen Regierungscomis- sar daselbst unter dein 30. März 1832 ausgestellten und den ge ¬ ll. L4l. nannten Behörden bekannt gemachten Instruction, insonderheit in der dem Commiffar durch §. 1 beigelegten Ermächtigung, in allen polizeilichen Angelegenheiten, wo Gefahr beim Verzug eintreten könnte, eigne Anordnungen, nach Be finden mit Auffordernng der Communalgarde zur Un terstützung zu treffen, und nötigenfalls die militairi- sche Beihülfe nach seinem Ermessen in Anspruch zu nehmen, eine Beeinträchtigung der ihnen nach der allgemeinen Städte ordnung und sonst zukommenden selbstständigen Autorität zu erkennen geglaubt, und deshalb mittelst Berichts vom 4. und 14. Juli 1832 bei dem Ministerium des Innern unmittelbar Vorstellung erhoben hätte, so habe letzteres in zwei mit aller höchster und höchster Genehmigung unter dem 26. Juli an den Stadtrath zu Leipzig und die Sicherheitsbehörde daselbst erlas senen Verordnungen es bei der dem Regierungscommifsar er- theilten Instruction zwar bewenden lassen, jedoch dem Stadt rath zugleich zu erkennen gegeben, daß der Zweck der getroffenen Einrichtung keineswegs dahin gehe, die Selbstständigkeit des Leipziger Stadt raths mehr als die einer andern Stadt zu beschränken, irgend einen Lheil der dem Stadtrath und resp. dem Bürgermeister zukommenden Befugnisse und Obliegen heiten demselben zu entnehmen undaufdenRegierungs- commissar überzutragen, und überhaupt in der ihnen durch die §§. 7, 178, 182 und 211, auch 252 und 253 der Städteordnung angewiesenen Stellung etwas zu ändern. Hiermit sei zugleich in specieller Beziehung auf §. 17 der Instruction die auch der Sicherheitsbehörde gegenüber beson ders ausgedrückte Zusicherung verbunden worden, daß, so wie es schon in dem Sinne der dem Kö niglichen Regierungscommifsar ertheilten Instruction liege, daß derselbe nur bei wirklich vorhandener Dring lichkeit und für den Fall, daß eine zunächst durch das Mittel der städtischen Behörden zu treffende Ein leitung dem Zwecke nicht entsprechen würde, von dem §. 6 und 7 besagter Instruction ihr nachgelassenen Be fugnisse des allemal im Auftrage der ober» Staatsbe hörden erfolgenden unmittelbaren Einschreitens Ge brauch mache, solchenfalls aber jene Behörden von den . getroffenen Maaßregeln Kenntniß erhalten, und dabei in thunlichster Vernehmung mit denselben vorschreite, so auch mehrgedachte Commission zu sorgfältiger Be achtung dieser und der überhaupt hierunter auf die un- , geschmälert zu erhaltendeAutorität des Leipziger Stadt raths und der dasigen Sicherheitsbehörde zu nehmenden Rücksichten noch besonders werde angewiesen werden. Ist nun hieraus zu entnehmen, daß die Absicht der Staats regierung nach den von ihr vorstehend ertheilten Zusicherungen und Erklärungen nicht dahin ging, den städischen Behörden von den Berechtigungen etwas zu entziehen, was nach der all gemeinen Städteordnung von ihnen beansprucht werden konnte, und trat der Kreisdirector an die Stelle des Regierungscommis- sars in den Verhältnissen zu dem Stadtkommandanten, wie die an erstem erlassene Verordnung des Ministeriums des Innern vom 19. März 1835 deutlich besagt, so kann die Deputation der Ansicht der Beschwerdeführer in so weit nicht bekpflichten, als von ihnen behauptet wird, daß durch die Instructionen- welche unter 6. und 0. beigefügt sind, der allgemeinen Städte ordnung zuwider im Verordnungswege etwas bestimmt wor- 2 *
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