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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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schützt, weil sie gleich dtm Orginal strr,ein selbstständiges Gei- .Msproduct. gelte, so Ändert sich doch das Sachverhaltniß in so fern, als die Deputation den nach dem gegenwärtigen Ge- setze zu gewährenden Rechtsschutz auch guf gedruckte Werke aus gedehnt wissen will, so wie denn auch der Zweifel zu beseitigen ist, der etwa entstehen könnte, Wenn mehrereHebersetzungen eines und desselben Werkes eWiren, ingleichefl wenn dieUeber- setzung dem Originale gegenüber in Frage kommt. Andere Uebersxtzer werden demnach nicht gehindert werden können, auch ihre Uebertragungen zur Aufführung zu bringen. - Ist aber blos eme einzige vorhanden, so muß diese dasselbe Recht genießen, Wie das Original. Dies Alles im Gesetze zu. erklären, scheint cheswegenmpthig, weif sonst der Hebersetzer lediglich zu Gunsten des Bühneninhabers schlechter gestellt werd,eh, und was der Er- .stxro zu beanspruchen hat, -demLctztern zu. Gute. gehm- würde. DndH -sind' dier HerreniMegieruygs'commissarien einer dies- fallsigen Einschaltung im Gesetze huch Mcht geradezu entgegen betreten. Ist MN endlich in Persolgung der Motive,noch einMort über die Entschä digungs frage zu sagen, so hat der Gesetz entwurf die Bundesgesetzgebung M-dieses Beziehung zwar in so fern ergänzt, als er die Art und Weise bestimmter angiebt, wie die Entschädigung eines vorletzten,Autors gesichert und verwirk licht werden soll. -Lückenhaft aberchseibt, derselbe wieder in,so fern,-als er die Inanspruchnahme her Einnahme für eine öffent liche Aufführung nur bei dieser selhst durch.Beschlagnahme ge- sta.ttet, nicht auch nachher noch das Verlangen der Herausgabe dieser Einnahme zugestehey will, und daneben keine Strafen bestimmt, welche hie Contravenienten treffen sollen, und diege- rade für ein wirksames Mittel zu erachten sind, Uebertretungen zu verhindern und dem Verletzten ohne große proceffualische Weitlaustigkeiten zu seinem Rechte, d. h., M einer entsprechenden Entschädigung zu verhelfen. . Bon einer hesyichern Bestrafung d,es Contravenienten neben h.en ihn ssönst treMnden Nachtheilen (Herausgabe der , vollen Esnnahme) hat der, GesetzGtMrf absehen zu müssen, ge glaubt, WH in derHeräUsgabe der Einnahme schon ein Ver- MgchtzvMüst für den Contravenienten liege, der qls Strast Werde empfunden werden, und der um so. wirksamer ftm soll, jeweWer der Heberfreter Aussicht habe, daß die öffentliche Aust sührung unentdeckt bleiben werde. Um von dem letzten zuerst M sprechen, st> muß die Deputation allerdings bezweifeln, daß HeöffeytlicheAufführungimmer zur rechte n Zeit zuxKennt- yiß des.Eigenthümers des.aufgssführten Stücks gelangen werde. So zeitig wenigstens, Waß, eine Beschlagnahme der,Km nähme würde Platz ergreifen können, Wird der Dichter oder Componist gewiß in den allerfeltensten Fällen von der Auffüh rung seines Stückes Nachricht erhalten (und dieser Umstand spricht zugleich für den Vorschlag der Deputation, daß die Herausgabe der Einnahme,für ein ohne Erlauhniß aufgeführtes Stück,auch nachtrqgstch soll gefordert werden können). Die ^rste Kammer, obschon sie dem Gesetzentwürfe beigetreten ist/ bat dies gleichfalls gefühlt und anerkannt. Denn nicht genug, .vaß der.D.ePutationsbericht dies zu §. 3 (S- stM) ausdrücklich Msspricht,.sp hatguch ein-Wtglied der Kammer bei .der Ver- Mndlung darauf hespndeps auMrksam gemacht, und sich unter Andefrn,also geäußert: „Jndeß habe ich. mir nicht verhehlen können,. daß m . -ff,' .sichere- WsHKrung- ,Mer solchen Beschlag- Mghme ,gap qft stw den Berechtigten Mße Schwierig keiten habe, und. in,einzelnen Fallen hie Entschädigung ^selbst mit dem Verluste kaum in richtigem Verhältnisse stehen wird. Es ist mir daher nicht-ganz zweifellos er schienen, ob es nicht zum größer» Schutze des dramati- schen und musicalischen Eigenthums neben der Beschlag- nahme.auch der Festsetzung der Geldbuße für den Con- travenienten bedürfe. Wenn ich es unterlasse, einen besondern Antrag darauf zu stellen, so geschieht es nur deshalb, Weil ich fühle, daß die Strafe, wenn sie über haupt von einer-abschreckenden Wirkung sein sollte, eine verhältnißmäßig hohe sein müßte, dann aber aller dings in einzelnen Fällen bei dem durch die erfolgte Be- -schlagnahme bereits eingetretenen Vermögensverluste zu einer großen Härte sich steigern könnte." Handtagsmittheilungen erster Kammer S. 232. Allein dem hier ausgesprochenen Bedenken hat die Depu tation, um dies sogleich zu erwähnen, dadurch begegnet, daß sie zwar die Bestrafung des Contravenienten neben der Beschlag nahme der Einnahme aufgestellt hat, jedoch nicht Willens, ist, beide Arten der Entschädigung gleichzeitig und neben einander Platz ergreifen zu lassen, sondern nur dem Verletzten die Wahl überläßt, welche von den beiden Nachtheilen er gegen den Con- travementen in Anwendung bringen, und welche Entschädigung er in.dem gegebenen Falle sich zuwenden will. Uebrigens ist ,auch gegen Härten durch die große Relativität des Strafmaqßes hinlänglich Vorkehrung getroffen. Hat eiyer der Herren Regierungscommiffarien bei Gele genheit der eben mitgetheilten Aeußerung darauf hingewiesen, daß die ganze Einnahme ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten als Entschädigung überlassen werden solle, und daß, weil em Stück ost sehr.pielkoste, um inScenegesetztzuwerden, hierin schon Strafe genug liege, so widerlegt sich diese Bemerkung schon dadurch, daß die Deputation, wie erwähnt, nicht Heraus gabe der Einnahme und Strafe,neben einander, sondern beide nur alternativ ei,»treten lassen, und nur dem Eigenthümer die Wahl zügestanden pissen will, nach Lage der Sache zu dem ei nen. oder zu dem andern Entschädigungsmittel zu greisen. - Es ist möglich, daß die Herausgabe der Einnahme in dem einzel nen gegebenen Falle für-en Contravenienten einen viel größern Vermögensverlust, eine größere Strafe in sich enthält (und dann wird auch -er Eigenthümer diese Entschadigungsmodali- tat wählen, vorausgesetzt, daß ihm wirklich, Gelegenheit dazu gegeben ist). Aber die Frage ist eben die, ob es dem Eigeythü- mer möglich sein, ob er so zeitig zur Kenntniß einer unbefugten Aufführung gelangen wird, um.die Beschlagnahme der Ein nahme eintreten zu lassen. Ist ihm dies nicht möglich — und das wird meistens der Fall sein — dann hat er keinen Schutz, .Wenn nicht eine Strafe beantragt werden kann, die nachträglich Ersannt wird, und von welcher der Verletzte einen Eheil.als Entschädigung in Anspruch nehmen kann. Sie würde nach Befinden sogar der nachträglich zu verlangenden Heraus gabe der Einnahme.vorzuziehen sein, wenigstens in so,fern, als größere Weiterungen dqbei vermieden und insonderheit eine Berechnung des Betrags der Einnahme dadurch überflüssig ge macht werden würde. Behaupten übrigens die Motive, daß eine öffentliche . Aufführung nicht unentdeckt bleiben werde, so mag dies wohl richtig sein, obschon hier nochmals daraufzurüchzu verweisen ist, daß, wenn vpn einssxBeschlqgnahme der Caffe die Rede sein soll, die Entdeckung sehr selten so schnell erfolgenwird, um die Beschlagnahme in Ausführung zu bringen. Die Beputa-
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