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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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haß erst zu untersuchen wäre, ob die Beschwerden formell zu lässig wären, die Deputation geglaubt hat, davon absehen zu können. Sie hat gemeint, daß, wenn die Sache von allge- rneinem Interesse sich darstelle und von vielen Seiten her die Stände angerufen würden, über diese möglichen formellen Be denken wegzugehen fei, und hat sich die Frage ganz einfach so «gestellt: Sie hat die Sache als eine Rüge gegen die Militär macht an jenem unglücksvollen Lage des 12. August angesehen und hat nun geglaubt, es gehöre allerdings in das Ressort der Ständeversammlung, darauf näher einzugehen, ob sie die Ueberzeugung habe, daß hier eine Überschreitung der Miltair- macht stattgefunden habe. Wenn sich das ergiebt, so ist, glaube ich, die Ständeversammlung wohl kompetent, Anträge an die Staatsregierung zu stellen. Aus diesem Gesichtspunkte muß ich Sie auch bitten, meine Herren, die Sache anzusehen, und daß die Frage hauptsächlich die sein wird, ob die Militär macht an jenem Abende innerhalb ihres Rechts und auf der Grenze des Rechts gehandelt habe, oder nicht. Darauf ist sowohl von der Majorität, wie von der Minorität der Bericht gestellt. Noch muß ich erwähnen, daß Majorität und Mi norität der Deputation im Wesentlichen blos darin unter sich abweichen, daß die Majorität die Meinung hat, daß Nach allen den Vorlagen, die die Deputation eingesehen Hat, die Sache so constatirt ist, in solchem Umfange con- statirt ist, daß sie keineswegs Veranlassung nehmen kann, auf eine Untersuchung anzutragen. Das Gutachten der Mi norität hat einen entgegengesetzten Gesichtspunkt, und nimmt an, es sei allerdings noch eine Untersuchung zu beantragen. Zch gebe mm allerdings auch zu, daß die Kammer in einer schwierigen Stellung dadurch ist, wenn sie gleichsam die Stelle eines öffentlichen Anklägers übernehmen soll. Ich glaube wohl, daß das seine Bedenklichkeiten hat, aber die Deputation hat sich doch nicht können dadurch behindern lassen, daß sie auf die Sache näher eingegangen ist. Noch muß ich erwähnen, daß über den zweiten Punkt der Sache, diePetition der Stadt verordneten zu Leipzig betreffend, wie die Herren der Minori tät mir bezeugen werden, eine Meinungsverschiedenheit nicht vorhanden war, sondern die Meinungsverschiedenheit liegt blos darin, ob es noch einer Untersuchung bedürfe, oder ob das, was untersucht und gefunden worden ist, genüge, um die Überzeu gung hervorzurufen, daß nichts weiter erforderlich sei, um der Wahrheit und dem Rechte, die überall obgewaltet haben müs sen, den Sieg zu erhalten. Ich muß noch erwähnen, um einem Mißverständnisse zu begegnen, was aus dem Minoritäts gutachten sich zeigen könnte. Das Mißverständniß konnte da her kommen, als ob die Deputation in ihren Verhandlungen nicht so ganz richtig verfahren hätte. Nämlich die Minorität führt an, daß sie ihr Gutachten hätte machen müssen, ehe sie das Majoritätsgutachtsn gekannt hätte. Freilich die Majori tät hat das Minoritätsgutachten auch nicht gekannt. Es ist also in dem Majoritätsgutachten nicht darauf Rücksicht genom men worden, und so iß das Minoritätsgutachten nur haupt sächlich gegen die Beilage D. gestellt worden. Ich will nuri das bemerken, damit man nicht Argwohn fassen könne, als ob ein Theil gegen den andern sich hätte etwas zu Schulden kom men lassen, was nicht in den Grenzen des Rechts ist. Das ist nicht der Fall, und so ist der Hergang. Das zur Einleitung, und nun gehe ich auf die Sache selbst über. Die Deputation hat geglaubt, hauptsächlich sich die Frage zur Aufgabe und Erwägung stellen zu müssen, ob das Militair sich in seinen Gren zen gehalten habe, daß es aufgetreten sei. In diesem Punkte ist auch von der Minorität ein Zweifel nicht erhoben worden. Aber ob, nachdem die Requisition erfolgt war, das Militair dann seine Befugniß überschritten habe, das ist ein Gegenstand, um den sich Alles dreht. Da von der Vorlesung des Berichts abgesehen worden ist, so muß ich blos auf einzelne Gegenstände mich beschränken. Nämlich in dem Berichte der Majorität, was auch die Minorität nicht gemißbilligt hat, steht das an der Spitze: „Als von allen Seiten unbestrittene Thatsache steht fest, daß am Abende des 12. August 1845 in Leipzig ein Auf lauf bei dem Hotel de Pruste stattgehabt, daß ein Theil der in Leipzig stehenden leichten Infanterie zu dessen Stillung einge- fchritten, sich der Schußwaffen für diesen Zweck bedient und mehrere Personen dadurch verwundet und getödtet wor den." Und nun wurde die Frage gestellt: „ob die Garnison überhaupt befugt gewesen, einzuschreiten, und ob sie berechtigt war, als sie einschreitend aufgetreten, von den Schußwaffen in der Maaße, wie es geschehen, Gebrauch zu machen." Hier sind nun die Gesetze angeführt worden, die darüber gegeben worden sind. Es sind dies das Mandat über Tumult und Aufruhr von 1791, ferner die Ordonnanz vom Jahre 1828 und das Dienstreglement vom Jahre 1833. Diese drei Ge setze sind es, die man hier nur zum Anhalt nehmen kann. Ein Aufruhrgesetz hatte man leider noch nicht. Hätte man das gehabt, so würde schwerlich dieser Vorgang eingetreten sein. Also ist dies eine Ansicht, worin ich glaube, daß die Minorität mit der Majorität übereinstimmt, in der Ueberzeugung: „daß die an den Garnisonscommandanten erlassene Requisition, Militair zu Unterdrückung des Tumults zu verwenden, ihn nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet habe, für den an gegebenen Zweck Militair zu verwenden." Ich weiß nicht, ob die Herren der Minorität, es schien wenigstens so, mit der Majorität hierin einverstanden seien. Präsident Braun: Es haben sich die Abgeordneten Klinger, v. Haase, Brockhaus, Rewitzer, Metzler, Ziegler, Rittner, Sachße, Jani, Klien, v.Gablenz, 0. v.May er, v. Zezschwitz, Hensel (aus Bernstadt) zum Sprechen angemeldet. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Ich werde mir erlauben, zu dem trefflichen und klaren Berichte der Majorität der Deputation nm noch einige historische Erläuterungen bei« zufügen. Vor Allem halte ich mich verpflichtet, zu erklären, daß die Communalgarde Leipzigs nicht aus einem Mißtrauen gegen sie nicht aufgestellt wurde, sondern ich kann den Grund davon nur als eine unzeitige Schonung bezeichnen, indem man
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