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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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hört neuer Grundsatz, da man bis jetzt aus jedem Compendium hat ersehen können, daß sowohl bei Civil-, alsbeiCriminalfällen Aussagen von Zeugen ohne Zutritt einer eidlichen Bestärkung nicht den geringsten rechtlichen Glaubenzverdienen. Wie man aus den Bestrebungen unserer neuen Gesetzgebung, promisso rische und in gewissen Fällen assertorische Eide zu vermeiden, hier einen ganz neuen allgemeinen Grundsatz in der Absicht, um eben damit das Gutachten zu begründen, hat einführen können, ist mir unerklärlich. Darin bin ich mit meinem Freunde Klin ger vollständig einverstanden, daß die Erörterung des wahren Sachverhältnisses blos von der competenten Polizei- oder Cri- minalbehörde erfolgen kann. Es ist dies aber nöthig im In teresse des Militairs selbst, soll der Verdacht, den nun einmal, wir wollen es gestehen, dasVolk auf das Militair geworfen hat, nicht ewig auf demselben hasten bleiben. Es wird dies aber ge schehen, wenn nicht der Weg eingeschlagen wird, den die Mino rität vorgeschlagen hat. Denn ich darf nicht daran erinnern, daß Manche einen persönlichen Verdachtsgrund daraus entnom men haben, daß man glaubt, das Schützencorps, welches ich für meine Person deshalb achte, weil es wackere Soldaten sind, habe diese Gelegenheit wahrgenommen, eine von dem Volke an ihm im Jahre 1830 verübte Unbill wieder an ihm zu rächen. Ein solcher Vorwurf darf auf dem sächsischen Militair nicht haf ten bleiben, und da sich der hohen Staatsregierung ein Mittel bietet, diesen Vorwurf von Grund aus zu tilgen und auszu löschen, so Lin ich überzeugt, daß dielhohe Staatsregierung dieses Mittel nicht unbenutzt wird vorübergehen lassen. Sie wird dieses Mittel aber auch in ihrem eignen Interesse ergreifen müs sen. Ich kann nicht leugnen, das Verfahren, welches die hohe Staatsregierung in dieser Angelegenheit eingeschlagen hat, hat nicht allenthalben meinen Beifall finden können. Ich will nicht wiederholen, was ein geehrter Redner vor mir sagte, daß es sehr bedenklich war, daß von vorn herein, und bevor die angestellten Erörterungen einErgebnißherausgestellthatten,diehoheStaats- regierung schon ein Urtheil aussprach und unverholen die Mei nung aufstellte: Wir sind überzeugt, die Behörden haben recht gehandelt, das Militair hat recht gehandelt, wir werden unsere Behörden vertreten. Diesen Ausspruch mußte die hoheStaats- regierung nicht eher thun, als bis auf legaleWeise ermittelt war, daß diese Behörden, die sie vertreten wollte, auch recht gehandelt hatten. Ich bezweifle sehr, daß die hohe Staatsregierung wird beweisen wollen und können, daß die Civilbehörden ihre volle Pflicht gethan haben. Ferner ist es mir sehr auffällig gewesen, daß das hohe Kriegsministerium nachBlatt 242 die weitern Er örterungen in Bezug dieser Vorfälle, in so weit der Leutnant Vollborn und der Oberstleutnant v. Süßmilch dabei betheiligt waren, dem Obersten v. Buttlar übertragen hat. Der Oberst v. Buttlar, von dem mir bekannt ist, daß er ein Ehrenmann im. vollen Sinne des Worts ist, ist gleichwohl bei der vorliegenden Untersuchung in so fern complicirt, als er den Befehl gab, daß, wenn das Militair insulrirt würde, es schießen sollte. Dieser Befehl war keineswegs concinn genug. Die Instruction lautet, daß nur bei thätlichen Insulten geschossen werden darf, auf wörtliche Insulten kann Has nicht ausgedehnt werden. Wer will mit gesetzlichem Beifalle denBefehl geben, bei wörtlichen Insulten Jemanden niederzuschießen? Das ist nicht einmal bei Patrouillen und Wachtposten der Fall, welche auch nur bei thätlich en Insulten schießen dürfen. Ich mache dem Oberstem v. Buttlar wegen dieser im Gedränge der Umstände hervorgesto ßenen Worte keinen Vorwurf, allein daß er gleichwohl in ent fernter Beziehung zu der Erörterung stehen muß, das liegt am Lage, und daher schien es nicht gerathen, ihn mit einer solchen Untersuchung zu beauftragen. Aus diesen Gründen werde ich für die Minorität der Deputation stimmen, und ich hoffe, daß die hohe Staatsregierung auf die.eine oder andere WeiseMittel und Wege finden wird, um das schwankend gewordene Ver trauen des Volks aufdie alte, bewährte Gerechtigkeitsliebe der Regierung wieder für alle Zukunft zu befestigen. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Als Soldat bin ich dem geehrten Sprecher sehr dankbar für das gespendete Lob; als Staatsminister aber bin ich verpflichtet, zu erklären, daß ich in meinemVerhältnisse zur geehrten Kammer nur immer offen, einfach und wahr zu sein wünsche. Einen Jrrthum scheine ich berichtigen zu müssen, in Bezug auf die Angabe des geehrten Redners, daß in §. 5 der Instruction ausdrücklich stände, die Communalgarde müsse zuvörderst zur Dämpfung von Unruhen gewählt werden. Davon steht nichts darin. In der Wahrheit ist es begründet, daß in der Armee die verschiedenen Gamisons- commandanten von dem Kriegsministerium den Befehl haben,' sie sollen die Communalgarde zuerst dazu bestimmen, bevor sie als Schutz derselben die Garnison thätig eingreifen lassen. Da aber, wie ich schon die Ehre gehabt habe, der geehrten Kammer mitzutheilen, die Communalgarde im Augenblicke nicht versam melt war, so war es die Pflicht der Behörde, die Garnison sofort aufzurufen. Er erwähnte auch, daß man den Schützen Schuld gäbe, sie hätten die Gelegenheit ergreifen wollen, die Unbiss, die ihnen im Jahre 1830 zu Dresden zu Lheil geworden, auf eine gewisse Art rächen zu wollen. Ich muß dabei erwähnen, daß leider die leichte Infanterie im Jahre 1831 genöthigt war, in Leipzig zu schießen, daß aber damals eine andere Stimmung herrschte, obgleich auch damals, wie es bei solchen Ereignissen oft der Fall ist, da der Soldat über die Kugel nicht gebieten kann, mehrere Unschuldige sielen. Auf Anträge dieser Art, wie sie in Bezug auf die Ereignisse vom 12. August stattgefunden haben, kam man nicht! Bemerken muß ich allerdings dabei, denn leider bin ich selbst in dieser Lage gewesen, und Jeder wird es bestätigen, der in einer solchen Lage war: Batterien stürmen wir Soldaten freudig, aber beim Aufruhr läßt sich der Soldat sehr ungern verwenden. Er weiß, daß er der einen Partei stets zu wenig und der andern zu viel leistet; er weiß auch, daß er das Ziel der Kugel nicht festftellen kann. Stellv. Secretair S ch eib n er: Meine Herren, wenn ich mir erlaube, in dieser Angelegenheit Einiges zu sprechen, so ge schieht es allerdings zunächst in der Absicht, um mich gegen das
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