Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
giebt, so resultirt doch andererseits auch wieder die Folgedaraus, daß der deutscheAutor—dabei nichts gewinnt. Während nämlich «die ersten, ja man kann sagen alle Theater von Paris nur ganz eigen für sie geschriebene Originalproductionen zur Aufführung bringen dürfen (von den seltenen Ausnahmen ist selten ein gün stiges Resultat zu bemerken gewesen), während das italienische Publicum den bloßen Gedanken an andere, als ganz besonders für Italien geschriebene, Opern mit einer gewissen Verachtung zurückweist, kann man auf deutschen Bühnen in einer Woche englische, französische, italienische und spanische Stücke mit dem nämlichen Anspruch auf Beifall vorbringen. Hat demnach der deutscheAutor gleichsam mit allen europäischen Autoren in Con- currenz zu treten, so wird.der ihm verliehene, ohnehin beschränkte Spielraum hierdurch nur noch mehr eingeengt. Dies möge genügen über die Stellung des deutschen dra matischen Dichters und Componisten im Allgemeinen. Es wird aber zugleich nicht ungeeignet sein, den Vorschlägen der Deputation als allgemeine Unterlage zu dienen. Was nun noch insbesondere die Vorschläge der Deputa tion anlangt, die nicht schon in diesen allgemeinen Betrachtun gen eine Begründung gefunden haben, so ist zu b. nur noch zu bemerken, daß der Gebrauch, aufdem ge druckten Exemplare eines dramatischen Werks oder einer Oper den Vorbehalt, daß es ohne besondere Erlaubniß nicht öffentlich aufgeführt werden dürfe, ausdrücklich auszusprechen, in Frank reich lange Zeit existirt hat und wohl nur erst durch die neuere Gesetzgebung entbehrlich geworden ist. Auch in Preußen ist man bei Berathung des schon öfter angezogenen Gesetzes gegen den Nachdruck von 1837 damit umgegangen, dem Dichter und Componisten einen solchen Vorbehalt zuzugestehen. Obschon man indeß mit dem Principe einverstanden gewesen ist, hat man doch nachher, aus Gründen, die nicht hierher gehören, von einer derartigen Bestimmung abstrahiren zu können geglaubt*). Wenn endlich die Deputation bezüglich der anonymen und pseudonymen Autoren einen Zusatz beigefügt hat, so liegt der Grund davon darin, daß der Gesetzentwurf selbst diese Gattung der Schriftsteller nicht ohne Schutz lassen will und daß, will man den Bühneninhabem nicht Gelegenheit zu Ausflüchten geben, allerdings auf dem Werke selbst Jemand bezeichnet wer den muß, bei welchem, statt des Autors, eine Erlaubniß zur Auf führung gesucht werden kann. Zu c. hat die Deputation, wie schon oben bemerkt worden ist, zu einer gemeinsamen Ansicht sich nicht zu vereinigen ver mocht. Die Minorität will, daß das den Dichtern und Com- pomften einzuräumende Verbietungsrecht gegen die wandern den Bühnen keine Anwendung finden soll, die Majorität dage gen — und mit ihr stimmen in dieser Beziehung die Herren Re- gierungscommiffarien überein—glaubt von einem derartigen Unterschiede absehen zu müssen. Für die erstere Meinung läßt sich allerdings die Schwierigkeit der Controle und zugleich der Umstand geltend machen, daß die kleinern ambulanten Theater in der Regel nicht eben in einem glänzenden Zustande sich befin den, um von ihrem geringen Erwerbe nochDichter und Compo nisten honoriren zu können. Ihre Existenz scheint also, wie die Motive einmal in anderer Beziehung behaupten, durch eine auch sie mit treffende allgemeine Regel allerdings gefährdet zu werden. *) O-S.9S. Die Majorität kännaber diesen Gründen einGewichtnicht zugestehen. Denn zu geschweige», daß sie, wie schon früher einmal bemerkt worden ist, von dieser Fürsorge für diewandern- den Bühnen in unserer Gesetzgebung und Verwaltung sonst keine Spur findet, und daß zu einer solchen Fürsorge nach ihrer Ansicht auch kein Anlaß vorliegt, so ist in Folge dessen und ver schiedener anderer Einwirkungen auch die Zahl dieser kleinen Bühnen in der neuern Zeit sehr unbedeutend geworden, und die jenigen, die noch existiren, beschränken sich zum großen Theile auf den Besuch der Mittelstädte und befinden sich auch keines wegs in so schlechten Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, um eine so geringe Abgabe, wie das Honorar für ein neues Schauspiel oder eine neue Oper ist, nicht ertragen zu können. Wenn dies aber auch wäre, so liegt darin immer kein Grund, das Princip zu durchlöchern, da es zudem wandernde Bühnen giebt, die, was ihren Reinertrag anlangt, den stehenden kühn an die Seite treten können, und man daher in Verlegenheit sein würde, wo manmit der Anwendung des Princips anfangen und wo aufhören sollte. Endlich kann man das Princip immerhin in seinem ganzen Umfange stehen lassen, ohne befürchten zu müssen, die Existenz dieser Bühnen zu gefährden, da Dichter und Componisten an sie gewiß keine großen Ansprüche machen würden und machen könnten, ja auch schon nach der zeitherigen Erfahrung nicht gemacht haben. Auch in Preußen erstreckt sich das Gesetz aufalle Buhnen ohne Ausnahme, und wenn auch dort in einer Hinsicht ein Unterschied zwischen stehenden und wandernden Theatern gemacht worden ist, so hat er doch die hier vorliegende Hauptfrage nicht zum Gegenstände, sondern bezieht sich lediglich auf die Höhe der Entschädigung (Strafe), auf welche, so weit nöthig, auch durch die Vorschläge der Deputa tion Rücksicht genommen worden ist. „ Was schließlich zu 8- bei musicalischen Werken die Be schränkung dieses Gesetzes auf eigentliche Bühnenstücke, also Opern und Singspiele aller Art, betrifft, so haben die Herren Regierungscommissarien zwar die Eröffnung gemacht, daß das Gesetz auf alle und jede musikalische Erzeugnisse sich erstrecken solle, und die Minorität der Deputation nähert sich dieser An sicht in so fern, als sie glaubt, daß der Schutz des Gesetzes min destens allen größern musicalischen Geistesproducten, auch wenn sie nicht für die Bühne berechnet sind, als Oratorien, Sympho nien und dergleichen, zuzugestehen und nur etwa die Gattung der kleinern Musikstücke, wie Lieder, Tänze und dergleichen, hiervon auszunehmen sein möchte. DieMajorität derDeputation dagegen wünscht zwar musicaüsche Erzeugnisse, die nicht zurAufführung aufderBühnebestimmtsind, gleichfallsgeschütztzu sehen,glaubt aber den Schutz dieses Gesetzes ihnen allerdings nicht ange deihen lassen zu können, wenn nicht große Unzuträglichkeiten da durch hervorgerufen werden sollen. Denn nicht zu gedenken, daß es schon sehr schwierig sein wird, zwischen größern und kleinern Compositionen, welche die Minorität unterscheiden will, die richtige Grenze zu finden, so würde dagegen die Anwendung des Gesetzes auf alle musicalische Werke ohne Unterschied in der Praxis auf noch viel größere Schwierigkeiten stoßen. Wie es z. B. möglich sein soll, ein Concert zu Stande zu bringen, bei welchem nach Befinden 10—12 verschiedene Musikstücke von den verschiedensten zerstreut lebenden Componisten zur Auf führung kommen, vermag die Deputation nicht recht abzusehen. Wenn nicht Alles trügt, scheinen daher auch die Betheiligten selbst ihr Augenmerk nur auf (musicalische) Bühnenstücke ge richtet zu haben und nur diesen den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes zuwenden zu wollen, obschon dre Petition aus Leipzig in den aufgeführten Beispielen einmal des „Weltgerichts" von Schneider gedenkt. Sonach, und da denn doch das vorliegende
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder