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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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digt worden -sein sollte. Sie umfaßt also Militair- wie Civil- -ehörden, da man bekanntlich auch durch Nichthandeln, durch Vernachlässigungen fahrlässige Ködtungen begehen kann. Abg. Sachße: > Das Minoritätsgutachten hat allerdings in Minern Anträge auf Erörterung anscheinend viel für sich, wenn man es aber genau betrachtet, so läuft es doch trotz der Verwahrung des Herrn Referenten auf eine Untersuchung hin aus, namentlich wenn man voraussetzt, daß Verdacht vorhan den ist. Dies ist aber nach dem Majoritätsgutachten und nach der Beifuge der Regierungsmittheilung unter L. keineswegs so bestimmt anzunehmen. Wenn ich gegen die Gründe des Ma joritätsgutachtens noch etwas zu erinnern hätte, so wäre es das, daß die Majorität sich bescheidct, cs bedürfe keiner eidlichen Be stärkung der in den Erörterungen der Sache abgehörten Zeu gen. Es ist schon mehrfach erwähnt worden, die Erörterungen seien keine legalen, weil sie nicht von der kompetenten Behörde ausgegangen seien. Die competente Behörde ist eigentlich die Polizeibehörde, welche da, wo, wie in Leipzig, die Justiz von der Verwaltung getrennt ist, solche Erörterungen vorläufig anzu stellen, und welche dann an den Untersuchungsrichter die Sache zur Beschlußfassung abzugeben hat, ob die Untersuchung einzu leiten sei oder nicht. Folglich hätte nach dem gewöhnlichen Gange, der in dem vorliegenden Falle, der Wichtigkeit ungeachtet, keine Ausnahme hätte erleiden sollen, die Polizeibehörde Erörterung anstellen müssen, und die Sache dann an das Kriegsgericht, oder in so fern man nicht bestimmt angenommen oder voraus gesetzt hätte, es sei unmittelbar von dem Militair die Ködtung erfolgt , an die Criminalbehörde des Orts abgeben sollen. Alles das ist nicht geschehen, es sind keine Sectionen vorgenommen worden, keine Untersuchungen darüber, ob die Tödtung durch Schießen erfolgt ist. Ich weiß wohl, man setzt das als noto risch voraus, nimmt das für bekannt an; wenn aber von einer Untersuchung die Rede ist, muß auch der objektive Thatbestand in Gewißheit gebracht sein. Wenn der Richter einige oder mehrere Diener abordnet, um z. B. eine Auspfändung oder Ex mission zu bewirken, oder um eine oder mehrere Personen zu verhaften, und wenn da Widerstand stattsindek, der die Diener nöthigt, Gewalt anzuwenden, die zur Folge hat, daß mehr oder minder bedeutende Verwundungen und Verletzungen stattsin- den, so würde dessenungeachtet der Richter, sobald er davon hört, nicht mit der Untersuchung gegen die Diener verfahren/ als ob sie ihr Befugniß überschritten hätten, sondern er nimmt an, sie hätten pfüchtmäßig in ihrem Rechte sich bewegt. Die gleiche Voraussetzung muß auch in Bezug auf das Militair bei den Ereignissen vom 12. August stattsinden. Ein anderes An sehen gewinnt freilich die Sache dann, wenn die Betheiligten oder Leute aus dein Volke sagen: nein, die Diener des Gerichts haben weit mehr gethan, haben ohne alleNothwendigkeit so viel Gewalt gebraucht. Dann würde das den Richter nüthigen, ehe er mit der Untersuchung verfährt, gerichtliche Erörterungen anzustellen.-- Bestätigen diese Erörterungen, daß sie nicht ihr Befugniß überschritten, daß sie wirklich genöthigt Wa ren, in der Maaße Gewalt anzuwenden, daß sie sogar Verwun dung herbeiführte, so würde'mit der Untersuchung zu beginnen sein. Ist nun dieser Fall jetzt vorhanden? Weder das Polizei amt in Leipzig, noch das Kriegsgericht, noch die vorgesetzte hö- hereBehördehat,diese auch nach angestellterErörterung nicht, die Sache für geeignet gefunden, mit der Untersuchung zu verfah ren. Allein von anderer Seite ist doch nachdrücklich^ und viel seitig Anregung deshalb geschehen, und mit Bezug auf That- sachen behauptet worden, es erscheine noch nothwendig, durch Untersuchung zu erörtern und festzustellen, ob wirklich ein Verbrechen begangen sei. Die Erörterungen, welche von der Staatsregierung damals angestellt worden sind, haben gewis- sermaaßen polizeilichen Charakter; allein in so fern fehlt ihnen die beweisende Kraft, als keine einzige Vereidung der befragten Zeugen stattgefunden hat. Es ist zwar von der Deputation ge sagt worden, diese Vereidung sei nach unserer jetzigen vaterlän dischen Gesetzgebung in vorliegendem Falle aus dem Grunde des möglichsten Ersparens von Eidesleistungen zu vermeiden gewesen, und in der Mittheilung der Staatsregierung wird deshalb auf Stübel-s Criminalverfahren §. 2794 und 2840 Bezug genommen. Allein ich glaube doch wohl, daß diese An sicht nach dem neuern Gerichtsgebrauche und wenigstens in einem solchen schweren Falle nicht würde Stand halten können. MaN würde schwerlich sich damit begnügen, in einem solchen, ja selbst bei einem bei weitem minder wichtigen Falle, als dem vorliegenden, auf bloße unbeeidigte Aussagen die Sache auf sich beruhen zu lassen, wenn zumal der ersten Beschlußfassung wi dersprochen und Anregung zum Untersuchungsverfahren ge schehenist, wenn Umstände angeführt worden, nach welchen zwei felhaft ist, ob wirklich kein Vergehen in dem Gebrauche derWaf- fen vorliege, ob die Präsumtion der Rechtmäßigkeit der-Waffen gewalt vorhanden sei. Das ist nach meiner Privatüberzcugung wohl kaum zweifelhaft; denn schwere Verbrechen waren bereits verübt, waren noch in vollem Gange. Es war Tumult, Aufruhr, Friedensbruch, nicht blos grobe Beleidigung eines hohen Fami liengliedes, welches präsumtiv der Thronfolger ist, es war zugleich lebensgefährliche Drohung, nach dem wenigstens, was ich ver nommen habe, obschon davon nichts in den Erörterungen ent halten ist, vorhanden. Daß die Erörterungen zu dem Zwecke voller Unparteilichkeit und aller Wahrheit nicht allein von Seiten der Regierung angeordnet, sondern auch in gleicher Weise von dem Herrn Commiffar und den Staatsbeamten, die ihm beigeben wurden, geführt worden sind, davon bin ich voll kommen überzeugt. Widersprüche, und zwar nicht blos einige, sondern mehrere sind darin allerdings in BetreffderZeugenaus sagen zwischen denen vorhanden, welche nichts wußten, etwas nicht gesehen oder gehört hatten, und denen, welche Khatfachen behaupten. Nun ist aber in allen Criminal- und Civilsachen und überhaupt in jeglichen Angelegenheiten demjenigen gegenüber, welcher eine Thatsache behauptet, einem Andern, der aussagt, daß er nichts davon weiß, bekannten Rechtsgrunvsätzen gemäß, keine Bedeutung beizulegm, jener ist einem nichtssagenden Zeu gen gleich. Es würde daher, wenn zu sinerVereidung verschrit-
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