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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Leibes- und Lebensstrafen. Es besteht also nach dem Tumult- mandate keine gesetzliche Verpflichtung des Mili- tairs zu der fraglichen Aufforderung. Nun ist zwar in der Ordonnanz von 1828 §. 7 allerdings bestimmt, daß auch die Militairbehörden die Vorschriften des Mandats wegen Kn- mult und Aufruhr genau zu befolgen haben; allein hier ist? zu bedenken, und ich mache darauf aufmerksam, daß diese Bestim mung auf einen ganz besonder« Fall beschränkt ist. Dies ist aus dem Minoritätsgutachten selbst, Seite 279, wo §. 7 der Ordonnanz'wörtlich abgedruckt ist, ganz unzweifelhaft zu er sehen. Die in §. 7 der Ordonnanz gebrauchten Worte und die angewendete Satzfügung weisen nämlich ganz klar nach, daß die Militairbehörden die Vorschriften des Tumultmandats nurdann zu beobachten angewiesen sind, wenn sie freiwillig, d.h. ohne vorhergegangene Requisition derCivilobrig- keit zu Dämpfung des .Tumults eknschreiten. Es lauten nämlich in §. 7 der Ordonnanz dieWorte so: „Die Ortspolizeibehörden sind befugt, in den Fällen, wo die ihnen zu Gebote stehenden Mittel zur Aufrechthaltung der Sicherheitspolizei nicht mehr ausreichen, die Militairbehörde als Beistand zu requiriren, und hat alsdann die letztere, in Folge dieser Requisition, in Uebereinstimmung mit der Civilbehörde zu verfahren. Nur in dem außerordentlichen Falle eines schnell entstehenden, oder von der Ortsbehörde nicht sofort zu dämpfenden Tumults und Auf ruhrs, oder eines sonst Gefahr drohenden, schnelle Abwendung erfordernden Ereignisses hat dieMilitairbehörde, auch ohne erst die Requisition, der Ortspolizeibehörde abzuwarten, das Aus einandergehen des tumultuirenden Haufens nach den weiter unten festgesetzten Bestimmungen zu bewirken. Es sind hierbei jedoch von den Militairbehörden die Vor schriften des Mandats wegen Tumult und Auf ruhr genau zu befolgen; auch ist die Ortsbehörde von dem Vorfälle schleunigst in Kenntniß zu setzen." Hieraus geht klar hervor, daß die Ordonnanz zwei Fälle unterscheidet, den einen, wo die Obrigkeit selbst am Orte anwesend und thätig ist, die nöthigen Anordnungen in Gemäßheit des Tu multmandats trifft und nach Befinden, wenn Waffengewalt nothwendig wird, das Militair requirirt; und dann den an dern Fall, wenn die Drtsbchörde entweder gar nicht da ist, oder den Tumult nicht sofort zu bewältigen vermag und Gefahr im Verzüge ist: dann soll das Militair, ohne die Requisi tion abzuwarten, von selbst einschreiten, und dann — aber auch nur in diesem außerordentlichen Falle soll es dieselbe Verpflichtung Haben, welche der Drtsobrigkert in Z. 9 des Tumultmandats auferlegt ist, auch die Drtsobrig- keit von dem Geschehenen sofort in Kenntniß setzen. Es scheint mir also nach dem Wortlaute des Gesetzes im vorliegenden, zur Beschwerde gezogenen Falle die Rechtmäßigkeit des Feuerns dem Militair gar nicht bestritten werden zu können, wenn auch selbst erwiesen wäre, daß gar keine Aufforderung oder Abmah nung von Seiten des Militairs an die Tumultuanten erfolgt wäre; denn das Militair hatte vorauszusetzen und durfte nach dem Gesetze mit Recht vomusschm, daß die Gvilobrigkeit, welche es requirirte, bereits das nach dem Tumultmandate iHv Obliegende gethan habe. Ist das nicht geschehen, ist von der Civilbehörde nicht gesetzlich verfahren worden, so kann daraus doch nimmermehr eine Verpflichtung für die Militairbehörde folgen, dies nachzuholen, am wenigsten kann ihr eine Gesetz- und Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie keine Auf forderung an die Tumultuanten erlassen hätte. Dies, meine Herren, ist meine rechtliche, auf den Wortlaut und den daraus hervorgehenden klaren Sinn dermalen bestehender Gesetze ge gründete Ueberzeugung. Mein in vorliegender Frage ist es nicht einmal nothwendig, so weit zu gehen, weil in den Ge setzen noch ein dritter Fall vorgesehen ist, wo das Militair auch ohne vorgängige Abmahnung mit Waffengewalt einschreiten darf und sogar einschreiten soll, und das ist dann, wenn es thätlich angegriffen wird. Diese Bestimmung beschränkt sich aber nicht blos aufPatrouillen, Schildwachen undWachtposten nach Z. 14 der Ordonnanz, sondern gilt um so mehr für das ganze Militair, wenn es in Masse angegriffen wird. Auch dann bedarf es einer Aufforderung nicht, sondern das Militair istgesetzlichzumsofortigenGebrauchederWaffenbefugt. Wende ich diese so eben erörterten Grundsätze, und vor der Hand nm diese, aufdenThatbestand derEreigniffe vom 12.August 1845, wie er unleugbar vorliegt, an, so kommt sämmtlichen Offizieren, welche damals commandirten, zu Statten erstens, daß sie gesetz lich nicht verpflichtet waren, eine Aufforderung ergehen zu lassen, und zweitens, daß sie dieser Verpflichtung, wenn eine solche da gewesen wäre, noch dadurch überhoben waren,daß eine thätliche Insulte, namentlich durch Werfen von Steinen von Seiten eines tumultuirenden Haufens gegen das Militair be gangen worden war. Was nun zunächst den Leutnant Voll born betrifft, so ist, wie der Bericht Seite 238 besagt, vollstän dig ermittelt, daß er und die ihm untergebene vorrückende Mannschaft mit Steinen geworfen worden und dadurch Tät lichkeiten gegen sie verübt worden sind, — daß er folglich m seinem gesetzlichen Rechte war, wenn er feuern ließ. Ob es schlechterdings erforderlich war, das lasse ich vor der Hand dahingestellt; ich werde später darauf zurückkommen. Hier genügt es, daß dem Leutnant Vollborn mindestens nicht das zur Last gelegt werden kann, daß er etwas begangen habe, was in einem Strafgesetze verboten, oder etwas unterlassen habe, was durch ein ausdrückliches Gesetz geboten war. Wenn aber dies der Fall nicht ist, so kann auch eine Criminalunter- suchung gegen ihn nicht eingeleitet werden. Denn diese ist nicht denkbar ohne Uebertretung eines ausdrücklichen Straf gesetzes. Eben so verhält es sich mit den beiden andern Offi zieren, dem Oberstleutnant v. Süßmilch und dem Oberst v. Buttlar; auch sie waren, da eine Requisition der Obrigkeit ergangen war, ohne weitere Aufforderung ihrerseits befugt, von der Waffengewalt Gebrauch zu machen, in wie weit es ihnen nöthig schien. Daß überdem auch sie durch Thät- lichkeiten gegen das ihnen untergebene Militair dazu provo- cirt waren, ist Zwar ebenfalls gewiß, es hängt inbeß die Ent scheidung der Frage nicht davon Wesentlich ab, da schon durch
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