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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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36 Gesetz seinem eigentlichen Zwecke nach nur die Aufführungen aufden Bühnen im Auge zu haben scheint, bleibt nichts übrig,, als die Komponisten von nicht für die Bühne berechneten musi kalischen Werken auf den ihnen von ihren Geistesproducten, im Falle des Gelingens, werdenden Ruhm zu vertrösten und ihnen daneben den Schutz des Gesetzes gegen den Nachdruck (vom 22. Februar 1844) vorzubehalten, den sie bereits genießen. Die Minorität muß zwar bemerklich machen, daß größere, wenn auch nicht für die Bühne berechnete musicalische Werke schon zeither in der Regel honorirt werden mußten, wenigstens häufig honorirt wurden, wenn sie vom Nrchteigenthümer zur öffentlichen Aufführung gebracht werden sollten, glaubt auch das Beispiel von Frankreich anziehen zu können, wo selbst klei nere Musikstücke, wie z. B. Lieder, nicht ohne Erlaubniß der Komponisten und deren Entschädigung zur öffentlichen Auffüh rung gelangen dürfen.*) Sie verkennt aber auch die Schwierigkeiten nicht, welche einer strengen Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes auf mu sicalische Werke, die nicht für die Bühne bestimmt sind, entge genstehen, sobald dieselben durch den Druck der Oeffentlichkeit übergeben sind, und hat daher auch, ausdrückliche Anträge des halb zu stellen unterlassen, vielmehr sich damit begnügt, ihre Zweifel angeregt zu haben, dergeehrten Kammeranhekmgebend, davon abzusehen oder weitere Beschlüsse darauf zu gründen. Und hiermit ist denn die Deputation im Wesentlichen mit der Begutachtung des in der Ueberschrift bezeichneten Gesetz entwurfs zu Ende. Denn was sie bis hierher zur Widerlegung der dazu gegebenen Motive und zur Motivirung ihrer eignen Vorschläge gesagt hat, dient zugleich als Gutachten über die einzelnen Paragraphen des Gesetzes und sie wird dem nur noch wenig beizufügen haben. ReferentAbg. Todt: Da es in der letzten Zeit gewöhn lich geworden ist, daß die Gesetzvorlagen und die darüber er statteten Deputationsberichte nicht mehr in extenso vorgelesen werden, der jetzige Bericht aber ohnehin sehr umfänglich ist, so muß ich mir die Frage an die Kammer gestatten, ob diese Aus nahme auch auf den vorliegenden Bericht sich erstrecken soll. Ich würde, falls diese Anfrage bejahend beantwortet werden sollte, dann nur die Punkte aus dem Berichte mittheilen, auf die es hauptsächlich, namentlich bei der allgemeinen Debatte, ankommen kann. Vorausgesetzt muß aber werden, daß sich auch damit einverstanden erklärt wird, daß die Motive zum Gesetzentwürfe gleichfalls nicht vorgetcagen zu werden brauchen. Königl. Kommissar v. Langen«: Seiten der Staats regierung steht dem nichts entgegen. Präsident Braun: Will die Kammer, daß vom Vorlesen des Berichts, dem Vorschläge des Herrn Referenten gemäß, abgesehen werde? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Wie ich bereits angeführt habe, theile ich nm dasjenige aus dem Berichte mit, was zunächst zur *) 't'rait.ü üss äroits cl'autsurs, äsns ls litt^rsturs. Iss svlvnves et Iss vesux-srts, xsr Augustin lübsriss kenouarä. ?sris, 1839. I'om. H, x. 179 u. 67 «gq. Besprechung vorliegt. Es ist auf der ersten Seite gleich, 559, angegeben, welche Bestimmungen knBezug auf das Eigenthum von musicalkschen und dramatischen Werken nach der Bundes gesetzgebung dermalen vorzüglich geltend sind. Diese Bestim mungen sind invier Punkten enthalten. Sie lauten: I) Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musicalische« Werkes imGanzen oder mit Abkürzung en darf nur mit Erlaub niß des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattsinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffent licht worden ist. 2) Dieses ausschlkeßende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger soll wenigstens während zehn Jahre von der ersten rechtmäßigen Aufführung des Werks an in sämmtlichen Bundesstaaten anerkannt. und geschützt werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung seines Werks ohne Nennung seines Familien- oder offenkundigen Autornamens irgend Jemandem gestattet, so findet auch gegen Andere kein ausschließendes Recht statt. 3) Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen aus schließliches Recht durch öffentlicheAufführung eines noch nicht gedruckten dramatischen odermusicalischen Werks beeinträchtigt, Anspruch aaf Entschädigung zu. 4) Die Bestimmung dieser letztem und der Art, wie dieselbe gesichert und verwirklicht wer den soll, so wie die Festsetzung der etwa noch neben dem Scha denersätze zu leistenden Geldbußen, bleibt den Landesgesetzen Vorbehalten; stets ist jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbefugten Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem andern den Gegenstand der Auf führung ausgemacht hat, in Beschlag zu nehmen." In diesen vier Sätzen ist, wie ich schon bemerkt habe, dasjenige enthalten, was in Bezug auf das Eigenthum an musicalischen und dra matischen Werken bis jetzt nach der Bundesgesetzgebung gegol ten hat. Unsere Regierung legt nun in Folge eines Antrags, der am vorigen Landtage gestellt worden ist, dermalen ein Par- ticulargesetz für Sachsen vor, welches, wie die Deputation zu bemerken Gelegenheit gehabt hat, sich im Wesentlichen auf die Bundesgesetzgebung stützt und nur sehr wenig daran abändert. Es ist dies Seite 561 des Berichts bemerkt, wo es heißt: „In Folge dieses Antrags hat nun zwar die Staatsregierung der gegenwärtigen Ständeversammlung den in der Ueberschrift be zeichneten Gesetzentwurf vorgelegt, in selbigem jedoch „zu einer eigentlichen Erweiterung der bundesgesetzlichen Bestimmungen sich nicht veranlaßt gesehen", daher auch den oben mitgetheilten Grundsätzen der frühem Petenten keine Berücksichtigung ge schenkt. Was den Gesetzentwurf — über die Bundesgesetz gebung hinausgehend — bietet, besteht lediglich in der Schluß bestimmung von Z. 1 (nach welcher es gleich sein soll, ob der Verfasser eines dramatischen Werks rc. sich genannt hat oder nicht, während der Bundesbeschluß ungenannten Dichtern und Componisten keinen Schutz gewährt), ferner in der Gleich stellung der Aufführung einer widerrechtlichen Nachbildung mit der Aufführung des Originals selbst und endlich in der Feststel lung gewisser Bestimmungen über die dem verletzten Autor oder
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