Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Jeden, der sich mit der Sache nicht etwas angelegentlicher be schäftigt, sondern das Deputationsgutachten vielleicht nur ein mal flüchtig gelesen hat, die Aufstellung dieser Fragen und Antworten einen großen Eindruck machen könne. Allein die ser Eindruck schwindet bei näherer Betrachtung. Es ist ge fragt worden: „-1) Ist bewiesen, daß die Ob rigkeit die Tu multuanten von ihrem strafbaren Beginnen abgemahnt und sie bedeutet habe, auseinander und nach Hausezu ge hen?" und es wird darauf geantwortet: „Nein, bewiesen ist es nicht!" Ich sage auch, bewiesen ist es nicht; allein im vorliegenden Falle ist das ganz einflußlos; denn es handelt sich hier nicht um eine Beschwerde über das Verfahren der Civil- obrigkeit, sondern darum, ob sämmtliche Offiziere, welche bei -em Commando zum Feuern betheiligt gewesen sind, einer ge richtlichen Untersuchung unterzogen werden sollen. Eben so, wenn 2) gefragt wird: „Ist bewiesen, daß, wenn auch Ab mahnung vom strafbaren Beginnen und Aufforderung zum Auseinandergehen geschehen sein sollte, diese Abmahnung un ter der hinzuzufügenden Vorstellung der zu gewarten habenden Leibes- und Lebensstrafen erfolgt sei?" und darauf geantwortet wird: „Nein, bewiesen ist es nicht!" so will ich das ebenfalls zugeben; aber auch das ist wieder ganz irre levant, denn es handelt sich nicht davon, der Civilbehörde etwas zur Last zu legen, sondern dieBeschwerde erstreckt sich nur allein auf die Offiziere. Wenn drittens gefragt wird: obdieMili- tairbehördc der ihr nach demselben Gesetze auferlegten glei chen Verpflichtung der Aufforderung an die Volksmenge vor dem Feuern genau nachgekommen sei?" und darauf ge antwortetwird: „Nein, bewiesen ist es nicht!" so antworte ich meinerseits darauf: „es ist dem Militair gesetzlich nicht vor geschrieben, eine solche Aufforderung ergehen zu lassen, außer dann, wenn es ohne Requisition der Civilobrigkeit einschreitet, welcher Fall hier nicht in Frage ist; aber es ist demungeachtet eine solche Aufforderung zu mehrer» Malen ergangen und dann erst Waffengewalt gebraucht worden, und dies ist nach unbefangenen Gutachten genügend erwiesen, und selbst die Herren, die an der Richtigkeit dieses Beweises zweifeln, zwei feln doch wenigstens daran nicht, daß der Oberstleutnant v. Süßmilch einmal bis nahe an die Allee vorgegangen ist, dann die Aufforderung erlassen, zum Fertigmachen commandirt und dann ohne Feuern wieder zurückgegangen ist. Diese Aufforde rung ist so actenmäßig constatirt, daß sie schlechterdings nicht bezweifelt werden kann. Daß aber das Militair zwei- oder drei- oder noch mehrere Male auffordern soll, steht in keinem Gesetze, es steht nicht einmal von einer einzigen Aufforde rung des Militairs darin, geschweige von mehrern. Wenn 4) gefragt wird: „Iss bewiesen, daß die Militärbehörde nicht allein die Aufforderung zum Auseinandergehen an die Volksmassen, sondern auch die „gesetzliche Bedeutung und Verwarnung" der zu gewarten habenden Leibes und Lebensstrafen vor dem Schießen an dieselben gerichtet habe?" so sage ich wieder: „Es war das gar nicht nothwen- dig. Es ist dem Militair dies gar nicht zur Pflicht gemacht; II. 141. es ist der Militärbehörde durch die Ordonnanz und dasDkenft- reglement dies nicht auferlegt, sondern nur für den Fall, wo es ohne Requisition von selbst einschreitet — welcher Fall aber nicht -vorliegt — ist es auf die Vorschrift des Tumultmandats verwiesen. Die Aufforderung ist aber auch erfolgt. Daß übri gens eine Aufforderung dahin: man möge auseinandergehen, es werde mit Kugeln geschossen werden, gewiß denselben Eindruck zu machen.geeignet ist, als eine Verwarnung bei Leibes- und Le bensstrafe, scheint mir zweifellos. Wenn 5) gefragt wird: „Ist bewiesen, daß das Militair vor dem Schießen thätlich insultirt worden ist?" und darauf geantwortet wird: „Nein! rechtlich, juridisch bewiesen ist es nicht!" so sage ich auch hier wieder: Cs war nicht gesetzlich nothwendig, daß das Militair erst dann von den Waffen Gebrauch machte; denn sobald die Aufforderung Seiten der Civilbehörde vorhergegangen war, brauchte das Militair es nicht erst bis zu Tätlichkeiten kommen zu lassen. Aber demungeachtet ist es gewiß und steht acten mäßig fest, daß dergleichen Insulten und Tätlichkeiten der Waffengewalt vorangegangen waren. Wenn endlich 6) gefragt wird: „Ist bewiesen, daß das Schießen ein Act der Nothwen- digkeit war?" und darauf wieder geantwortet wird: „Nein, es ist nicht bewiesen!" so halte ich das gar nicht für einen Gegen stand der beantragten Untersuchung, weil das pflichtmäßige Er messen des Commandirenden in dieser Sache an keine gesetzliche Vorschrift gebunden ist und durch keine Criminalunter-' suchung widerlegt werden kann. Das Minoritätsgutachten will ferner zwar keine Untersuchung nach dem Wunsche der Peten ten gegen die commandirenden Offiziere einleiten lassen, wohl aber wenigstens den objektiven Thatbestand oder die Ermittelung des diesfallsigen Sach- und Rechtsverhältnisses nochmals legal erörtert wissen. Hier erlaube ich mir nun noch auf etwas Be zug zu nehmen, was mir von Einfluß geschienen hat und wohl auch von Einfluß in der Sache ist. Ueber die Vorfälle in > Leipzig am 12. August 1845 haben bereits nicht blos Erörte rungen Seiten wer Commission, nicht blos kriegsgerichtliche Disciplinaruntersuchungen und Erörterungen, sondern auch Untersuchungen vor der kompetenten Criminalbehörde statt gefunden. Diese Untersuchung war gerichtet einmal auf die Ermittelung des objektiven Thatbestands, und sodann auf die Ermittelung des subjektiven Thatbestands derPersonen, welche am Auflauf und Landfriedensbruche Theil genommen haben und verurtheilt worden sind. Hierbei hat sich in Folge genauer Untersuchung vor der competenten Gerichtsbehörde actenmäßig herausgestellt, und ist durch Urthel und Recht ausgesprochen worden, 1) daß Tumult und Landfriedensbruch wirklich statt gefunden hat, 2) daß zu dessen Stillung das Militair ge setzlich requirirt worden ist und 3) daß die Verwundungen und Tödtungen in Folge dieses militairischen Einschreitensstattge funden haben. Es ist dies namentlich durch 10 vereidete Zeu gen, worunter nur 2 oder 3 auf ihren Diensteid verwiesene sich befinden, bewiesen. Diese Zeugen heißen: 0. Christian Gustav Haase, Johann Heinrich Ferdinand Eckert, Hermann Schmuhl, Karl Robert Alexander Götze, Ernst August Baum- 7*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder